Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Barbara J*****, vertreten durch Dr. Astrid Ablasser-Neuhuber, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Heiter, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 12.593,46 sA infolge „außerordentlicher Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. November 2005, GZ 3 R 80/05i-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 1. Februar 2005, GZ 26 Cg 207/02t-32, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die klägerische Versicherungsnehmerin begehrt von der beklagten Kaskoversicherung Deckung ihres Schadens aus dem Diebstahl ihres PKWs in Zagreb am 1. 1. 2002 in Höhe von (zuletzt eingeschränkt) EUR 12.593,46 sA.
Beide Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt; das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die hiegegen erhobene und auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte „außerordentliche Revision" der beklagten Partei, in welcher dieser die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung abstrebt und hilfsweise auch einen Aufhebungsantrag stellt, wurde dem Oberste Gerichtshof vom Erstgericht direkt vorgelegt. Die Zulassung dieses Rechtsmittels ist jedoch nach § 508 ZPO zu beurteilen. In den in § 508 Abs 1 ZPO idF der (inzwischen bereits im 9. Jahr in Geltung stehenden !) Erweiterten Wertgrenzen-Novelle (WGN) 1997 BGBl I 1997/140 angeführten Fällen, in denen der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht EUR 20.000, wohl aber EUR 4.000 übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, das ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (§ 502 Abs 3 ZPO). Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Dieser mit dem ordentlichen Rechtsmittel verbundene Antrag ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei - wie hier die Beklagte - ein Rechtsmittel, so ist dieses somit gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz (und nicht dem Obersten Gerichtshof) vorzulegen. Dies gilt auch, wenn es als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (nochmals RIS-Justiz RS0109623 mit zahlreichen Nachweisen). Dieser darf darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, das ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623, RS0109501; 7 Ob 275/05z). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).Die hiegegen erhobene und auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte „außerordentliche Revision" der beklagten Partei, in welcher dieser die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung abstrebt und hilfsweise auch einen Aufhebungsantrag stellt, wurde dem Oberste Gerichtshof vom Erstgericht direkt vorgelegt. Die Zulassung dieses Rechtsmittels ist jedoch nach Paragraph 508, ZPO zu beurteilen. In den in Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung der (inzwischen bereits im 9. Jahr in Geltung stehenden !) Erweiterten Wertgrenzen-Novelle (WGN) 1997 BGBl römisch eins 1997/140 angeführten Fällen, in denen der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht EUR 20.000, wohl aber EUR 4.000 übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, das ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Dieser mit dem ordentlichen Rechtsmittel verbundene Antrag ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei - wie hier die Beklagte - ein Rechtsmittel, so ist dieses somit gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz (und nicht dem Obersten Gerichtshof) vorzulegen. Dies gilt auch, wenn es als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (nochmals RIS-Justiz RS0109623 mit zahlreichen Nachweisen). Dieser darf darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, das ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623, RS0109501; 7 Ob 275/05z). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).
Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der beklagten Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der beklagten Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Anmerkung
E79655 7Ob14.06vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00014.06V.0125.000Dokumentnummer
JJT_20060125_OGH0002_0070OB00014_06V0000_000