Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Gert Kastner und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Karin P*****, vertreten durch den Masseverwalter Dr. Gernot Hofstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 118.488,39 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der Hypothekargläubigerin R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Gerald Gärtner, Rechtsanwalt in Innsbruck (Rekursinteresse 58.415,59 EUR sA), gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. Dezember 2004, GZ 3 R 254/04f-56, idF des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Mai 2005, GZ 3 R 254/04f-60, womit der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20. August 2004, GZ 20 E 189/02m-48, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Gert Kastner und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Karin P*****, vertreten durch den Masseverwalter Dr. Gernot Hofstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 118.488,39 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der Hypothekargläubigerin R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Gerald Gärtner, Rechtsanwalt in Innsbruck (Rekursinteresse 58.415,59 EUR sA), gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. Dezember 2004, GZ 3 R 254/04f-56, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Mai 2005, GZ 3 R 254/04f-60, womit der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 20. August 2004, GZ 20 E 189/02m-48, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Hypothekargläubigerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei zur Hereinbringung von 118.488,39 EUR sA die Fahrnisexekution sowie die Zwangsversteigerung der gemäß § 12 Abs 1 WEG 1975 verbundenen je 53/3170 Anteile der Verpflichteten und ihres (geschiedenen) Ehegatten an einer bestimmten Liegenschaft samt Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung und zugleich die Pfändung des der Verpflichteten gegen ihren Ehegatten zustehenden Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums an der genannten Liegenschaft.Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei zur Hereinbringung von 118.488,39 EUR sA die Fahrnisexekution sowie die Zwangsversteigerung der gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WEG 1975 verbundenen je 53/3170 Anteile der Verpflichteten und ihres (geschiedenen) Ehegatten an einer bestimmten Liegenschaft samt Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung und zugleich die Pfändung des der Verpflichteten gegen ihren Ehegatten zustehenden Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums an der genannten Liegenschaft.
Nachdem die Verpflichtete im Laufe des Zwangsversteigerungsverfahrens auf Grund des bereits lange vor seiner Einleitung geschlossenen Scheidungsvergleichs Alleineigentümerin des gesamten Mindestanteils geworden war, wurde dieser am 3. Dezember 2003 um das Meistbot von 218.000 EUR versteigert und zugeschlagen.
Bei der Meistbotsverteilungstagsatzung vom 30. Juni 2004 meldete eine Pfandgläubigerin (Bank A) auf Grund der in C-LNr 15 und 23 eingetragenen Pfandrechte und ihrer schriftlichen Forderungsanmeldung zu C-LNr 15 25.587,43 EUR und zu C-LNr 23 6.915,97 EUR, je samt 4,175 % Tageszinsen ab Zuschlagstag an. Diesbezüglich erhoben sowohl die Revisionsrekurswerberin als auch die betreibende Partei Widerspruch, weil sich auf Grund der Anmeldeunterlagen weder ergebe, welcher Anfangssaldo zu Lasten der Verpflichteten bestanden habe, wann Zahlungen geleistet worden seien und wie sich die gesamten Pfandrechtsbeträge konkret aufteilten. Darüber hinaus lasse ein Schreiben der Hausverwaltung nur den Schluss zu, dass unter dem Titel „Betriebskosten" nicht nur tatsächliche Betriebskosten, sondern auch Darlehensrückzahlungen erfolgt seien.
Das Erstgericht wies im Meistbotsverteilungsbeschluss den Antrag der Bank A auf Zuweisung auf Grund der in C-LNr 15 und 23 eingetragenen Hypotheken zur Gänze ab. In den vorgelegten Schuldscheinen schiene einmal der Betrag von 14,556 Mio S und einmal der Betrag von 122.000 S auf. Eine Auflistung, mit welchem Anfangsbetrag die Verpflichtete zu Beginn belastet worden, welche Rückzahlungen erfolgt und wie mit welchen Raten gerechnet worden sei, sei daraus für das Gericht nicht ersichtlich. Auf Grund der erhobenen Widersprüche sei daher das Zuweisungsbegehren der Bank A abzuweisen. Weiters wies das Erstgericht der betreibenden Partei auf Grund der schriftlichen Forderungsanmeldung und des zu C-LNr 114 eingetragenen Pfandrechts (gemeint wohl: angemerkter Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens) die Hälfte des geltend gemachten Forderungsbetrags (64.003,48 EUR) sowie die gesamten Kosten zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zu, während es einen Mehrbetrag von insgesamt 64.003,48 EUR abwies. Die Grundbuchsanteile der Ehegatten seien erst nach Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens vereinigt worden. Der betreibenden Partei stehe daher im Rang der Einleitungsanmerkung lediglich die Verwertung des damaligen Anteils der Verpflichteten zu.
