TE OGH 2006/1/25 3Ob96/05x

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Veröffentlicht am 25.01.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Martina-Lucius M*****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, wider die verpflichtete Partei Mag. Arthur Harald L*****, wegen 1.936 EUR sA, infolge Rekurses des Verpflichteten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 21. Jänner 2005, GZ 3 R 15/05m-7, womit 1.) der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 10. Dezember 2004, GZ 17 E 1545/04z-1, aufgehoben und 2.) über den Verpflichteten eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

  1. 1.)eins
    Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss wird zurückgewiesen.
  2. 2.)2
    Dem Rekurs gegen den Beschluss auf Verhängung einer Ordnungsstrafe wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

1.) Das Erstgericht bewilligte gemäß § 546 EO die Gehaltsexekution zur Hereinbringung einer Forderung von 1.936 EUR sA. Das Rekursgericht hob diesen Beschluss infolge Rekurses des Verpflichteten auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Exekutionsantrag nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf.1.) Das Erstgericht bewilligte gemäß Paragraph 546, EO die Gehaltsexekution zur Hereinbringung einer Forderung von 1.936 EUR sA. Das Rekursgericht hob diesen Beschluss infolge Rekurses des Verpflichteten auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Exekutionsantrag nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf.

Der Rekurs des Verpflichteten gegen diesen Beschluss ist jedenfalls unzulässig (§ 527 Abs 2 ZPO, § 78 EO).Der Rekurs des Verpflichteten gegen diesen Beschluss ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 527, Absatz 2, ZPO, Paragraph 78, EO).

2.) Die Anfechtung eines Ordnungsstrafbeschlusses ist ungeachtet der Höhe der verhängten Strafe zulässig. Strafbeschlüsse zweiter Instanz sind selbst dann anfechtbar, wenn durch sie keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO aufgeworfen wird (RIS-Justiz RS0036270; Zechner in Fasching/Konecny2 § 517 ZPO Rz 12 f).2.) Die Anfechtung eines Ordnungsstrafbeschlusses ist ungeachtet der Höhe der verhängten Strafe zulässig. Strafbeschlüsse zweiter Instanz sind selbst dann anfechtbar, wenn durch sie keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufgeworfen wird (RIS-Justiz RS0036270; Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 517, ZPO Rz 12 f).

Der Verpflichtete, der gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch freiwilligen Austritt verzichtet hat, macht geltend, er unterliege nach wie vor der Disziplinargerichtsbarkeit, weshalb über ihn gemäß § 200 Abs 3 ZPO keine Ordnungsstrafe verhängt werden dürfe.Der Verpflichtete, der gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, RAO auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch freiwilligen Austritt verzichtet hat, macht geltend, er unterliege nach wie vor der Disziplinargerichtsbarkeit, weshalb über ihn gemäß Paragraph 200, Absatz 3, ZPO keine Ordnungsstrafe verhängt werden dürfe.

Rechtliche Beurteilung

Nach stRsp der OBDK unterliegt der Rechtsanwalt, der auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes (RIS-Justiz RS0072282). Die weitwendigen Ausführungen des Verpflichteten zeigen nicht auf, dass diese eingehend begründete Rechtsprechung unrichtig wäre. Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlasst, von der bisherigen Rsp, dass die Verhängung einer Ordnungsstrafe über den aus dem Stand ausgeschiedenen Rechtsanwalt (5 Ob 83/05z zu einem emeritierten Rechtsanwalt wie hier; RIS-Justiz RS0118418) wegen beleidigender Ausfälle zulässig ist, abzugehen.

In der Sache selbst zeigt der Rekurswerber nicht auf, dass über ihn zu Unrecht eine Ordnungsstrafe verhängt worden wäre. Die zutreffende Begründung des Rekursgerichts wird vom Obersten Gerichtshof gebilligt (§ 510 Abs 3 zweiter Satz, § 528a ZPO).In der Sache selbst zeigt der Rekurswerber nicht auf, dass über ihn zu Unrecht eine Ordnungsstrafe verhängt worden wäre. Die zutreffende Begründung des Rekursgerichts wird vom Obersten Gerichtshof gebilligt (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 528 a, ZPO).

Anmerkung

E79722 3Ob96.05x

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RPflE 2006/84 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00096.05X.0125.000

Dokumentnummer

JJT_20060125_OGH0002_0030OB00096_05X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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