TE OGH 2006/1/24 10ObS83/05m

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Veröffentlicht am 24.01.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Brandl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria M*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Ausgleichszulage, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Juni 2005, GZ 9 Rs 16/05x-75, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als „Urkundenvorlage" bezeichnete Schriftsatz der klagenden Partei vom 22. 9. 2005 und die außerordentliche Revision werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei dem im Spruch genannten Schriftsatz handelt es sich um einen Nachtrag, der das vorliegende Rechtsmittel ergänzt. Abgesehen davon, dass er schon deshalb zurückgewiesen werden muss, weil er lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, steht nach dem Grundsatz der „Einmaligkeit des Rechtsmittels" jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zu (stRsp; RIS-Justiz RS0041666; zuletzt: 7 Ob 181/04z mwN).

Was hingegen die in den Revisonsausführungen enthaltene Bekämpfung der Berufungsetscheidung über die Kostenrüge betrifft, ist das Rechtsmittel als absolut unzulässig zurückzuweisen, weil es sich insoweit um eine Entscheidung im Kostenpunkt nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO handelt. Diese Bestimmung wird vom Obersten Gerichtshof nämlich seit jeher ausdehnend ausgelegt, sodass der darin normierte Rechtsmittelausschluss auf alle Fälle anzuwenden ist, in denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0044233; zuletzt: 10 Ob 22/05s mwN). Im Übrigen fehlt es an einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, weshalb die außerordentlichen Revision insoweit gemäß § 508a ZPO zurückzuweisen ist. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.Was hingegen die in den Revisonsausführungen enthaltene Bekämpfung der Berufungsetscheidung über die Kostenrüge betrifft, ist das Rechtsmittel als absolut unzulässig zurückzuweisen, weil es sich insoweit um eine Entscheidung im Kostenpunkt nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO handelt. Diese Bestimmung wird vom Obersten Gerichtshof nämlich seit jeher ausdehnend ausgelegt, sodass der darin normierte Rechtsmittelausschluss auf alle Fälle anzuwenden ist, in denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0044233; zuletzt: 10 Ob 22/05s mwN). Im Übrigen fehlt es an einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weshalb die außerordentlichen Revision insoweit gemäß Paragraph 508 a, ZPO zurückzuweisen ist. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.

Anmerkung

E79686 10ObS83.05m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00083.05M.0124.000

Dokumentnummer

JJT_20060124_OGH0002_010OBS00083_05M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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