TE OGH 2006/1/26 8ObS15/05x

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Glawischnig sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Johann Ellersdorfer in als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christian M*****, vertreten durch Dr. Franz Riel, Dr. Wolfgang Grohmann, Dr. Josef Cudlin, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, gegen die beklagte Partei IAF-Service GmbH, wegen Insolvenzausfallgeld (EUR 8.376,69 sA), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Oktober 2005, 8 ObS 15/05x, wird dahin berichtigt, dass der erste Absatz der Seite 3 zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der drittklagenden Partei an Insolvenzausfallgeld EUR 8.376,69 zu bezahlen sowie die mit EUR 2.829,89 (darin EUR 471,65 USt) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Das Zinsenbegehren wird abgewiesen."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund einer offensichtlichen Unrichtigkeit (Übermittlungsfehler) findet sich im Spruch des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 6. 10. 2005, 8 ObS 15/05x, ein Zuspruch von 4 % Zinsen seit 26. 1. 2001, statt der (beabsichtigten) Abweisung des Zinsenbegehrens. Gemäß § 3 Abs 2 IESG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl I 2000/142 gebührt Insolvenzausfallgeld für Zinsen ab der Fälligkeit des Anspruchs längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem nach § 6 Abs 1 in Frage kommenden Zeitpunkt (hier: Konkurseröffnung 18. 5. 2000). Für den Zuspruch der begehrten Zinsen ab 26. 1. 2001 fehlt die gesetzliche Grundlage.Aufgrund einer offensichtlichen Unrichtigkeit (Übermittlungsfehler) findet sich im Spruch des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 6. 10. 2005, 8 ObS 15/05x, ein Zuspruch von 4 % Zinsen seit 26. 1. 2001, statt der (beabsichtigten) Abweisung des Zinsenbegehrens. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, IESG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 2000/142 gebührt Insolvenzausfallgeld für Zinsen ab der Fälligkeit des Anspruchs längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem nach Paragraph 6, Absatz eins, in Frage kommenden Zeitpunkt (hier: Konkurseröffnung 18. 5. 2000). Für den Zuspruch der begehrten Zinsen ab 26. 1. 2001 fehlt die gesetzliche Grundlage.

Es war daher gemäß § 419 Abs 1 ZPO ein Berichtigungsbeschluss zu fassen.Es war daher gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO ein Berichtigungsbeschluss zu fassen.

Anmerkung

E79621 8ObS15.05x-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBS00015.05X.0126.000

Dokumentnummer

JJT_20060126_OGH0002_008OBS00015_05X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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