TE OGH 2006/1/19 15Os129/05t

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Veröffentlicht am 19.01.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer, in der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers Pero K***** gegen Dr. Marijan B***** als Angeklagten wegen des Vergehens nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie den kroatischen Presseverein „H*****" als Antragsgegner wegen Anträgen nach §§ 6 ff MedienG über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. März 2005, AZ 17 Bs 291/04 (ON 49 des Aktes AZ 12 Hv 194/03g des Landesgerichtes Eisenstadt) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, des Privatanklägers und des Vertreters des Privatanklägers, Dr. Korn, sowie des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Rami, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer, in der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers Pero K***** gegen Dr. Marijan B***** als Angeklagten wegen des Vergehens nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie den kroatischen Presseverein „H*****" als Antragsgegner wegen Anträgen nach Paragraphen 6, ff MedienG über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. März 2005, AZ 17 Bs 291/04 (ON 49 des Aktes AZ 12 Hv 194/03g des Landesgerichtes Eisenstadt) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, des Privatanklägers und des Vertreters des Privatanklägers, Dr. Korn, sowie des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Rami, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. März 2005, AZ 17 Bs 291/04 (ON 49 des Aktes 12 Hv 194/03g des Landesgerichtes Eisenstadt) verletzt § 474 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO.Das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. März 2005, AZ 17 Bs 291/04 (ON 49 des Aktes 12 Hv 194/03g des Landesgerichtes Eisenstadt) verletzt Paragraph 474, StPO in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO.

Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird dieses Urteil insoweit, als es über die Berufungen des Privatanklägers und des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und den Kostenausspruch erkannte, aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Wien verwiesen.Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO wird dieses Urteil insoweit, als es über die Berufungen des Privatanklägers und des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und den Kostenausspruch erkannte, aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Wien verwiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Eisenstadt vom 22. Juni 2004, GZ 12 Hv 194/03g-31, das auch Erkenntnisse gemäß §§ 6 Abs 1, 34 Abs 1 MedienG enthält, wurde Dr. Marijan B***** des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und nach § 111 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25 Euro, im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 389 Abs 1 StPO iVm § 35 MedienG wurden der Angeklagte und der Verein „H*****" zur ungeteilten Hand zur Bezahlung der Geldstrafe und der Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Urteilsveröffentlichung verpflichtet. In der Privatanklage (ON 2) wurde ihm angelastet, durch die Verfassung des Artikels „Udba - Jugoslawiens Wächter" auf Seite 14 der periodischen Druckschrift „H*****" den Privatankläger Pero K***** dadurch einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen und/oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt zu haben, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen, dass er diesen Artikel mit den TextstellenMit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Eisenstadt vom 22. Juni 2004, GZ 12 Hv 194/03g-31, das auch Erkenntnisse gemäß Paragraphen 6, Absatz eins,, 34 Absatz eins, MedienG enthält, wurde Dr. Marijan B***** des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt und nach Paragraph 111, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25 Euro, im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 35, MedienG wurden der Angeklagte und der Verein „H*****" zur ungeteilten Hand zur Bezahlung der Geldstrafe und der Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Urteilsveröffentlichung verpflichtet. In der Privatanklage (ON 2) wurde ihm angelastet, durch die Verfassung des Artikels „Udba - Jugoslawiens Wächter" auf Seite 14 der periodischen Druckschrift „H*****" den Privatankläger Pero K***** dadurch einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen und/oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt zu haben, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen, dass er diesen Artikel mit den Textstellen

