Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien
1. J*****, 2. MMag. Christof H*****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 80.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. November 2005, GZ 3
R 162/05x, 3 R 163/05v-25, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Klageänderungen sind nach ständiger Rechtsprechung tunlichst zuzulassen und zwar insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² § 235 Rz 7 mwN, 4 Ob 97/03y), ohne dass das Verfahren unbillig erschwert oder belastet wird (RIS-Justiz RS0039428, RS0039505, RS0039441).Klageänderungen sind nach ständiger Rechtsprechung tunlichst zuzulassen und zwar insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² Paragraph 235, Rz 7 mwN, 4 Ob 97/03y), ohne dass das Verfahren unbillig erschwert oder belastet wird (RIS-Justiz RS0039428, RS0039505, RS0039441).
Die Entscheidung des Rekursgerichts steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Das Verfahren über den ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsanspruch befindet sich erst im Stadium nach der Klagebeantwortung, ein Beweisverfahren hat noch nicht stattgefunden. Die Erweiterung des Unterlassungsbegehrens vermeidet einen neuen Prozess bereits dann, wenn der konkrete Streit zwischen den Parteien bereinigt wird. Ob dieses Verfahren auch geeignet ist, zu einer Bereinigung aller Ansprüche zwischen den Streitteilen beizutragen, ist nicht entscheidend. Es wird von den Parteien selbst abhängen, ob sie immer wieder einen neuen Anlass suchen, ihren Konkurrenzkampf auf gerichtlichem Weg auszutragen.
Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob eine Klageänderung zulässig ist, stets die Umstände des Einzelfalls maßgebend, sodass nur eine - hier nicht vorliegende - auffallende Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte (4 Ob 533/88; 2 Ob 92/00v, 7 Ob 248/01y; 4 Ob 97/03y). Ob die Klageänderung (bloß) eine Anpassung des ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs betrifft oder - wie im vorliegenden Fall - eine Erweiterung des ursprünglichen Begehrens, hat keinen entscheidenden Einfluss auf die Zulässigkeit der Klageänderung, sofern diese - wie hier - der endgültigen Bereinigung dieses Rechtsstreits dienen kann und das Verfahren darüber nicht unbillig erschwert oder belastet.
Anmerkung
E79820 4Ob269.05wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00269.05W.0124.000Dokumentnummer
JJT_20060124_OGH0002_0040OB00269_05W0000_000