Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Brandl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walter Lorenz S*****, vertreten durch Dr. Norbert Scherbaum, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. November 2005, GZ 8 Rs 80/05d-49, den
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der am 2. 8. 1961 geborene Kläger war nach den Feststellungen zuletzt (vor dem Stichtag) mehr als 2 ½ Jahre im 3rd-Level-Support (technische Kundenunterstützung) bei zwei EDV-Unternehmen beschäftigt. Nach seinem Leistungskalkül könnte er diese Tätigkeit weiter ausüben.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension ab dem Stichtag (1. 5. 2003) abgewiesen und die vom Kläger bis zum Stichtag erworbenen Versicherungszeiten mit 313 Versicherungsmonaten (206 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG, 6 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem GSVG, 101 Monate einer Ersatzzeit) festgestellt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zu.
In der Zulassungsbeschwerde stellt der Kläger folgende zwei Punkte in den Vordergrund:
a) Eine Tätigkeit in der Dauer von lediglich 2 ½ Jahren könne nur als „vorübergehend" angesehen werden.
b) Präsenzdienstzeiten müssten seit 1. 7. 2004 generell als Beitragszeiten gewertet werden.
ad a):
Text
Beschluss
gefasst:
Rechtliche Beurteilung
Das Verweisungsfeld gemäß § 273 Abs 1 ASVG wird durch den Beruf bestimmt, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat (ständige Rechtsprechung seit SSV-NF 1/68; SSV-NF 7/51; RIS-Justiz RS0084943). Die mehr als 2 ½ Jahre, die der Kläger zuletzt im 3rd-Level-Support (technische Kundenunterstützung) absolviert hat, sind nach der Rechtsprechung nicht als „vorübergehend" anzusehen. Auch wenn in der in der Revision zitierten Entscheidung 10 ObS 186/97v tatsächlich von einer „bloß vorübergehenden" Ausübung einer dreijährigen Tätigkeit die Rede ist, spricht diese Entscheidung nicht dagegen, weil es darin um einen anderen Aspekt ging: Die Klägerin hatte eine Lehre als Einzelhandelskauffrau absolviert, die Lehrabschlussprüfung abgelegt und war dann überwiegend auch als kaufmännische Angestellte tätig, zuletzt allerdings drei Jahre lang ohne zusätzliche Ausbildung als Lernhilfe für Kinder in Form einer Halbtagsbeschäftigung mit relativ geringer Entlohnung. Im Hinblick auf diese geringe Qualifikation wurde angenommen, dass sich die Klägerin nicht von dem früher überwiegend ausgeübten Beruf der kaufmännischen Angestellten gelöst hatte.Das Verweisungsfeld gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG wird durch den Beruf bestimmt, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat (ständige Rechtsprechung seit SSV-NF 1/68; SSV-NF 7/51; RIS-Justiz RS0084943). Die mehr als 2 ½ Jahre, die der Kläger zuletzt im 3rd-Level-Support (technische Kundenunterstützung) absolviert hat, sind nach der Rechtsprechung nicht als „vorübergehend" anzusehen. Auch wenn in der in der Revision zitierten Entscheidung 10 ObS 186/97v tatsächlich von einer „bloß vorübergehenden" Ausübung einer dreijährigen Tätigkeit die Rede ist, spricht diese Entscheidung nicht dagegen, weil es darin um einen anderen Aspekt ging: Die Klägerin hatte eine Lehre als Einzelhandelskauffrau absolviert, die Lehrabschlussprüfung abgelegt und war dann überwiegend auch als kaufmännische Angestellte tätig, zuletzt allerdings drei Jahre lang ohne zusätzliche Ausbildung als Lernhilfe für Kinder in Form einer Halbtagsbeschäftigung mit relativ geringer Entlohnung. Im Hinblick auf diese geringe Qualifikation wurde angenommen, dass sich die Klägerin nicht von dem früher überwiegend ausgeübten Beruf der kaufmännischen Angestellten gelöst hatte.
