Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Brandl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Oliver K*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Christian Puswald, Rechtsanwalt in St. Veit/Glan, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge „außerordentlicher Revision" der klagenden Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. November 2005, GZ 7 Rs 87/05a-18, den Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Rekurs der klagenden Partei gegen die Verwerfung ihrer Nichtigkeitsberufung wird zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).2. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber wiederholt in seinem Rechtsmittel das bereits in der Berufung erstattete Vorbringen, das erstinstanzliche Verfahren sei gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig, weil er sich zum Zeitpunkt der einzigen mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz (30. 5. 2005) in Haft befunden und ihm das Erstgericht die Möglichkeit genommen habe, an dieser Verhandlung teilzunehmen. Weiters wiederholt er das ebenfalls bereits in der Berufung erstattete Vorbringen, das erstinstanzliche Verfahren sei wegen Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht mangelhaft.Der Revisionswerber wiederholt in seinem Rechtsmittel das bereits in der Berufung erstattete Vorbringen, das erstinstanzliche Verfahren sei gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nichtig, weil er sich zum Zeitpunkt der einzigen mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz (30. 5. 2005) in Haft befunden und ihm das Erstgericht die Möglichkeit genommen habe, an dieser Verhandlung teilzunehmen. Weiters wiederholt er das ebenfalls bereits in der Berufung erstattete Vorbringen, das erstinstanzliche Verfahren sei wegen Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht mangelhaft.
Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeitsberufung des Klägers zurückgewiesen, weil der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vorliege, und der Berufung im Übrigen keine Folge gegeben, weil die Mängel- und Tatsachenrüge des Klägers nicht berechtigt seien und die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt sei.
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der gefestigte Grundsatz, das eine vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vom Obersten Gerichtshof nicht mehr wahrgenommen werden kann (stRsp seit SSV-NF 1/32 und 1/36; vgl auch RIS-Justiz RS0042981, RS0043061 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Auf das bereits vom Berufungsgericht als nicht stichhaltig beurteilte Rechtsmittelvorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der gefestigte Grundsatz, das eine vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vom Obersten Gerichtshof nicht mehr wahrgenommen werden kann (stRsp seit SSV-NF 1/32 und 1/36; vergleiche auch RIS-Justiz RS0042981, RS0043061 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Auf das bereits vom Berufungsgericht als nicht stichhaltig beurteilte Rechtsmittelvorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.
Anmerkung
E79683 10ObS131.05wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00131.05W.0124.000Dokumentnummer
JJT_20060124_OGH0002_010OBS00131_05W0000_000