Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna H*****, vertreten durch Dr. Hanns Christian Baldinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josef ***** H*****, vertreten durch Dr. Georg Hesz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, infolge Berichtigungsantrags der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Berichtigungsantrag der beklagten Partei ON 38 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten des Berichtigungsverfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat die Revision der Klägerin mit Beschluss vom 30. Juni 2005, GZ 3 Ob 78/05z-31, mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Ein Kostenzuspruch an den Beklagten unterblieb, weil dieser auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen hatte, was in der Begründung deutlich zum Ausdruck gebracht wurde.Der Oberste Gerichtshof hat die Revision der Klägerin mit Beschluss vom 30. Juni 2005, GZ 3 Ob 78/05z-31, mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Ein Kostenzuspruch an den Beklagten unterblieb, weil dieser auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen hatte, was in der Begründung deutlich zum Ausdruck gebracht wurde.
Der Beklagte beantragte mit „Berichtigungsantrag", der Oberste Gerichtshof möge die Klägerin schuldig erkennen, ihm die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Er habe ohnehin auf die mangelnde Berechtigung der Revision der Klägerin hingewiesen und deren Abweisung beantragt.
Gemäß § 419 ZPO, der nach § 430 ZPO auch auf Beschlüsse anzuwenden ist, sind Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten zu berichtigen. Nicht der Inhalt des Entscheidungswillens, sondern nur Fehler bei der Wiedergabe des Entscheidungswillens sind berichtigungsfähig (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² § 419 ZPO Rz 6 mwN). Für eine Änderung des klar zum Ausdruck gebrachten Entscheidungswillens - hier: Ablehnung eines Ersatzanspruchs des Beklagten für seine Revisionsbeantwortung - bleibt kein Raum.Gemäß Paragraph 419, ZPO, der nach Paragraph 430, ZPO auch auf Beschlüsse anzuwenden ist, sind Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten zu berichtigen. Nicht der Inhalt des Entscheidungswillens, sondern nur Fehler bei der Wiedergabe des Entscheidungswillens sind berichtigungsfähig (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² Paragraph 419, ZPO Rz 6 mwN). Für eine Änderung des klar zum Ausdruck gebrachten Entscheidungswillens - hier: Ablehnung eines Ersatzanspruchs des Beklagten für seine Revisionsbeantwortung - bleibt kein Raum.
Der Berichtigungsantrag des Beklagten ist daher zurückzuweisen. Die Rekursbeantwortung der Klägerin zum Rekurs des Beklagten gegen die erstgerichtliche Zurückweisung seines Berichtigungsantrags diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
Anmerkung
E79814 3Ob78.05z-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00078.05Z.0125.000Dokumentnummer
JJT_20060125_OGH0002_0030OB00078_05Z0000_000