TE OGH 2006/1/25 9ObA69/05w

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Veröffentlicht am 25.01.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann F***** Selbständiger, *****, vertreten durch Mag. Harald Schuster, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** KG, *****, vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, sowie des Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei Dr. Alfred F*****, Geschäftsführer, *****, wegen EUR 20.979,69 sA (Revisionsinteresse EUR 13.953,19), über außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 2004, GZ 10 Ra 118/04b-39, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Revision der Beklagten eine nachträgliche Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts gemäß § 508 ZPO dahin anstrebt, dass eine ordentliche Revision doch zugelassen werde, ist sie verfehlt, weil in Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen (§ 502 Abs 5 Z 4 ZPO idF ZVN 2002, BGBl I 2002/76) gemäß § 505 Abs 4 ZPO eine außerordentliche Revision erhoben werden kann, wenn das Berufungsgericht im Berufungsurteil - wie hier - nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist. Einer Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf es in diesem Fall nicht. Das vorliegende Rechtsmittel der Beklagten ist daher als außerordentliche Revision zu behandeln, deren Zulässigkeit vom Obersten Gerichtshof - ohne Bindung an den entsprechenden Ausspruch des Berufungsgerichts - ausschließlich nach § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (10 ObS 278/03k ua). Danach ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Prozessrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Soweit die Revision der Beklagten eine nachträgliche Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts gemäß Paragraph 508, ZPO dahin anstrebt, dass eine ordentliche Revision doch zugelassen werde, ist sie verfehlt, weil in Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen (Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 4, ZPO in der Fassung ZVN 2002, BGBl römisch eins 2002/76) gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO eine außerordentliche Revision erhoben werden kann, wenn das Berufungsgericht im Berufungsurteil - wie hier - nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist. Einer Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf es in diesem Fall nicht. Das vorliegende Rechtsmittel der Beklagten ist daher als außerordentliche Revision zu behandeln, deren Zulässigkeit vom Obersten Gerichtshof - ohne Bindung an den entsprechenden Ausspruch des Berufungsgerichts - ausschließlich nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beurteilen ist (10 ObS 278/03k ua). Danach ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Prozessrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Bei der Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Personen iSd § 51 Abs 3 Z 2 ASGG von den selbständigen Unternehmern lässt sich in Grenzfällen keine allgemein gültige Regel aufstellen. Es sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (9 ObA 151/01y; RIS-Justiz RS0085540 ua). Das Berufungsgericht beurteilte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die für und die gegen ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechenden Umstände nicht einzeln, sondern - zutreffend - in ihrer Gesamtheit (RIS-Justiz RS0050842 ua). Die Revisionswerberin vermag nicht aufzuzeigen, dass dem Berufungsgericht bei der Abwägung dieser Umstände mit dem Ergebnis der Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Mit der isolierten Betrachtung einzelner mehr für den Standpunkt der Revisionswerberin sprechender Aspekte ist es bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht getan. Bei Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit kommt es weder auf die rechtliche Natur des zu Grunde liegenden Verhältnisses noch auch die steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Beschäftigten an (RIS-Justiz RS0050822 ua).Bei der Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Personen iSd Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG von den selbständigen Unternehmern lässt sich in Grenzfällen keine allgemein gültige Regel aufstellen. Es sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (9 ObA 151/01y; RIS-Justiz RS0085540 ua). Das Berufungsgericht beurteilte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die für und die gegen ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechenden Umstände nicht einzeln, sondern - zutreffend - in ihrer Gesamtheit (RIS-Justiz RS0050842 ua). Die Revisionswerberin vermag nicht aufzuzeigen, dass dem Berufungsgericht bei der Abwägung dieser Umstände mit dem Ergebnis der Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Mit der isolierten Betrachtung einzelner mehr für den Standpunkt der Revisionswerberin sprechender Aspekte ist es bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht getan. Bei Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit kommt es weder auf die rechtliche Natur des zu Grunde liegenden Verhältnisses noch auch die steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Beschäftigten an (RIS-Justiz RS0050822 ua).

Das Berufungsgericht hat die Kriterien einer "gesetzmäßig" ausgeführten Beweisrüge iSd ständigen Rechtsprechung richtig wiedergegeben (vgl Kodek in Rechberger, ZPO² § 471 Rz 8 mwN ua). Ihre Anwendung im Einzelfall begründet - wie die einzelfallbezogene Auslegung des Prozessvorbringens im Allgemeinen (vgl RIS-Justiz RS0042828 ua) - in der Regel keine erhebliche Frage des Prozessrechts nach § 502 Abs 1 ZPO. Soweit das Berufungsgericht Teile der Beweisrüge der Beklagten als nicht ausreichend ausgeführt erachtete, wird von der Revisionswerberin keine unvertretbare Beurteilung aufgezeigt. Schlüsse des Berufungsgerichts aus einer Urkunde für den Tatsachenbereich sind vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen (vgl Kodek aaO §§ 498 Rz 2, 503 Rz 1 mwN ua).Das Berufungsgericht hat die Kriterien einer "gesetzmäßig" ausgeführten Beweisrüge iSd ständigen Rechtsprechung richtig wiedergegeben vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 471, Rz 8 mwN ua). Ihre Anwendung im Einzelfall begründet - wie die einzelfallbezogene Auslegung des Prozessvorbringens im Allgemeinen vergleiche RIS-Justiz RS0042828 ua) - in der Regel keine erhebliche Frage des Prozessrechts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Soweit das Berufungsgericht Teile der Beweisrüge der Beklagten als nicht ausreichend ausgeführt erachtete, wird von der Revisionswerberin keine unvertretbare Beurteilung aufgezeigt. Schlüsse des Berufungsgerichts aus einer Urkunde für den Tatsachenbereich sind vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen vergleiche Kodek aaO Paragraphen 498, Rz 2, 503 Rz 1 mwN ua).

Die (außerordentliche) Revision der Beklagten ist daher mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die (außerordentliche) Revision der Beklagten ist daher mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

Anmerkung

E79873 9ObA69.05w-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00069.05W.0125.000

Dokumentnummer

JJT_20060125_OGH0002_009OBA00069_05W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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