  • -Strichaufzählung
    „auf diese Weise operierten die Mitarbeiter der Udba mit schwer anklagenden und vernichtenden Informationen, wofür unschuldige Menschen bis zu 10 Jahren Haft erhielten oder wegen falscher Informationen einfach liquidiert wurden,
  • -Strichaufzählung
    die Berichte von „Toni", den Wiener Kroaten als P.K. bekannt, haben gewiss zum Tod von Djuro H***** geführt, welcher erschossen wurde und
  • -Strichaufzählung
    die Zahl jener Misshandelten und bis zum Tode Gequälten sowie jener, welchen Exekution durch Udba in Österreich, Kroatien und Bosnien angedroht wurde, ist aufgrund der Menge an falschen Berichten groß,"
verfasste und zur Drucklegung befördert hat.
Das Erstgericht beurteilte die zweite inkriminierte Textstelle als tatbestandsmäßig, verneinte dies jedoch hinsichtlich der beiden anderen (als Teil einer Gesamtmenge der durch eine tatbestandliche Handlungseinheit erfassten) Textstellen.
Gegen dieses Urteil wandten sich die Berufungen - jeweils wegen Nichtigkeit, Schuld und des Ausspruchs über die Strafe - des Angeklagten (ON 43) und des Privatanklägers (ON 44). Das Oberlandesgericht Wien gab nach öffentlicher mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 9. März 2005, AZ 17 Bs 291/04 (ON 49) der Berufung des Privatangeklagten nicht Folge, jener des Privatanklägers hingegen „dahin Folge, dass das erstinstanzliche Urteil, das hinsichtlich des erfolgten Schuldspruchs nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie im Zuspruch einer Entschädigung nach § 6 MedienG unberührt bleibt, im Strafausspruch sowie im bezüglichen Kostenausspruch aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wird".Gegen dieses Urteil wandten sich die Berufungen - jeweils wegen Nichtigkeit, Schuld und des Ausspruchs über die Strafe - des Angeklagten (ON 43) und des Privatanklägers (ON 44). Das Oberlandesgericht Wien gab nach öffentlicher mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 9. März 2005, AZ 17 Bs 291/04 (ON 49) der Berufung des Privatangeklagten nicht Folge, jener des Privatanklägers hingegen „dahin Folge, dass das erstinstanzliche Urteil, das hinsichtlich des erfolgten Schuldspruchs nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie im Zuspruch einer Entschädigung nach Paragraph 6, MedienG unberührt bleibt, im Strafausspruch sowie im bezüglichen Kostenausspruch aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wird".
In seiner Begründung führte der Gerichtshof zweiter Instanz aus, dem Privatankläger sei beizupflichten, dass seine Argumentation ausschließlich unter Strafzumessungsgesichtspunkten von Relevanz sei, sodass das gesamte Vorbringen unter dem Titel Nichtigkeits- und Schuldberufung inhaltlich ausschließlich als Ausführung der Strafberufung zu qualifizieren sei (US 18). Der Privatankläger wecke berechtigte Zweifel, dass er von den beiden Textstellen, hinsichtlich derer das Erstgericht keine Verurteilung vornahm, nicht in individueller Weise betroffen sei (US 19). Da aber der Angeklagte den Wahrheitsbeweis angeboten habe, sei dem Berufungsgericht eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt (US 20).

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis richtig ausführt, steht das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Zutreffend ist das Oberlandesgericht Wien davon ausgegangen, dass die Grundsätze der tatbestandlichen Handlungseinheit auch bei Ehrenbeleidigungs- und Medienstrafsachen Geltung haben (Ratz in WK²

Vor §§ 28-31 Rz 23 und 104; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 521; siehe dazu auch Jescheck/Weigend AT5 712). Tatobjekt des Vergehens der Üblen Nachrede nach § 111 StGB ist nicht jede einzelne Äußerung, die in einem gegebenen Zusammenhang aufgestellt wird, sondern das „Zeihen einer verächtlichen Gesinnung oder eines unehrenhaften Verhaltens". Die einmalige Verwirklichung des Tatbestandes lässt eine Mehrheit von (inhaltlich gleich oder ähnlich gelagerten: „materieller Zusammenhang", Ratz in WK² Vor §§ 28-31 Rz 23) Behauptungen zu, sodass in Hinblick auf einzelne Aussagen kein Freispruch zu ergehen hatte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 523). Teilaspekte der Handlungseinheit können als Strafzumessungsgesichtspunkte (Strafbemessungstatsachen) - ohne Einschränkung durch das für Nichtigkeitsgründe geltende Neuerungsverbot - mit Berufung releviert werden.Vor Paragraphen 28 -, 31, Rz 23 und 104; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 521; siehe dazu auch Jescheck/Weigend AT5 712). Tatobjekt des Vergehens der Üblen Nachrede nach Paragraph 111, StGB ist nicht jede einzelne Äußerung, die in einem gegebenen Zusammenhang aufgestellt wird, sondern das „Zeihen einer verächtlichen Gesinnung oder eines unehrenhaften Verhaltens". Die einmalige Verwirklichung des Tatbestandes lässt eine Mehrheit von (inhaltlich gleich oder ähnlich gelagerten: „materieller Zusammenhang", Ratz in WK² Vor Paragraphen 28 -, 31, Rz 23) Behauptungen zu, sodass in Hinblick auf einzelne Aussagen kein Freispruch zu ergehen hatte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 523). Teilaspekte der Handlungseinheit können als Strafzumessungsgesichtspunkte (Strafbemessungstatsachen) - ohne Einschränkung durch das für Nichtigkeitsgründe geltende Neuerungsverbot - mit Berufung releviert werden.

