TE OGH 2006/1/24 10Ob1/06d

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Veröffentlicht am 24.01.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 18. Feber 1950 geborenen Elisabeth N*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Andrea Gesinger, Rechtsanwältin in Salzburg, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 25. Mai 2005, GZ 21 R 95/05z, 21 R 96/05x-111, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28. 10. 2003 (ON 65) wurde für die Betroffene ein Sachwalter gemäß § 273 ABGB zur Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten bestellt. Sowohl vom nunmehr bestellten Sachwalter als auch von einer Sozialorganisation wurde die Ausdehnung der Sachwalterschaft auf den Bereich der Vermögens- und Einkommensverwaltung angeregt. Die Betroffene wandte sich gegen eine Ausdehnung der Sachwalterschaft und beantragte ihrerseits, die für sie begründete Sachwalterschaft zu beenden, weil sie keinen Sachwalter benötige.Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28. 10. 2003 (ON 65) wurde für die Betroffene ein Sachwalter gemäß Paragraph 273, ABGB zur Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten bestellt. Sowohl vom nunmehr bestellten Sachwalter als auch von einer Sozialorganisation wurde die Ausdehnung der Sachwalterschaft auf den Bereich der Vermögens- und Einkommensverwaltung angeregt. Die Betroffene wandte sich gegen eine Ausdehnung der Sachwalterschaft und beantragte ihrerseits, die für sie begründete Sachwalterschaft zu beenden, weil sie keinen Sachwalter benötige.

Mit Beschluss vom 5. 1. 2005 (ON 98) hat das Erstgericht den bisher bestellten Sachwalter für die Dauer des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Änderung der Sachwalterschaft geprüft wird, gemäß § 120 AußStrG zum einstweiligen Sachwalter bestellt, der als dringende Angelegenheiten die Verwaltung des Einkommens und des Vermögens zu besorgen hat.Mit Beschluss vom 5. 1. 2005 (ON 98) hat das Erstgericht den bisher bestellten Sachwalter für die Dauer des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Änderung der Sachwalterschaft geprüft wird, gemäß Paragraph 120, AußStrG zum einstweiligen Sachwalter bestellt, der als dringende Angelegenheiten die Verwaltung des Einkommens und des Vermögens zu besorgen hat.

Mit dem nunmehr von der Betroffenen angefochtenen Beschluss vom 25. 5. 2005 (ON 111) gab das Rekursgericht dem Rekurs der Betroffenen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

In ihrem Revisionsrekurs (ON 115; Verbesserung ON 128) wendet sich die Betroffene insbesondere gegen die Richtigkeit von zwei Sachverständigengutachten, die die Grundlage für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters bildeten. Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0106166); sie kann daher nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.

Anmerkung

E79876 10Ob1.06d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0100OB00001.06D.0124.000

Dokumentnummer

JJT_20060124_OGH0002_0100OB00001_06D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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