TE OGH 2006/1/24 4Ob246/05p

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Veröffentlicht am 24.01.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans Christoph L*****, vertreten durch Lattenmayer Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Verlagsgruppe N***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Zanger und Dr. Meinhard Novak, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 8. Juni 2005, GZ 2 R 95/05p-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Kläger begehrt, der Beklagten zu untersagen, sein Bildnis ohne seine Zustimmung im Zusammenhang mit geschäftlichen Tätigkeiten, insbesondere im Rahmen der Berichterstattung über Liegenschaftsprojekte, zu veröffentlichen, zu verbreiten oder dieses bzw das Negativ an Dritte weiterzugeben. Das Berufungsgericht hat das Begehren teilweise abgewiesen und der Beklagten die Bildnisveröffentlichung nur verboten, soweit der Begleittext bestimmte Aussagen über den Kläger enthält.

Der Kläger macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, es fehle eine Rechtsprechung zur Frage, ob der Bildnisschutz bei nicht als absolute Person der Zeitgeschichte einzustufenden Persönlichkeiten nur besteht, soweit der Begleittext ihre Interessen verletzt. Er verweist auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach Fotos von Prominenten aus ihrem privaten Lebensbereich unabhängig vom Begleittext nicht veröffentlicht werden dürfen. Der EGMR habe damit einen „absoluten Bildnisschutz" selbst von Personen bejaht, an denen die Öffentlichkeit interessiert sei.

Der Kläger verkennt, dass diese Rechtsprechung einen gänzlich anderen Sachverhalt betrifft. Der Kläger ist - wie er selbst geltend macht - weder allgemein bekannt noch ist das veröffentlichte Foto seinem privaten Lebensbereich entnommen. Der Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art 8 MRK, auf den der EGMR seine Entscheidung stützt, ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung.Der Kläger verkennt, dass diese Rechtsprechung einen gänzlich anderen Sachverhalt betrifft. Der Kläger ist - wie er selbst geltend macht - weder allgemein bekannt noch ist das veröffentlichte Foto seinem privaten Lebensbereich entnommen. Der Schutz des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, MRK, auf den der EGMR seine Entscheidung stützt, ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung.

Aus der Rechtsprechung des EGMR kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht abgeleitet werden, dass nicht allgemein bekannte Personen vor jeder Veröffentlichung ihres Bildnisses geschützt wären. Nach § 78 UrhG ist die Bildnisveröffentlichung nur unzulässig, wenn sie die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt. Das ist (ua) dann der Fall, wenn der Abgebildete durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt wird, wenn dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (stRsp 4 Ob 14/92 = ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe mwN). Das kann auch durch das Foto allein geschehen, wie zB durch eine Fotomontage, bei der das Gesicht einer bestimmten Person mit der Abbildung eines nackten Körpers verbunden wird (4 Ob 2249/96f = MR 1997, 28 - Des Kaisers neue Kleider); ist das Foto für sich allein genommen unbedenklich, so ist auch der Begleittext zu berücksichtigen (4 Ob 363/87 = SZ 60/188 = ÖBl 1988, 139 - Wahlnachlese uva). Die Veröffentlichung eines unbedenklichen Bildes zusammen mit einem die Interessen des Abgebildeten nicht beeinträchtigenden Begleittext verstößt damit nicht gegen § 78 UrhG. Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.Aus der Rechtsprechung des EGMR kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht abgeleitet werden, dass nicht allgemein bekannte Personen vor jeder Veröffentlichung ihres Bildnisses geschützt wären. Nach Paragraph 78, UrhG ist die Bildnisveröffentlichung nur unzulässig, wenn sie die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt. Das ist (ua) dann der Fall, wenn der Abgebildete durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt wird, wenn dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (stRsp 4 Ob 14/92 = ÖBl 1992, 87 - Lästige Witwe mwN). Das kann auch durch das Foto allein geschehen, wie zB durch eine Fotomontage, bei der das Gesicht einer bestimmten Person mit der Abbildung eines nackten Körpers verbunden wird (4 Ob 2249/96f = MR 1997, 28 - Des Kaisers neue Kleider); ist das Foto für sich allein genommen unbedenklich, so ist auch der Begleittext zu berücksichtigen (4 Ob 363/87 = SZ 60/188 = ÖBl 1988, 139 - Wahlnachlese uva). Die Veröffentlichung eines unbedenklichen Bildes zusammen mit einem die Interessen des Abgebildeten nicht beeinträchtigenden Begleittext verstößt damit nicht gegen Paragraph 78, UrhG. Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.

2. Die Revision ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb zulässig, weil dass Berufungsgericht - wie der Kläger geltend macht - von der von ihm im Provisorialverfahren vertretenen Auffassung abgegangen sei. Für die Zulässigkeit der Revision ist allein maßgebend, ob die nunmehr angefochtene Entscheidung von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt.2. Die Revision ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb zulässig, weil dass Berufungsgericht - wie der Kläger geltend macht - von der von ihm im Provisorialverfahren vertretenen Auffassung abgegangen sei. Für die Zulässigkeit der Revision ist allein maßgebend, ob die nunmehr angefochtene Entscheidung von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt.

Textnummer

E79731

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00246.05P.0124.000

Im RIS seit

23.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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