TE OGH 2006/1/25 9ObA194/05b

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Veröffentlicht am 25.01.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Univ. Dr. Bydlinski sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und ADir. Reg. Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Corinna P*****, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Prochaska & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Entlassungsanfechtung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 2005, GZ 9 Ra 78/05i-48, mit dem die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 3. September 2004, GZ 34 Cga 92/03b-38, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht gab mit seinem Urteil vom 19. Oktober 2005 der Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Ersturteil nicht Folge und wies darüber hinaus mit Beschluss die Berufung der Beklagten mangels Beschwer zurück. Beide Entscheidungen wurden in eine Ausfertigung aufgenommen, die dem Prozessvertreter der Beklagten am 11. November 2005 zugestellt wurde.

Mit seinem am 9. Dezember 2005 zur Post gegebenen, als „außerordentliche Revision" bezeichneten, Rechtsmittel wendet sich die Beklagte gegen die Zurückweisung ihrer Berufung und vertritt die Auffassung, ihre Beschwer sei zu Unrecht verneint worden. Inhaltlich (§ 84 Abs 2 Satz 2 ZPO) liegt somit ein Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts vor (vgl auch den AV vom 11. 1. 2006 auf ON 50), der gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO grundsätzlich zulässig ist (8 ObA 83/99k). Er ist jedoch verspätet.Mit seinem am 9. Dezember 2005 zur Post gegebenen, als „außerordentliche Revision" bezeichneten, Rechtsmittel wendet sich die Beklagte gegen die Zurückweisung ihrer Berufung und vertritt die Auffassung, ihre Beschwer sei zu Unrecht verneint worden. Inhaltlich (Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 ZPO) liegt somit ein Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts vor vergleiche auch den AV vom 11. 1. 2006 auf ON 50), der gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO grundsätzlich zulässig ist (8 ObA 83/99k). Er ist jedoch verspätet.

Gemäß § 521 Abs 1 ZPO beträgt die Rekursfrist 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung (§ 521 Abs 2 ZPO). Die 14-tägige Rekursfrist endete am 25. November 2005. Sie wurde auch nicht dadurch verlängert, dass der angefochtene Beschluss gemeinsam mit der meritorischen Entscheidung über die Berufung der Klägerin, die innerhalb der 4-wöchigen Revisionsfrist angefochten werden kann, ausgefertigt wurde. Der Grundsatz, dass einem Rechtsmittelwerber einheitlich die längste der in Betracht kommenden Fristen für die Bekämpfung aller Entscheidungen zur Verfügung steht, wenn in eine Ausfertigung eine Mehrzahl von Entscheidungen aufgenommen wird, die bei gesonderter Ausfertigung unterschiedlichen Rechtsmittelfristen unterworfen wären (vgl nur Zechner in Fasching/Konecny2 § 505 ZPO Rz 16 mit Judikaturnachweisen), gilt nämlich nur dort, wo dem Rechtsmittelwerber auch die Bekämpfung der einer längeren Rechtsmittelfrist unterliegenden Entscheidung möglich wäre. Die Inanspruchnahme der längeren Frist setzt also die Zulässigkeit des Rechtsmittels mit der längeren Frist für den betreffenden Rechtsmittelwerber voraus (Zechner, aaO Rz 18 mwN).Gemäß Paragraph 521, Absatz eins, ZPO beträgt die Rekursfrist 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung (Paragraph 521, Absatz 2, ZPO). Die 14-tägige Rekursfrist endete am 25. November 2005. Sie wurde auch nicht dadurch verlängert, dass der angefochtene Beschluss gemeinsam mit der meritorischen Entscheidung über die Berufung der Klägerin, die innerhalb der 4-wöchigen Revisionsfrist angefochten werden kann, ausgefertigt wurde. Der Grundsatz, dass einem Rechtsmittelwerber einheitlich die längste der in Betracht kommenden Fristen für die Bekämpfung aller Entscheidungen zur Verfügung steht, wenn in eine Ausfertigung eine Mehrzahl von Entscheidungen aufgenommen wird, die bei gesonderter Ausfertigung unterschiedlichen Rechtsmittelfristen unterworfen wären vergleiche nur Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 505, ZPO Rz 16 mit Judikaturnachweisen), gilt nämlich nur dort, wo dem Rechtsmittelwerber auch die Bekämpfung der einer längeren Rechtsmittelfrist unterliegenden Entscheidung möglich wäre. Die Inanspruchnahme der längeren Frist setzt also die Zulässigkeit des Rechtsmittels mit der längeren Frist für den betreffenden Rechtsmittelwerber voraus (Zechner, aaO Rz 18 mwN).

Im vorliegenden Fall ist die Beklagte ausschließlich durch die Zurückweisung ihrer Berufung, nicht aber auch dadurch beschwert, dass das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin nicht Folge gegeben hat. Mangels Beschwer stand der Beklagten gegen die in Urteilsform ergangene Entscheidung kein Rechtsmittel zu, weshalb sie unter keinen Umständen in der Lage gewesen wäre, die 4-wöchige Revisionsfrist zur Wahrung ihres Prozessstandpunktes in Anspruch zu nehmen. Für sie kam nur die Bekämpfung des Zurückweisungsbeschlusses in Betracht, die der kürzeren (14-tägigen) Rechtsmittelfrist unterliegt (RIS-Justiz RS0043760).

Der Rekurs ist somit als verspätet zurückzuweisen.

Textnummer

E79674

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00194.05B.0125.000

Im RIS seit

24.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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