Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Bernd Marinics in der Verlassenschaftssache nach dem am 08.07.2004 verstorbenen S***** K*****, geb. 14.11.1959, Pensionist, zuletzt wohnhaft 7064 Oslip, *****, über den Rekurs der Alleinerbin J***** K*****, geb. 08.07.1993, Schülerin, vertreten durch die Mutter I***** K*****, beide in 7064 Oslip, *****, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 31.05.2005, GZ 11 A 290/04 b-17, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.11.2005, GZ 11 A 290/04 b-26, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
B e g r ü n d u n g:
Der Nachlass des am 08.07.2004 verstorbenen S***** K***** wurde mit Einanwortungsurkunde vom 31.05.2005 (ON 18) der Alleinerbin J***** K***** zur Gänze eingeantwortet. Mit dem am gleichen Tag gefassten Mantelbeschluss ON 17, hat das Erstgericht in dessen Punkt 6. die Gebühr des Gerichtskomissärs Dr. K***** D***** insgesamt mit EUR 963,72 bestimmt und „der Zahlungspflichtigen zur Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger gerichtlicher Einhebung aufgetragen". Hinsichtlich der hervorgehobenen Formulierung erfolgte am 11.11.2005 (ON 26) ein Berichtigungsbeschluss dahingehend, dass der Alleinerbin die Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger gerichtlicher Einhebung aufgetragen wurde. Bereits mit Beschluss vom 12.05.2005 (ON 15) wurde der (nunmehrigen) Alleinerbin die Verfahrenshilfe nach § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO im vollem Umfang bewilligt.Der Nachlass des am 08.07.2004 verstorbenen S***** K***** wurde mit Einanwortungsurkunde vom 31.05.2005 (ON 18) der Alleinerbin J***** K***** zur Gänze eingeantwortet. Mit dem am gleichen Tag gefassten Mantelbeschluss ON 17, hat das Erstgericht in dessen Punkt 6. die Gebühr des Gerichtskomissärs Dr. K***** D***** insgesamt mit EUR 963,72 bestimmt und „der Zahlungspflichtigen zur Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger gerichtlicher Einhebung aufgetragen". Hinsichtlich der hervorgehobenen Formulierung erfolgte am 11.11.2005 (ON 26) ein Berichtigungsbeschluss dahingehend, dass der Alleinerbin die Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger gerichtlicher Einhebung aufgetragen wurde. Bereits mit Beschluss vom 12.05.2005 (ON 15) wurde der (nunmehrigen) Alleinerbin die Verfahrenshilfe nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO im vollem Umfang bewilligt.
Gegen die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten des Gerichtskomissärs richtet sich der Rekurs der durch ihre Mutter vertretenen Alleinerbin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Kosten durch die genehmigte Verfahrenshilfe (somit aus Amtsgeldern) getragen werden. Die übrigen Parteien haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich der Rekurs trotz des missverständlichen Hinweises nicht gegen den Berichtigungsbeschluss, sondern gegen Punkt 6. des erwähnten Mantelbeschlusses in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses richtet. Der Rekurs wendet sich nämlich inhaltlich ausschließlich gegen die Verpflichtung der Alleinerbin zur Tragung der Kosten des Gerichtskommissärs, während die Voraussetzungen für die Berichtigung nicht angezweifelt werden. Es ist auch im Rekurs davon die Rede, dass der zweite Halbsatz des Punktes 6. im Mantelbeschluss geändert werden solle. Der Rekurs ist auch rechtzeitig. Diesbezüglich sei auch auf die hg Entscheidung 13 R 161/05 g (ON 24) verwiesen, wonach mit der Zustellung der berichtigten Entscheidung eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, zumal vorliegendenfalls auch kein Fall gegeben ist, in dem die Parteien keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des Ausspruches im Punkt 6. des angefochtenen Beschlusses haben konnten.
