TE OGH 2006/1/25 9Ob2/06v

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Veröffentlicht am 25.01.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1.) Dr. Horst H*****, Angestellter, 2.) Elfriede H*****, Pensionistin, beide *****, beide vertreten durch Dr. Stefan Herdey und Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei S***** GmbH & Co KEG, *****, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH, Graz, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert EUR 25.000), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2005, GZ 2 R 150/05d-70, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur Mängelrüge:

Die behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Teils unterstellt die Revisionswerberin den Vorinstanzen - wie schon im Berufungsverfahren - eine Rechtsansicht, die gar nicht vertreten wurde, teils macht sie in unzulässiger Weise bereits vom Berufungsgericht verneinte, angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz erneut geltend (RIS-Justiz RS0042963).Die behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Teils unterstellt die Revisionswerberin den Vorinstanzen - wie schon im Berufungsverfahren - eine Rechtsansicht, die gar nicht vertreten wurde, teils macht sie in unzulässiger Weise bereits vom Berufungsgericht verneinte, angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz erneut geltend (RIS-Justiz RS0042963).

Zur Rechtsrüge:

Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung aus, dass - abweichend von sonstigen Feststellungsansprüchen - die Feststellungsklage des Eigentumsfreiheitsklägers gegen den störenden Grundeigentümer auch dann zulässig ist, wenn gegen diesen auch ein denselben Gegenstand betreffender Unterlassungsanspruch möglich und sogar geltend gemacht ist (6 Ob 80/98b; ausdrücklich aufrecht erhalten in 6 Ob 209/00d, wo eine Differenzierung nur hinsichtlich des störenden Nichteigentümers vorgenommen wurde). Die Erwägungen der Revisionswerberin zu den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Feststellungsbegehren sind daher nicht zielführend. Im übrigen bewegt sich die vorliegende Beurteilung des Berufungsgerichts im Rahmen der Rechtsprechung, nach der auch ungemessene Dienstbarkeiten auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken sind (RIS-Justiz RS0016364, RS0011691). Die Rechtsauffassung, dass die Ausdehnung der Benützung durch die Bewohner von bisher maximal sechs Wohnungen auf eine solche durch die Bewohner von geplanten 13 Wohneinheiten eine unzulässige Ausweitung darstellt, ist jedenfalls vertretbar.

Anmerkung

E79855 9Ob2.06v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00002.06V.0125.000

Dokumentnummer

JJT_20060125_OGH0002_0090OB00002_06V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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