Von einer solchen Konstellation kann im vorliegenden Fall keine Rede sein; im Gegenteil: der Kläger hatte mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mehr oder weniger seinen beruflichen Höhepunkt erreicht. Die Beurteilung durch das Berufungsgericht ist zutreffend; eine divergente Judikatur liegt allenfalls verbal, nicht aber inhaltlich vor.
ad b): Im Fall der Feststellung von Versicherungszeiten gibt es keine Stichtagsverschiebung, wie der Verweis auf § 223 Abs 2 ASVG in § 247 ASVG zeigt. Maßgeblich ist daher die Rechtslage zum Stichtag 1. 5. 2003. § 236 Abs 4a ASVG in der zu diesem Stichtag (1. 5. 2003) geltenden Fassung sah keine Anrechnung von Präsenzdienstzeiten (§ 227 Abs 1 Z 7 ASVG) als Beitragszeiten vor.ad b): Im Fall der Feststellung von Versicherungszeiten gibt es keine Stichtagsverschiebung, wie der Verweis auf Paragraph 223, Absatz 2, ASVG in Paragraph 247, ASVG zeigt. Maßgeblich ist daher die Rechtslage zum Stichtag 1. 5. 2003. Paragraph 236, Absatz 4 a, ASVG in der zu diesem Stichtag (1. 5. 2003) geltenden Fassung sah keine Anrechnung von Präsenzdienstzeiten (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG) als Beitragszeiten vor.
Für den Kläger ist aber auch nichts zu gewinnen, wenn man im Verfahren zur Feststellung der Versicherungszeiten eine Stichtagsverschiebung (bzw genauer: die Auslösung eines neuen Stichtags spätestens zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz [RIS-Justiz RS0085973]) zuließe:
Eine Anrechnung von Präsenzdienstzeiten wurde für bestimmte Pensionsformen und in einem begrenzten Ausmaß mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl I 2003/71, Teil 2) eingeführt:Eine Anrechnung von Präsenzdienstzeiten wurde für bestimmte Pensionsformen und in einem begrenzten Ausmaß mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 (BGBl römisch eins 2003/71, Teil 2) eingeführt:
10a. Dem § 236 Abs. 4a wird folgender Satz angefügt: "Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 4 Z 2 sind auch Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder nach § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder nach § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG im Ausmaß von höchstens 30 Kalendermonaten zu berücksichtigen."10a. Dem Paragraph 236, Absatz 4 a, wird folgender Satz angefügt: "Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 4, Ziffer 2, sind auch Ersatzmonate nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG oder nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG im Ausmaß von höchstens 30 Kalendermonaten zu berücksichtigen."
Gemäß § 607 Abs 1 Z 1 ASVG trat diese Bestimmung mit 1. 1. 2004 in Kraft. Die Bestimmung des § 236 Abs 4 Z 2 ASVG, auf die in Abs 4a verwiesen wird, trat mit Ablauf des 30. 6. 2004 außer Kraft (§ 607 Abs 2 Z 2 ASVG). Daraus ergibt sich aber - im Gegensatz zur Ansicht des Klägers - nicht, dass nun die Anrechnung von Präsenzdienstzeiten für alle Pensionsformen gelten soll, sondern im Gegenteil, dass diese Anrechnungsmöglichkeit für diejenigen Versicherten, denen § 236 Abs 4 Z 2 ASVG nicht mehr zugute kommt, gar nicht mehr relevant ist. Da eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt, ist die außerordentliche Revision der Kläger zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 607, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG trat diese Bestimmung mit 1. 1. 2004 in Kraft. Die Bestimmung des Paragraph 236, Absatz 4, Ziffer 2, ASVG, auf die in Absatz 4 a, verwiesen wird, trat mit Ablauf des 30. 6. 2004 außer Kraft (Paragraph 607, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG). Daraus ergibt sich aber - im Gegensatz zur Ansicht des Klägers - nicht, dass nun die Anrechnung von Präsenzdienstzeiten für alle Pensionsformen gelten soll, sondern im Gegenteil, dass diese Anrechnungsmöglichkeit für diejenigen Versicherten, denen Paragraph 236, Absatz 4, Ziffer 2, ASVG nicht mehr zugute kommt, gar nicht mehr relevant ist. Da eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegt, ist die außerordentliche Revision der Kläger zurückzuweisen.
Anmerkung
E79880 10ObS14.06sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00014.06S.0124.000Dokumentnummer
JJT_20060124_OGH0002_010OBS00014_06S0000_000