Inhaltlich kommt dem Rekurs jedoch keine Berechtigung zu. Im Zentrum des Rekurses steht die Frage, ob gegenständlich die Alleinerbin in Hinblick auf den Verfahrenshilfebeschluss, mit der sie auch von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und „anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren" befreit wurde, zur Zahlung der Gerichtskommissärgebühren überhaupt verpflichtet werden kann. Diesbezüglich wird auf eine ausführliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz vom 18.09.2003, AZ JMZ 50.003/1-I.2/2003 verwiesen, in der unter anderem ausgeführt wird:
„Zwar wird die Entlohnung des Notars als Gerichtskommissär sowohl im Gerichtskommissärgesetz als auch im Gerichtskommissionstarifgesetz als Gebühr bezeichnet, dies gilt aber in gleicher Weise auch für jene Amtshandlungen des Notars, die er nach § 1 NO zu besorgen hat sowie für die Verfassung von Privaturkunden aller Art nach § 5 NO (§ 1 Notariatstarifgesetz), also etwa auch für Darlehensverträge, Pfandbestellungen, Liegenschaftskaufverträge, Forderungsabtretungen, Testamente, usw. Für beide Arten von Gebühren gibt es bundesgesetzlich festgelegte Tarife (vergleichbar dem Rechtsanwaltstarifgesetz für die Entlohnung der Rechtsanwälte). Während der Notar zu Durchsetzung seines Gebührenanspruchs nach dem Notariatstarifgesetz (wie der Rechtsanwalt auch) letztlich den Rechtsweg beschreiten muss (so auch die RV 848 Blg StenProt 13. GP), eröffnen § 1 Z 6 lit. b und § 4 GEG 1962 dem Gerichtskommissär ein Wahlrecht auf gerichtliche Einhebung oder Beschreitung des Rechtswegs (OGH 11.11.1954, 2 Ob 723/54, EvBl. 1955/56, NZ 1958,111f). Beide Arten von Notariatsgebühren können sohin - ihrer Rechtsnatur als privatrechtlicher Entlohnungsanspruch nach (vgl. Wagner/Knechtl, Notariatsordnung5 [2000] § 1 Rz 22) - vom Notar auch vor Gericht eingeklagt werden. Daher kann es sich - im Unterschied zum Gebührenanspruch nach GebAG (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG [2001] § 1 GebAG Anm. 19, E 16 bis 18; § 24 E 1 f) - um keinen öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch des Staates, also nicht um staatliche Gebühren handle, wie sie etwa das Notariatsrecht einiger deutscher Bundesländer oder das Staatsnotariat in manchen Staaten des früheren Ostblocks für die Entlohnung des Notars vorsah. Auch eine historische Interpretation dieser Bestimmung führt zu diesem Ergebnis. Bereit die Urfassung des § 64 ZPO erfasste in Abs. 1 Z 1 stets nur „Stempel und andere Staatsgebühren", während personenbezogene Gebühren in Abs. 1 Z 5 zusammengefasst waren („Gebühren abgeordneter gerichtlicher Beamter und Diener, Gebühren von Vollstreckungsorganen, Zeugen und Sachverständigen). Notariatsgebühren nach NTG und GKTG fallen daher keinesfalls unter den Begriff der staatlichen Gebühren in § 64 Abs. 1 Z lit. a ZPO, aber aus folgenden Gründen auch nicht unter einen anderen Tatbestand des § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO:„Zwar wird die Entlohnung des Notars als Gerichtskommissär sowohl im Gerichtskommissärgesetz als auch im Gerichtskommissionstarifgesetz als Gebühr bezeichnet, dies gilt aber in gleicher Weise auch für jene Amtshandlungen des Notars, die er nach Paragraph eins, NO zu besorgen hat sowie für die Verfassung von Privaturkunden aller Art nach Paragraph 5, NO (Paragraph eins, Notariatstarifgesetz), also etwa auch für Darlehensverträge, Pfandbestellungen, Liegenschaftskaufverträge, Forderungsabtretungen, Testamente, usw. Für beide Arten von Gebühren gibt es bundesgesetzlich festgelegte Tarife (vergleichbar dem Rechtsanwaltstarifgesetz für die Entlohnung der Rechtsanwälte). Während der Notar zu Durchsetzung seines Gebührenanspruchs nach dem Notariatstarifgesetz (wie der Rechtsanwalt auch) letztlich den Rechtsweg beschreiten muss (so auch die Regierungsvorlage 848 Blg StenProt 13. GP), eröffnen Paragraph eins, Ziffer 6, Litera b und Paragraph 4, GEG 1962 dem Gerichtskommissär ein Wahlrecht auf gerichtliche Einhebung oder Beschreitung des Rechtswegs (OGH 11.11.1954, 2 Ob 723/54, EvBl. 1955/56, NZ 1958,111f). Beide Arten von Notariatsgebühren können