TE OGH 2006/1/24 10ObS128/05d

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Veröffentlicht am 24.01.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Brandl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Paul P*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Michael Wolner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Oktober 2005, GZ 10 Rs 118/05d-69, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates schließen in Zukunft trotz zumutbarer Krankenbehandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von jährlich 7 Wochen und darüber einen Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus und bewirken daher, dass der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist (SSV-NF 12/52 ua; RIS-Justiz RS0084429, RS0084898 ua). Es trifft dabei den Versicherten die (objektive) Beweislast dafür, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit mit jährlichen Krankenständen von mindestens 7 Wochen zu rechnen ist (RIS-Justiz RS0086045, RS0086050). Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bei Verrichtung dem Leistungskalkül entsprechender Arbeiten künftig Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ist eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz in der Regel auf Grund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist (10 ObS 153/01z ua). Das Revisionsgericht hat von der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Erstgerichtes auszugehen, dass beim Kläger bei Einhaltung des näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls leidensbedingte Krankenstände nicht zu erwarten sind. Der Kläger bekämpft mit seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision im Ergebnis die Richtigkeit dieser von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen und der dazu vorgenommenen Beweiswürdigung. Da unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht zu den in § 503 ZPO aufgezählten zulässigen Revisionsgründen gehören, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung zu überprüfen und auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen weiter einzugehen.Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates schließen in Zukunft trotz zumutbarer Krankenbehandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von jährlich 7 Wochen und darüber einen Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus und bewirken daher, dass der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist (SSV-NF 12/52 ua; RIS-Justiz RS0084429, RS0084898 ua). Es trifft dabei den Versicherten die (objektive) Beweislast dafür, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit mit jährlichen Krankenständen von mindestens 7 Wochen zu rechnen ist (RIS-Justiz RS0086045, RS0086050). Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bei Verrichtung dem Leistungskalkül entsprechender Arbeiten künftig Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ist eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz in der Regel auf Grund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist (10 ObS 153/01z ua). Das Revisionsgericht hat von der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Erstgerichtes auszugehen, dass beim Kläger bei Einhaltung des näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls leidensbedingte Krankenstände nicht zu erwarten sind. Der Kläger bekämpft mit seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision im Ergebnis die Richtigkeit dieser von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen und der dazu vorgenommenen Beweiswürdigung. Da unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht zu den in Paragraph 503, ZPO aufgezählten zulässigen Revisionsgründen gehören, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung zu überprüfen und auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen weiter einzugehen.

Anmerkung

E79682 10ObS128.05d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00128.05D.0124.000

Dokumentnummer

JJT_20060124_OGH0002_010OBS00128_05D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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