Das Berufungsgericht hat sich bei der Behandlung einer Strafberufung an den verfahrensrechtlichen Maximen zu orientieren. Nach der auch im Einzelrichterverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 474 StPO (§ 489 Abs 1 StPO) erkennt der Gerichtshof nach Durchführung eines öffentlichen Gerichtstags zur Verhandlung über die Berufung (§§ 471 - 473 StPO), wenn er die Berufung nicht als unzulässig oder ungegründet zurückzuweisen oder seine eigene Nichtzuständigkeit auszusprechen findet, in der Sache selbst nach den für die Urteilsfällung der Gerichtshöfe erster Instanz geltenden Vorschriften, insofern nicht in den nächstfolgenden Paragraphen etwas anderes angeordnet ist. Denen (§§ 475 f StPO) zufolge ist aber eine Kassation und Verweisung an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung nur in bestimmten - hier nicht relevanten Fällen - vorgesehen, nicht hingegen zur ausschließlich die Straffrage betreffenden Entscheidung. Nach Durchführung eines Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung durfte daher das Berufungsgericht in Stattgebung einer Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe die Sache nicht an das Erstgericht verweisen, sondern hätte in der Sache selbst erkennen müssen (vgl Ratz, WK-StPO § 295 Rz 2 und 4; § 473 Rz 3; § 474 Rz 7; Fabrizy, StPO9 § 295 Rz 1).Das Berufungsgericht hat sich bei der Behandlung einer Strafberufung an den verfahrensrechtlichen Maximen zu orientieren. Nach der auch im Einzelrichterverfahren anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 474, StPO (Paragraph 489, Absatz eins, StPO) erkennt der Gerichtshof nach Durchführung eines öffentlichen Gerichtstags zur Verhandlung über die Berufung (Paragraphen 471, - 473 StPO), wenn er die Berufung nicht als unzulässig oder ungegründet zurückzuweisen oder seine eigene Nichtzuständigkeit auszusprechen findet, in der Sache selbst nach den für die Urteilsfällung der Gerichtshöfe erster Instanz geltenden Vorschriften, insofern nicht in den nächstfolgenden Paragraphen etwas anderes angeordnet ist. Denen (Paragraphen 475, f StPO) zufolge ist aber eine Kassation und Verweisung an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung nur in bestimmten - hier nicht relevanten Fällen - vorgesehen, nicht hingegen zur ausschließlich die Straffrage betreffenden Entscheidung. Nach Durchführung eines Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung durfte daher das Berufungsgericht in Stattgebung einer Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe die Sache nicht an das Erstgericht verweisen, sondern hätte in der Sache selbst erkennen müssen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 295, Rz 2 und 4; Paragraph 473, Rz 3; Paragraph 474, Rz 7; Fabrizy, StPO9 Paragraph 295, Rz 1).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Privatangeklagte vorliegend in Hinblick auf die vom Erstgericht als nicht tatbestandsmäßig erachteten Äußerungen den Wahrheitsbeweis (§ 111 Abs 3 StGB) angeboten hat, war doch dem Berufungsgericht selbst dessen Durchführung im Rahmen der Behandlung der Strafberufung nicht verwehrt (§ 473 StPO; vgl dazu WK-StPO § 295 Rz 2). Überdies verletzt auch der darin begründete Widerspruch in der Entscheidung des Oberlandesgerichts, dass im Tenor der Berufung des Angeklagten (zur Gänze) nicht Folge gegeben wurde, in den Gründen aber dazu kein Eingehen auf die Argumente seiner Strafberufung erfolgt ist, sondern diese auf die kassatorische Entscheidung verwiesen wurde, § 474 StPO.Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Privatangeklagte vorliegend in Hinblick auf die vom Erstgericht als nicht tatbestandsmäßig erachteten Äußerungen den Wahrheitsbeweis (Paragraph 111, Absatz 3, StGB) angeboten hat, war doch dem Berufungsgericht selbst dessen Durchführung im Rahmen der Behandlung der Strafberufung nicht verwehrt (Paragraph 473, StPO; vergleiche dazu WK-StPO Paragraph 295, Rz 2). Überdies verletzt auch der darin begründete Widerspruch in der Entscheidung des Oberlandesgerichts, dass im Tenor der Berufung des Angeklagten (zur Gänze) nicht Folge gegeben wurde, in den Gründen aber dazu kein Eingehen auf die Argumente seiner Strafberufung erfolgt ist, sondern diese auf die kassatorische Entscheidung verwiesen wurde, Paragraph 474, StPO.

Weil das Urteil des Oberlandesgerichtes in letztem Punkt sowie im Ausspruch gemäß § 390a StPO zum Nachteil des Angeklagten wirkte, war es, soweit es über die Berufungen des Privatanklägers und des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und den Kostenausspruch erkannte, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Wien zu verweisen.Weil das Urteil des Oberlandesgerichtes in letztem Punkt sowie im Ausspruch gemäß Paragraph 390 a, StPO zum Nachteil des Angeklagten wirkte, war es, soweit es über die Berufungen des Privatanklägers und des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und den Kostenausspruch erkannte, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Wien zu verweisen.

Anmerkung

E79778 15Os129.05t

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EvBl 2006/47 S 251 (Rami) - EvBl 2006,251 (Rami) = MR 2006,69 = Jux-Extra OGH-St 3873 = Jux-Extra OGH-St 3881 = RZ 2006,177 EÜ238, 239, 240, 241 - RZ 2006 EÜ238 - RZ 2006 EÜ239 - RZ 2006 EÜ240 - RZ 2006 EÜ241 = AnwBl 2006,429 = RZ 2007/1 S 26 - RZ 2007,26 = AnwBl 2008,57 = SSt 2006/9 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00129.05T.0119.000

Dokumentnummer

JJT_20060119_OGH0002_0150OS00129_05T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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