sohin - ihrer Rechtsnatur als privatrechtlicher Entlohnungsanspruch nach vergleiche Wagner/Knechtl, Notariatsordnung5 [2000] Paragraph eins, Rz 22) - vom Notar auch vor Gericht eingeklagt werden. Daher kann es sich - im Unterschied zum Gebührenanspruch nach GebAG vergleiche Krammer/Schmidt, SDG - GebAG [2001] Paragraph eins, GebAG Anmerkung 19, E 16 bis 18; Paragraph 24, E 1 f) - um keinen öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch des Staates, also nicht um staatliche Gebühren handle, wie sie etwa das Notariatsrecht einiger deutscher Bundesländer oder das Staatsnotariat in manchen Staaten des früheren Ostblocks für die Entlohnung des Notars vorsah. Auch eine historische Interpretation dieser Bestimmung führt zu diesem Ergebnis. Bereit die Urfassung des Paragraph 64, ZPO erfasste in Absatz eins, Ziffer eins, stets nur „Stempel und andere Staatsgebühren", während personenbezogene Gebühren in Absatz eins, Ziffer 5, zusammengefasst waren („Gebühren abgeordneter gerichtlicher Beamter und Diener, Gebühren von Vollstreckungsorganen, Zeugen und Sachverständigen). Notariatsgebühren nach NTG und GKTG fallen daher keinesfalls unter den Begriff der staatlichen Gebühren in Paragraph 64, Absatz eins, Z Litera a, ZPO, aber aus folgenden Gründen auch nicht unter einen anderen Tatbestand des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO:
Vom Wortlaut des § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO her betrachtet, sind die Gebühren des Gerichtskommissärs jedenfalls auch in keiner der in lit. b bis f leg. cit. aufgezählten Befreiungsbestimmungen explizit enthalten. Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes in lit. b leg. cit. betreffen ausschließlich jene (Mehr-)Kosten, die dadurch entstehen, dass die Amtshandlung nicht im Gerichtsgebäude, sondern ausnahmsweise außerhalb stattfindet. Systematisch gesehen wäre der Entlohnungsanspruch des Gerichtskommissärs auf Grund seiner Personenbezogenheit entweder in lit. c leg. cit. oder auf Grund seiner nicht öffentlich-rechtlichen Natur besser in lit. e leg. cit. aufzunehmen gewesen, hätte der Gesetzgeber auch diesen Gebührenanspruch unter die von der Verfahrenshilfe begünstigten verfahrensnotwendigen Aufwendungen aufnehmen wollen. Der Gesetzgeber hat jedoch einen anderen Weg gewählt, mittellose Parteien zu begünstigen. Die Wertgebühren für Notar und Gerichtskommissär sind bereits so gestaltet, dass sie dem Gedanken des sozialen Ausgleichs Rechnung tragen. Der Notar soll so in die Lage versetzt werden, auch „nicht kostendeckende" Amtshandlungen für sozial schwächere Parteien vorzunehmen und sich deren Anliegen zu widmen (vgl. Wagner/Knechtl, Notariatsordnung5 [2000] § 1 Rz 22). Der darin liegende „Verdienstentgang" ist demnach vom Notar, auch als Gerichtskommissär, nicht jedoch von der Republik Österreich zu tragen. Gegen die Anwendbarkeit der §§ 63 ff ZPO auf den Entlonungsanspruch des Notars spricht daher vor allem auch, dass sowohl das Gerichtskommissärsgesetz als auch das Gerichtskommissionstarifgesetz - dem soeben dargestellten Grundgedanken folgend - besondere Ermäßigungs- bzw. Befreiungstatbestände kennt, die gerade auf die Mittellosigkeit des Gebührenschuldners Bedacht nehmen (§ 11 GKG, § 6 GKTG). So ist die Gebühr bei mit Schulden schwer belasteten Nachlässen oder Vermögen auf Antrag oder von Amts wegen vom Gericht beschlussmäßig (§ 5 Abs. 1 GKTG) mit einem niedrigeren Betrag festzulegen, wenn die Belastung für den Zahlungspflichtigen, insbesondere im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, eine besondere Härte darstellen würde. Die Ermäßigung darf jedoch nicht unter die Hälfte der tarifmäßigen Gebühr gehen (§ 6 GKTG). Bei minderjährigen oder sonst pflegebefohlenen Erben oder Pflichtteilsberechtigten darf die Gebühr auch bis Null ermäßigt werden (§ 11 GKG). In § 24 Abs. 3 GKTG wird noch ausdrücklich angeordnet, dass § 11 GKG und § 6 GKTG nebeneinander zum Tragen kommen können. Derartige Ermäßigungen gerade auch für Minderjährige, die häufig als Verfahrenshilfeempfänger in Betracht kommen, - sind in diesem Fall ausschließlich vom Notar, der als