Das Rekursgericht änderte die erstinstanzliche Meistbotsverteilung dahin ab, dass es der Bank A auf Grund ihrer schriftlichen Forderungsanmeldung sowohl im Rang C-LNr 15 als auch im Rang C-LNr 23 die geltend gemachten Forderungsbeträge - mit Ausnahme der nicht aus dem Meistbot zuzuweisenden Rekurskosten - und darüber hinaus der betreibenden Partei ihre gesamte betriebene Forderung, soweit sie im Meistbot Deckung fand, zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zuwies, sodass die Revisionsrekurswerberin - entgegen der erstgerichtlichen Meistbotsverteilung - nichts mehr zugewiesen erhielt. Die betreibende Partei und die Revisionsrekurswerberin verwies es mit ihren Widersprüchen auf den Rechtsweg.
Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs mangels Rsp des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Fall zulässig sei. Ob und inwieweit eine in der Forderungsanmeldung der Bank A nicht berücksichtigte Zahlung erfolgt sei, könne im Meistbotsverteilungsverfahren nicht geklärt werden, vielmehr hänge die Entscheidung über den Widerspruch der Revisionsrekurswerberin und der betreibenden Partei von strittigen Tatumständen ab, sodass sie mit ihren Widersprüchen auf den Rechtsweg zu verweisen seien. Die Bank A habe mit ihrer Forderungsanmeldung zwei Saldomitteilungen vorgelegt, in denen der jeweils geltend gemachte Darlehensrest auch von der Hausverwaltung bestätigt worden sei. Es liege daher für die Anmeldung eine ausreichende Bescheinigung der Forderung vor. Die Frage allfälliger weiterer Zahlungen sei hingegen im streitigen Rechtsweg zu klären. Die Zwangsversteigerung habe neben dem Anteil der Verpflichteten auch den nach dem Buchstand noch ihrem geschiedenen Ehemann gehörenden Anteil erfasst. Bereits mit der Exekutionsbewilligung sei die Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums bewilligt worden. Wenn der Anspruch des früheren Ehepartners auf Ausfolgung des halben Versteigerungserlöses nicht mehr bestehe, habe nicht nur der gesamte Versteigerungserlös den Pfandgläubigern zugute zu kommen, sondern sei auch für die Beurteilung der Frage, in welchem Rang die Befriedigung der Gläubiger zu erfolgen habe, die Rangordnung im Grundbuch maßgeblich. In einem solchen Fall komme dem Umstand, dass die Verpflichtete bei der Bewilligung der Zwangsversteigerung zunächst nur Eigentümerin des halben Mindestanteils gewesen sei, keine Bedeutung zu. Bei der Verteilung sei daher die gesamte von der betreibenden Partei angemeldete Forderung zu berücksichtigen gewesen.
Der Revisionsrekurs jener Hypothekargläubigerin, die durch die Rekursentscheidung keine Zuweisung aus dem Meistbot mehr erhält und die die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Meistbotsverteilung anstrebt, ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner E v 3 Ob 59/90 (= EvBl 1990/132 = WoBl 1991/16 = MietSlg 42.432/18) das Problem behandelt, das dann entsteht, wenn der Exekutionsführung zur Hereinbringung von Geldforderungen auf anteiliges Liegenschaftseigentum mit Wohnungseigentum entgegensteht, dass bücherlich Ehegattenwohnungseigentum besteht und ein Ehegatte nach Scheidung der Ehe zwar bereits den Anspruch auf Einverleibung seines Eigentums am halben Mindestanteil des anderen Ehegatten besitzt, eine Verbücherung aber noch aussteht. In einem solchen Fall ist neben der Exekutionsführung auf den im Miteigentum stehenden Mindestanteil, verbunden mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums auch die Exekutionsführung nach den §§ 331 ff EO auf das Vermögensrecht des verpflichteten Ehegatten zulässig, wenn dieser bereits den Anspruch auf Übertragung des Eigentums am halben Mindestanteil des anderen durch Vertrag, allenfalls auch richterliche Entscheidung im Verfahren zur nachehelichen Aufteilung des Vermögens erworben hat. Die Verwertung erfolgt dann durch Ermächtigung der betreibenden Partei nach § 333 EO zur Geltendmachung des Gesamtrechts, also auch des Anspruchs auf bücherliche Einverleibung des Eigentums. Diesen Weg hat die betreibende Partei im vorliegenden Fall aber nicht gewählt.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner E v 3 Ob 59/90 (= EvBl 1990/132 = WoBl 1991/16 = MietSlg 42.432/18) das Problem behandelt, das dann entsteht, wenn der Exekutionsführung zur Hereinbringung von Geldforderungen auf anteiliges Liegenschaftseigentum mit Wohnungseigentum entgegensteht, dass bücherlich Ehegattenwohnungseigentum besteht und ein Ehegatte nach Scheidung der Ehe zwar bereits den Anspruch auf Einverleibung seines Eigentums am halben Mindestanteil des anderen Ehegatten besitzt, eine Verbücherung aber noch aussteht. In einem solchen Fall ist neben der Exekutionsführung auf den im Miteigentum stehenden Mindestanteil, verbunden mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums auch die Exekutionsführung nach den Paragraphen 331, ff EO auf das Vermögensrecht des verpflichteten Ehegatten zulässig, wenn dieser bereits den Anspruch auf Übertragung des Eigentums am halben Mindestanteil des anderen durch Vertrag, allenfalls auch richterliche Entscheidung im Verfahren zur nachehelichen Aufteilung des Vermögens erworben hat. Die Verwertung erfolgt dann durch Ermächtigung der betreibenden Partei nach Paragraph 333, EO zur Geltendmachung des Gesamtrechts, also auch des Anspruchs auf bücherliche Einverleibung des Eigentums. Diesen Weg hat die betreibende Partei im vorliegenden Fall aber nicht gewählt.
