TE OGH 2006/1/26 2Nc1/06d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Julia R*****, geboren am 19. Juni 1993, *****, vertreten durch die Mutter Dr. Barbara R*****, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vorgelegte Akt wird dem Bezirksgericht Klagenfurt zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die mj Julia und der am 24. 12. 1987 geborene (sohin inzwischen volljährige) Philipp entstammen der geschiedenen Ehe der Dr. Barbara R***** und des DI Harald R*****. Die Obsorge für Julia steht der Mutter allein zu. Der Vater war zuletzt verpflichtet worden, für seine bei der Mutter lebende Tochter Julia rückwirkend ab 1. 7. 2003 monatliche Unterhaltsbeiträge von EUR 550,-- zu bezahlen. Die Mutter stellte namens der Tochter beim Bezirksgericht Klagenfurt den Antrag, den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeitrag rückwirkend ab 1. 1. 2004 auf EUR 700,-- zu erhöhen. In der Tagsatzung vom 15. 6. 2005 erklärte der Vertreter der Mutter, der gewöhnliche Aufenthaltsort der Tochter befinde sich nunmehr in Wien (AS 50).

Das Bezirksgericht Klagenfurt wies mit Beschluss vom 28. 6. 2005 den Unterhaltserhöhungsantrag der Tochter „zurück". Zwischen der Unterhaltsfestsetzung und dem Unterhaltserhöhungsantrag liege ein Zeitraum von etwa einem Jahr. Da eine Bedarfssteigerung des unterhaltsberechtigten Kindes nicht behauptet worden sei, sei der Antrag zurückzuweisen.

Das von der Tochter angerufene Rekursgericht gab deren Rekurs Folge und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Das Bezirksgericht Klagenfurt übertrug hierauf mit Beschluss vom 29. 11. 2005 (ON U 14) die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache hinsichtlich der Tochter an das Bezirksgericht Liesing mit der Begründung, der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes liege im Sprengel dieses Gerichtes. Der Übertragungsbeschluss wurde dem Bezirksgericht Liesing mit dem Ersuchen übermittelt, die Beschlussausfertigungen den Beteiligten zuzustellen. Das Bezirksgericht Liesing lehnte die Übernahme der Zuständigkeit ab. Das Bezirksgericht Klagenfurt habe bereits Erhebungen durchgeführt und eine Verhandlung abgehalten; diesem Gericht seien sowohl der Akteninhalt als auch die Verfahrensbeteiligten bekannt. Das Bezirksgericht Klagenfurt legte den Akt gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.Das Bezirksgericht Klagenfurt übertrug hierauf mit Beschluss vom 29. 11. 2005 (ON U 14) die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache hinsichtlich der Tochter an das Bezirksgericht Liesing mit der Begründung, der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes liege im Sprengel dieses Gerichtes. Der Übertragungsbeschluss wurde dem Bezirksgericht Liesing mit dem Ersuchen übermittelt, die Beschlussausfertigungen den Beteiligten zuzustellen. Das Bezirksgericht Liesing lehnte die Übernahme der Zuständigkeit ab. Das Bezirksgericht Klagenfurt habe bereits Erhebungen durchgeführt und eine Verhandlung abgehalten; diesem Gericht seien sowohl der Akteninhalt als auch die Verfahrensbeteiligten bekannt. Das Bezirksgericht Klagenfurt legte den Akt gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus (RIS-Justiz RS0047067), würde doch sonst unter Umständen eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil (im Falle der Anfechtung) mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsentscheidung mehr bestünde (3 Nc 36/03d; 1 Nc 34/04x uva). In Ermangelung eine solchen rechtskräftigen Übertragungsbeschlusses gemäß § 111 Abs 1 JN, der nach der Aktenlage den Parteien vom übertragenden Gericht auch noch gar nicht zugestellt wurde, kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle derzeit nicht in Betracht.Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus (RIS-Justiz RS0047067), würde doch sonst unter Umständen eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil (im Falle der Anfechtung) mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsentscheidung mehr bestünde (3 Nc 36/03d; 1 Nc 34/04x uva). In Ermangelung eine solchen rechtskräftigen Übertragungsbeschlusses gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN, der nach der Aktenlage den Parteien vom übertragenden Gericht auch noch gar nicht zugestellt wurde, kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle derzeit nicht in Betracht.

Der vorgelegte Akt war daher dem Bezirksgericht Klagenfurt zurückzustellen. Dieses wird den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen haben.

Anmerkung

E79711 2Nc1.06d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020NC00001.06D.0126.000

Dokumentnummer

JJT_20060126_OGH0002_0020NC00001_06D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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