TE OGH 2006/1/25 9ObA190/05i

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Veröffentlicht am 25.01.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alfred H*****, Handelsvertreter, *****, vertreten durch Mag. Guido Leitgeb, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei D*****`s ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hellmut Prankl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 5.698,47 sA brutto, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 2.837,36) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Oktober 2005, GZ 11 Ra 61/05b-23, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass der von der Beklagten zum Barinkasso beauftragte Kläger die von der Beklagten - bis zur Höhe des Klagebegehrens - aufgerechneten Beträge in deren Namen von Kunden einkassiert hat. Damit wurde er diesbezüglich zum Schuldner der Beklagten und war dieser zur Zahlung verpflichtet. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher die Regel des § 905 Abs 2 ABGB angewendet. Das Berufungsgericht berücksichtigte auch den Umstand, dass durch fortdauernde Übung neben die - ursprünglich als ausschließlich vereinbarte - Zahlungsart der Überweisung auch diejenige einer Ablieferung der Inkassobeträge im Betrieb getreten war. Dies ändert jedoch nichts am allgemein gültigen Prinzip, dass bis zur (vereinbarten) Zahlung der Schuldner die Gefahr des zufälligen Verlustes trägt (RIS-Justiz RS0107960). In jedem Fall trifft aber den Schuldner schon nach allgemeinen Beweislastregeln die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Zahlung - auf welche der vereinbarten Weisen auch immer - tatsächlich erfolgt ist. In diesem Zusammenhang konnte das Erstgericht aber gerade nicht feststellen, dass bzw wann, wie und in welcher Höhe der Kläger die von ihm entgegengenommenen Kundenzahlungen an die Beklagte weitergeleitet hat. Damit konnte er aber, wie vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt, den Beweis einer schuldbefreienden Zahlung nicht erbringen.Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass der von der Beklagten zum Barinkasso beauftragte Kläger die von der Beklagten - bis zur Höhe des Klagebegehrens - aufgerechneten Beträge in deren Namen von Kunden einkassiert hat. Damit wurde er diesbezüglich zum Schuldner der Beklagten und war dieser zur Zahlung verpflichtet. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher die Regel des Paragraph 905, Absatz 2, ABGB angewendet. Das Berufungsgericht berücksichtigte auch den Umstand, dass durch fortdauernde Übung neben die - ursprünglich als ausschließlich vereinbarte - Zahlungsart der Überweisung auch diejenige einer Ablieferung der Inkassobeträge im Betrieb getreten war. Dies ändert jedoch nichts am allgemein gültigen Prinzip, dass bis zur (vereinbarten) Zahlung der Schuldner die Gefahr des zufälligen Verlustes trägt (RIS-Justiz RS0107960). In jedem Fall trifft aber den Schuldner schon nach allgemeinen Beweislastregeln die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Zahlung - auf welche der vereinbarten Weisen auch immer - tatsächlich erfolgt ist. In diesem Zusammenhang konnte das Erstgericht aber gerade nicht feststellen, dass bzw wann, wie und in welcher Höhe der Kläger die von ihm entgegengenommenen Kundenzahlungen an die Beklagte weitergeleitet hat. Damit konnte er aber, wie vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt, den Beweis einer schuldbefreienden Zahlung nicht erbringen.

Zusammenfassend liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor.Zusammenfassend liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor.

Anmerkung

E79868 9ObA190.05i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00190.05I.0125.000

Dokumentnummer

JJT_20060125_OGH0002_009OBA00190_05I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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