Gerichtskommissär tätig geworden ist, im Allgemeininteresse zu tragen. Gleiches gilt, wenn der Wert der Amtshandlung des Gerichtskommissärs 40 Euro nicht übersteigt. In diesem Fall steht ihm endgültig (ohne spätere Überprüfungsmöglichkeit bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners) kein Anspruch auf Entlohnung zu (§ 7 GKTG). Ausgehend von diesem Gebührensystem, das dem Gerichtskommissär - bei Tätigkeitspflicht - Zuschläge für vermehrten Aufwand erlaubt, ihn aber auch der Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Entfalls der Gebühr bei Geringwertigkeit des Gegenstands oder Mittellosigkeit des Gebührenschuldners aussetzt, würde es diesen Gesetzeszweck geradezu konterkarieren, wenn es dem Gebührenschuldner freistünde (immer im Interesse des betroffenen Notars) an Stelle der Ermäßigung der Gebühr die Verfahrenshilfe zu beantragen und so die Last des notwendigen sozialen Ausgleichs plötzlich vom Notar zur Republik Österreich zu verschieben. Um die Notare nicht über Gebühr zu belasten, ist in deren Gebührenordnungen auch vorgesehen, dass jene Aufwendungen, die in den Anwendungsbereich der Verfahrenshilfe fallen, dem Gerichtskommissär stets zu ersetzen sind (vgl. § 10 GKTG). In Ansehung von Gerichtsgebühren, sonstigen staatlichen Gebühren und Barauslagen, für die die Verfahrenshilfe unstrittig zum Tragen kommt, ist daher auch ausdrücklich angeordnet, dass diese dem Notar stets zu ersetzen sind (§ 10 GKTG, § 11 Abs. 2 GKG). Die Beschränkung der Ermäßigung für voll eigenberechtigte Personen auf die Hälfte der Gebühr scheint schon deshalb sachgerecht, wenn man bedenkt, dass sich die Hälfte der Gebühr ausschließlich nach dem Wert des Reinnachlasses bemisst (der mittels Inventar oder mittels eidestättigem Vermögensbekenntnis unter Abzug der Schulden zu ermitteln ist), der dem/n Gebührenschuldner/in als Verfahrensergebnis zukommt. Die Gebühr mindert daher im Regelfall lediglich das der Partei zukommende Erbe."Vom Wortlaut des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO her betrachtet, sind die Gebühren des Gerichtskommissärs jedenfalls auch in keiner der in Litera b bis f leg. cit. aufgezählten Befreiungsbestimmungen explizit enthalten. Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes in Litera b, leg. cit. betreffen ausschließlich jene (Mehr-)Kosten, die dadurch entstehen, dass die Amtshandlung nicht im Gerichtsgebäude, sondern ausnahmsweise außerhalb stattfindet. Systematisch gesehen wäre der Entlohnungsanspruch des Gerichtskommissärs auf Grund seiner Personenbezogenheit entweder in Litera c, leg. cit. oder auf Grund seiner nicht öffentlich-rechtlichen Natur besser in Litera e, leg. cit. aufzunehmen gewesen, hätte der Gesetzgeber auch diesen Gebührenanspruch unter die von der Verfahrenshilfe begünstigten verfahrensnotwendigen Aufwendungen aufnehmen wollen. Der Gesetzgeber hat jedoch einen anderen Weg gewählt, mittellose Parteien zu begünstigen. Die Wertgebühren für Notar und Gerichtskommissär sind bereits so gestaltet, dass sie dem Gedanken des sozialen Ausgleichs Rechnung tragen. Der Notar soll so in die Lage versetzt werden, auch „nicht kostendeckende" Amtshandlungen für sozial schwächere Parteien vorzunehmen und sich deren Anliegen zu widmen vergleiche Wagner/Knechtl, Notariatsordnung5 [2000] Paragraph eins, Rz 22). Der darin liegende „Verdienstentgang" ist demnach vom Notar, auch als Gerichtskommissär, nicht jedoch von der Republik Österreich zu tragen. Gegen die Anwendbarkeit der Paragraphen 63, ff ZPO auf den Entlonungsanspruch des Notars spricht daher vor allem auch, dass sowohl das Gerichtskommissärsgesetz als auch das Gerichtskommissionstarifgesetz - dem soeben dargestellten Grundgedanken folgend - besondere Ermäßigungs- bzw. Befreiungstatbestände kennt, die gerade auf die Mittellosigkeit des Gebührenschuldners Bedacht nehmen (Paragraph 11, GKG, Paragraph 6, GKTG). So ist die Gebühr bei mit Schulden schwer belasteten Nachlässen oder Vermögen auf Antrag oder von Amts wegen vom Gericht beschlussmäßig (Paragraph 5, Absatz eins, GKTG) mit einem niedrigeren Betrag festzulegen, wenn die Belastung für den