Die betreibende Partei hat auf Grund der nach § 13 Abs 3 WEG 2002 geführten Exekution zur Hereinbringung der ihr gegen die Verpflichtete zustehenden Geldforderung die Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils bewilligt erhalten. Diese hat das Erstgericht gemäß § 137 Abs 1 EO bei dem betreffenden Liegenschaftsanteil bücherlich angemerkt, was gemäß § 138 Abs 1 EO zur Folge hat, dass die bewilligte Versteigerung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann und dass der Gläubiger, zu dessen Gunsten die Anmerkung erfolgt, im Bezug auf die Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren aus dem Versteigerungserlös allen Personen vorgeht, welche erst später bücherliche Rechte an der Liegenschaft erwerben oder die Versteigerung dieser Liegenschaft erwirken. Die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu Gunsten der betreibenden Partei ist zu TZ 12.955/2002 angemerkt, die Revisionsrekurswerberin erhielt ihr Pfandrecht erst zu TZ 8528/2003 einverleibt. Sie geht der betreibenden Partei daher im bücherlichen Rang nach und muss akzeptieren, dass der infolge Wegfalls des Anspruchs des geschiedenen Ehegatten der Verpflichteten auf Ausfolgung des halben Versteigerungserlöses entsprechend vergrößerte Meistbotsrest der betreibenden Gläubigerin zur (teilweisen) Befriedigung ihrer Forderung, zu deren Hereinbringung das Zwangsversteigerungsverfahren bewilligt worden war, zugewiesen wird. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch, dass die Verbücherung des Scheidungsvergleichs, die die Eigentümerstellung der Verpflichteten am gesamten Mindestanteil zur Folge hatte, bereits zu TZ 8414/2003, also gleichfalls vor Einverleibung des Pfandrechts der Revisionsrekurswerberin erfolgte. Es ist schwer verständlich, warum der Wegfall des Anspruchs des zweiten Miteigentümers am Mindestanteil der im bücherlichen Rang der der betreibenden Partei nachgehenden Pfandgläubigerin die gleichfalls nur einen Anspruch gegen die Verpflichtete und nicht gegen den Ehegatten hat, zufallen soll und nicht der vorrangigen betreibenden Partei.Die betreibende Partei hat auf Grund der nach Paragraph 13, Absatz 3, WEG 2002 geführten Exekution zur Hereinbringung der ihr gegen die Verpflichtete zustehenden Geldforderung die Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils bewilligt erhalten. Diese hat das Erstgericht gemäß Paragraph 137, Absatz eins, EO bei dem betreffenden Liegenschaftsanteil bücherlich angemerkt, was gemäß Paragraph 138, Absatz eins, EO zur Folge hat, dass die bewilligte Versteigerung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann und dass der Gläubiger, zu dessen Gunsten die Anmerkung erfolgt, im Bezug auf die Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren aus dem Versteigerungserlös allen Personen vorgeht, welche erst später bücherliche Rechte an der Liegenschaft erwerben oder die Versteigerung dieser Liegenschaft erwirken. Die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu Gunsten der betreibenden Partei ist zu TZ 12.955/2002 angemerkt, die Revisionsrekurswerberin erhielt ihr Pfandrecht erst zu TZ 8528/2003 einverleibt. Sie geht der betreibenden Partei daher im bücherlichen Rang nach und muss akzeptieren, dass der infolge Wegfalls des Anspruchs des geschiedenen Ehegatten der Verpflichteten auf Ausfolgung des halben Versteigerungserlöses entsprechend vergrößerte Meistbotsrest der betreibenden Gläubigerin zur (teilweisen) Befriedigung ihrer Forderung, zu deren Hereinbringung das Zwangsversteigerungsverfahren bewilligt worden war, zugewiesen wird. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch, dass die Verbücherung des Scheidungsvergleichs, die die Eigentümerstellung der Verpflichteten am gesamten Mindestanteil zur Folge hatte, bereits zu TZ 8414/2003, also gleichfalls vor Einverleibung des Pfandrechts der Revisionsrekurswerberin erfolgte. Es ist schwer verständlich, warum der Wegfall des Anspruchs des zweiten Miteigentümers am Mindestanteil der im bücherlichen Rang der der betreibenden Partei nachgehenden Pfandgläubigerin die gleichfalls nur einen Anspruch gegen die Verpflichtete und nicht gegen den Ehegatten hat, zufallen soll und nicht der vorrangigen betreibenden Partei.
