Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut E*****, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Rolf Philipp und Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen (zuletzt) EUR 6.400 sA, anhängig beim Bezirksgericht Feldkirch zu AZ 3 C 202/05w, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache an das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems zu delegieren, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt 6.400 EUR Schadenersatz für einen von der Beklagten nicht ordnungsgemäß verlegten Erdkollektor einer Wärmepumpenanlage. Die beklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat ihren Sitz im Sprengel des angerufenen Bezirksgerichtes Feldkirch, ihre Alleingesellschafterin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.
Nachdem der Oberste Gerichtshof den davor gestellten Delegierungsantrag mit Beschluss vom 18. 10. 2005, GZ 6 Nc 17/05k, aus der Überlegung abgewiesen hatte, dass die Zweckmäßigkeit der Delegierung nicht eindeutig zugunsten des Antragstellers beantwortet werden könne, brachte der Kläger neuerlich einen Antrag auf Delegierung der Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems ein. Die im Verfahren namhaft gemachten Zeugen seien in Oberösterreich wohnhaft. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine mündliche Erörterung des Sachverständigengutachtens erforderlich werde, sodass der in Schörfling wohnhafte Sachverständige zum Bezirksgericht Feldkirch anreisen müsse. Eine Delegierung an das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems führe zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit sowie zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits. Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus. Der der vorangehenden - eine Delegierung ablehnenden - Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt habe keine Änderung erfahren, der neuerliche Delegierungsantrag sei unzulässig. Das Bezirksgericht Feldkirch hält die Delegierung für nicht zweckmäßig. Die Einvernahme sämtlicher Zeugen im Rechtshilfeweg sei bereits veranlasst. Auch die Bestellung eines Sachverständigen sei bereits erfolgt und der konkrete Auftrag an ihn formuliert worden. Nur die Einvernahme des Klägers und allenfalls eine mündliche Erörterung des Gutachtens sei vor dem Bezirksgericht Feldkirch beabsichtigt; eine Zureise des Klägers dorthin erscheine nicht unzumutbar.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Die vorliegende Klage wurde zutreffend beim allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Gesellschaft mbH eingebracht. Die vom Kläger namhaft gemachten Zeugen haben ihren jeweiligen Wohnsitz zwar im Bundesland Oberösterreich, lediglich ein Zeuge (Karl Gruber) wohnt aber im Sprengel des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems. Die übrigen vier Zeugen müssten auch zum Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems (über teils größere Strecken) zureisen, wodurch nicht unerhebliche Anreisekosten entstehen könnten. Andernfalls wären sie am Bezirksgericht ihres Wohnorts einzuvernehmen, sodass insofern von einer Erleichterung des Gerichtszugangs, einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses oder einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits nicht ausgegangen werden kann. Im Übrigen hat die Richterin des Bezirksgerichtes Feldkirch bereits die Rechtshilfevernehmungen veranlasst und den Sachverständigen bestellt, sodass zu befürchten ist, dass eine Delegierung der Rechtssache zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens führen wird. Die Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung kann im vorliegenden Fall daher nicht eindeutig zugunsten des antragstellenden Klägers beantwortet werden, sodass dem Standpunkt der widersprechenden Beklagten folgend von einer Delegierung abzusehen ist. Diese Maßnahme muss nach ständiger Rechtsprechung ein Ausnahmefall bleiben. Ergibt sich kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtszuständigkeit an einem bestimmten Ort (bei einem bestimmten Bezirksgericht), muss es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung bleiben.
Anmerkung
E79652 6Nc1.06hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060NC00001.06H.0123.000Dokumentnummer
JJT_20060123_OGH0002_0060NC00001_06H0000_000