Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Brandl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei John van K*****, vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2005, GZ 10 Rs 18/05y-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. November 2004, GZ 24 Cgs 52/03t-29, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber rügt zwar zu Recht, dass das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 498 Abs 1 ZPO bei der Behandlung der Rechtsrüge die Feststellung traf, dass der Kläger den Beruf eines Eishockeyspielers erst ab 18. 8. 2000, daher nur wenige Tage vor dem Arbeitsunfall, ausübte. Diese Verletzung dieser erheblichen Verfahrensvorschrift bildet jedoch keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage, weil sie nicht präjudiziell ist (s Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 60). Diese Feststellung ist für die Entscheidung nicht relevant:Der Revisionswerber rügt zwar zu Recht, dass das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Paragraph 498, Absatz eins, ZPO bei der Behandlung der Rechtsrüge die Feststellung traf, dass der Kläger den Beruf eines Eishockeyspielers erst ab 18. 8. 2000, daher nur wenige Tage vor dem Arbeitsunfall, ausübte. Diese Verletzung dieser erheblichen Verfahrensvorschrift bildet jedoch keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage, weil sie nicht präjudiziell ist (s Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 60). Diese Feststellung ist für die Entscheidung nicht relevant:
Schon unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht übernahm, und der Behauptungen des Klägers über seinen Berufsverlauf vor dem Arbeitsunfall haftet der angefochtenen Entscheidung keine Fehlbeurteilung an. Auch wenn man nämlich unterstellt, dass der Kläger als in Kanada, Deutschland, Holland und Österreich spielender Berufseishockeyspieler über gewisse Fähigkeiten verfügte, die er sich durch seine vorhandene Begabung und jahrelange Übung aneignete und die er infolge des Unfalls nicht mehr wie früher wirtschaftlich verwerten kann, liegt ein Härtefall im Sinn der vom Berufungsgericht wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (s dazu zusammenfassend 10 ObS 174/01p), der eine Abweichung von der medizinischen Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, nicht vor. Hiebei ist von entscheidender Bedeutung, dass der Beruf eines Berufseishockeyspielers nicht - wie im Regelfall andere Berufe - bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres oder zumindest bis zur Vollendung des für den Anspruch auf eine Alterspension bei langer Versicherungsdauer notwendigen Anfallsalters ausgeübt zu werden pflegt. Solche Profispitzensportler können vielmehr ihre Tätigkeit auch bei völliger Gesundheit nur über einen relativ kurzen Zeitraum ausüben. Dies deckt sich mit dem Vorbringen des Klägers in erster Instanz, wonach er vor dem Arbeitsunfall, den er im 31. Lebensjahr erlitt, vorhatte, seine Profikarriere noch acht bis zehn Jahre fortzusetzen.
Ein Berufseishockeyspieler muss daher von vornherein davon ausgehen, dass er seinen Beruf in relativ jungen Jahren beenden und sich dann einer anderen Erwerbstätigkeit zuwenden wird, sei es, dass er in den vor dem Sportberuf ausgeübten Beruf zurückkehrt, sei es, dass er einen anderen Beruf ergreift (etwa nach beruflicher Weiterbildung [zB zum Eishockeytrainer] oder nach Umschulung). Hinzu kommt, dass der Kläger im Unfallszeitpunkt erst im 31. Lebensjahr stand. Ist es für einen Berufseishockeyspieler typisch, sich in jungen Jahren beruflich umstellen zu müssen, muss vom im Unfallszeitpunkt erst 31 Jahre alten Kläger verlangt werden, dass er sich erforderlichenfalls auch einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Umschulung unterzieht und sein berufliches Betätigungsfeld auch wechselt (10 ObS 174/01p mwN). Der Umstand, dass der Kläger den Beruf eines Eishockeyspielers nicht mehr ausüben kann und damit einen erheblichen Einkommensverlust erleidet, bildet für sich allein keine Grundlage für die Annahme eines Härtefalls (10 ObS 174/01p mwN).
Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.
Textnummer
E79881European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00062.05Y.0124.000Im RIS seit
23.02.2006Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012