Es vermögen aber auch die von der Revisionsrekurswerberin vorgetragenen Argumente gegen die Zuweisung auf Grund der vom Rekursgericht als ausreichend beurteilten Forderungsanmeldung der Hypothekargläubigerin Bank A nicht zu überzeugen. Auf die Frage, ob die Anmeldung der Bank A den Anforderungen des § 210 Abs 1 EO und den hiezu von der Rsp entwickelten Grundsätzen entspricht, braucht hier ebenso wenig eingegangen zu werden, wie auf die Frage, ob die in § 211 Abs 5 EO für den Nachweis von Bestand und Höhe einer Höchstbetragshypothek normierten Anforderungen auch bei einem hier zu behandelnden Festbetragspfandrecht analog heranzuziehen sind (so Angst in Angst § 10 EO Rz 12), weil die von der Bank A beantragten und vom Rekursgericht zugewiesenen Kapitalbeträge (einschließlich kapitalisierter Zinsen) jedenfalls in den aus dem Grundbuch ersichtlichen Kapitalbeträgen der Festbetragshypotheken Deckung finden, die die Bank A auch ohne Anmeldung zugewiesen erhalten hätte. Ein Gläubiger darf nicht schlechter gestellt werden, wenn er seine Forderungen anmeldet, weshalb bei ungenügender Anmeldung nie weniger zugewiesen werden darf als sich ohne jegliche Anmeldung ergeben hätte (3 Ob 85/95 = SZ 68/209 = RZ 1996/40 = RdW 1996, 265 mwN; RIS-Justiz RS0003179; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner §§ 210 f EO Rz 27; aA Angst aaO Rz 6).Es vermögen aber auch die von der Revisionsrekurswerberin vorgetragenen Argumente gegen die Zuweisung auf Grund der vom Rekursgericht als ausreichend beurteilten Forderungsanmeldung der Hypothekargläubigerin Bank A nicht zu überzeugen. Auf die Frage, ob die Anmeldung der Bank A den Anforderungen des Paragraph 210, Absatz eins, EO und den hiezu von der Rsp entwickelten Grundsätzen entspricht, braucht hier ebenso wenig eingegangen zu werden, wie auf die Frage, ob die in Paragraph 211, Absatz 5, EO für den Nachweis von Bestand und Höhe einer Höchstbetragshypothek normierten Anforderungen auch bei einem hier zu behandelnden Festbetragspfandrecht analog heranzuziehen sind (so Angst in Angst Paragraph 10, EO Rz 12), weil die von der Bank A beantragten und vom Rekursgericht zugewiesenen Kapitalbeträge (einschließlich kapitalisierter Zinsen) jedenfalls in den aus dem Grundbuch ersichtlichen Kapitalbeträgen der Festbetragshypotheken Deckung finden, die die Bank A auch ohne Anmeldung zugewiesen erhalten hätte. Ein Gläubiger darf nicht schlechter gestellt werden, wenn er seine Forderungen anmeldet, weshalb bei ungenügender Anmeldung nie weniger zugewiesen werden darf als sich ohne jegliche Anmeldung ergeben hätte (3 Ob 85/95 = SZ 68/209 = RZ 1996/40 = RdW 1996, 265 mwN; RIS-Justiz RS0003179; Lecher in Burgstaller/DeixlerHübner Paragraphen 210, f EO Rz 27; aA Angst aaO Rz 6).
Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass streitige Tatsachen im Verteilungsbeschluss nicht festgestellt werden dürfen, auch wenn sie sich und damit die Gründe des Widerspruchs mit den Mittels des Exekutionsverfahrens klären ließen, also die zur Entscheidung hinreichenden Beweise in der Verteilungstagsatzung aufgenommen werden könnten (3 Ob 26/88 = JBl 1988, 796 = ÖBA 1989, 322 ua; zuletzt 3 Ob 187/05d; RIS-Justiz RS0003256). Das Rekursgericht musste daher die Revisionsrekurswerberin und die betreibende Partei mit ihrem Widerspruch mangels Berücksichtigung weiterer Tilgungszahlungen der Verpflichteten auf den Rechtsweg verweisen.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 40,, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.
Textnummer
E79720European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00283.05X.0125.000Im RIS seit
24.02.2006Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011