Zahlungspflichtigen, insbesondere im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, eine besondere Härte darstellen würde. Die Ermäßigung darf jedoch nicht unter die Hälfte der tarifmäßigen Gebühr gehen (Paragraph 6, GKTG). Bei minderjährigen oder sonst pflegebefohlenen Erben oder Pflichtteilsberechtigten darf die Gebühr auch bis Null ermäßigt werden (Paragraph 11, GKG). In Paragraph 24, Absatz 3, GKTG wird noch ausdrücklich angeordnet, dass Paragraph 11, GKG und Paragraph 6, GKTG nebeneinander zum Tragen kommen können. Derartige Ermäßigungen gerade auch für Minderjährige, die häufig als Verfahrenshilfeempfänger in Betracht kommen, - sind in diesem Fall ausschließlich vom Notar, der als Gerichtskommissär tätig geworden ist, im Allgemeininteresse zu tragen. Gleiches gilt, wenn der Wert der Amtshandlung des Gerichtskommissärs 40 Euro nicht übersteigt. In diesem Fall steht ihm endgültig (ohne spätere Überprüfungsmöglichkeit bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners) kein Anspruch auf Entlohnung zu (Paragraph 7, GKTG). Ausgehend von diesem Gebührensystem, das dem Gerichtskommissär - bei Tätigkeitspflicht - Zuschläge für vermehrten Aufwand erlaubt, ihn aber auch der Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Entfalls der Gebühr bei Geringwertigkeit des Gegenstands oder Mittellosigkeit des Gebührenschuldners aussetzt, würde es diesen Gesetzeszweck geradezu konterkarieren, wenn es dem Gebührenschuldner freistünde (immer im Interesse des betroffenen Notars) an Stelle der Ermäßigung der Gebühr die Verfahrenshilfe zu beantragen und so die Last des notwendigen sozialen Ausgleichs plötzlich vom Notar zur Republik Österreich zu verschieben. Um die Notare nicht über Gebühr zu belasten, ist in deren Gebührenordnungen auch vorgesehen, dass jene Aufwendungen, die in den Anwendungsbereich der Verfahrenshilfe fallen, dem Gerichtskommissär stets zu ersetzen sind vergleiche Paragraph 10, GKTG). In Ansehung von Gerichtsgebühren, sonstigen staatlichen Gebühren und Barauslagen, für die die Verfahrenshilfe unstrittig zum Tragen kommt, ist daher auch ausdrücklich angeordnet, dass diese dem Notar stets zu ersetzen sind (Paragraph 10, GKTG, Paragraph 11, Absatz 2, GKG). Die Beschränkung der Ermäßigung für voll eigenberechtigte Personen auf die Hälfte der Gebühr scheint schon deshalb sachgerecht, wenn man bedenkt, dass sich die Hälfte der Gebühr ausschließlich nach dem Wert des Reinnachlasses bemisst (der mittels Inventar oder mittels eidestättigem Vermögensbekenntnis unter Abzug der Schulden zu ermitteln ist), der dem/n Gebührenschuldner/in als Verfahrensergebnis zukommt. Die Gebühr mindert daher im Regelfall lediglich das der Partei zukommende Erbe."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich auch das Rekursgericht an. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die im Verlassenschaftsverfahren anlaufenden Gebühren des Gerichtskommissärs nicht unter „Gerichtsgebühren und andere bundesgesetzlich geregelte staatliche Gebühren" fallen.
Das Erstgericht hat somit zutreffend die Alleinerbin zum Ersatz dieser Gebühren verpflichtet, weshalb dem unberechtigten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses gründet sich auf § 59 Abs. 1, § 62 Abs. 2 Z 3 AußstrG. Diese Bestimmung des neuen Außerstreitgesetzes schreibt die bisherige Judikatur (vgl. Fucik, AußstrG², 37f) fest, wonach der Rechtszug zum OGH für die Gebühren der Sachverständigen, Dolmetsche, Kuratoren, oder des Gerichtskommissärs ausgeschlossen wird (SZ 68/104; EFSlg 64.668; SZ 13/201).Der Ausspruch über die Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 3, AußstrG. Diese Bestimmung des neuen Außerstreitgesetzes schreibt die bisherige Judikatur vergleiche Fucik, AußstrG², 37f) fest, wonach der Rechtszug zum OGH für die Gebühren der Sachverständigen, Dolmetsche, Kuratoren, oder des Gerichtskommissärs ausgeschlossen wird (SZ 68/104; EFSlg 64.668; SZ 13/201).
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00085 13R305.05hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:01300R00305.05H.0120.000Dokumentnummer
JJT_20060120_LG00309_01300R00305_05H0000_000