TE OGH 2006/1/25 9ObA172/05t

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Veröffentlicht am 25.01.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, und Mag. Robert Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, wegen EUR 1.249,44 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 2005, GZ 13 Ra 39/05s-25, mit dem das Verfahren über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Mai 2005, GZ 43 Cga 176/04t-16 unterbrochen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Wenige Wochen nach der Einbringung der Klage durch den vom damaligen Geschäftsführer bevollmächtigten Rechtsanwalt erklärte ein weiterer Rechtsanwalt unter Berufung auf eine vom nunmehrigen Geschäftsführer der Klägerin erteilte Vollmacht, die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen.

Mit Beschluss vom 12. 5. 2005 wies das Erstgericht die Erklärung, die Klage zurückzuziehen mit der Begründung zurück, dass die Bestellung des neuen Geschäftsführers nichtig und dieser daher nicht zur Vertretung der Klägerin berechtigt sei.

Gegen diesen Beschluss erhob der vom später bestellten Geschäftsführer bevollmächtigte Rechtsanwalt namens der Klägerin Rekurs.

Mit dem angefochtenen Beschluss unterbrach das Rekursgericht das Verfahren über diesen Rekurs bis zur rechtskräftigen Erledigung eines über die Nichtigkeit der Geschäftsführerbestellung eingeleiteten Rechtsstreits.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der klagenden Partei, vertreten durch den vom „früheren" Geschäftsführer bevollmächtigten Rechtsanwalt, erhobene Rekurs ist nicht zulässig.

Nach der jüngeren, mittlerweile weit überwiegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist zur Vermeidung sonst auftretender Wertungswidersprüche die in § 519 Abs 1 Z 1 ZPO für das Berufungsverfahren normierte Anfechtungsbeschränkung analog auf das Rekursverfahren anzuwenden (9 Ob 136/04x; 6 Ob 24/05b; 6 Ob 68/05d; 7 Ob 99/05t; 7 Ob 152/05m; 10 Ob 39/03p; 10 Ob 22/05s; 10 Ob 127/05g; 19 Ob 102/05f). Vom Berufungsgericht im Zuge des Berufungsverfahrens gefasste (konstitutive) Unterbrechungsbeschlüsse sind gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 519 Rz 33; RIS-Justiz RS0037125). Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar ein im Berufungsverfahren aus Anlass des Berufungsverfahrens oder im Zusammenhang damit gefasster Unterbrechungsbeschluss nicht angefochten werden könnte, ein vergleichbarer Unterbrechungsbeschluss im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die damit gebotene analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO führt daher zur Unzulässigkeit des gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen Rekurses.Nach der jüngeren, mittlerweile weit überwiegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist zur Vermeidung sonst auftretender Wertungswidersprüche die in Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO für das Berufungsverfahren normierte Anfechtungsbeschränkung analog auf das Rekursverfahren anzuwenden (9 Ob 136/04x; 6 Ob 24/05b; 6 Ob 68/05d; 7 Ob 99/05t; 7 Ob 152/05m; 10 Ob 39/03p; 10 Ob 22/05s; 10 Ob 127/05g; 19 Ob 102/05f). Vom Berufungsgericht im Zuge des Berufungsverfahrens gefasste (konstitutive) Unterbrechungsbeschlüsse sind gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbar (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 519, Rz 33; RIS-Justiz RS0037125). Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar ein im Berufungsverfahren aus Anlass des Berufungsverfahrens oder im Zusammenhang damit gefasster Unterbrechungsbeschluss nicht angefochten werden könnte, ein vergleichbarer Unterbrechungsbeschluss im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die damit gebotene analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO führt daher zur Unzulässigkeit des gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen Rekurses.

Textnummer

E79863

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00172.05T.0125.000

Im RIS seit

24.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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