Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Lanker & Partner Rechtsanwälte KEG in Klagenfurt, wider die beklagte Partei V***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei V*****aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 225.000 USD (193.465,18 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. September 2005, GZ 5 R 90/05z-47, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 9. Februar 2005, GZ 29 Cg 240/03h-39, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen den Revisionsausführungen hat das Berufungsgericht eine die Klagelegitimation der Gesellschaft begründende Schadensverlagerung im Ergebnis zutreffend verneint. Die im Artikel der Beklagten erhobenen Vorwürfe und die rufschädigenden Daten aus dem EKIS betrafen nur den Geschäftsführer und Alleingesellschafter, die Gesellschaft war davon nicht unmittelbar betroffen. Unternehmensbezogene Vorwürfe wurden nicht geäußert. Die Klagelegitimation eines bloß mittelbar Geschädigten setzt eine Schadensverlagerung voraus, bei der es um den Schaden geht, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall aber durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt wird (RIS-Justiz RS0022608). Voraussetzung ist also, dass der unmittelbar Verletzte keinen Vermögensnachteil erlitt, weil im Schädigungszeitpunkt bereits ein Dritter aufgrund besonderer Rechtsbeziehungen zum Verletzten das wirtschaftliche Risiko der Rechtsgutsverletzung zu tragen hatte (1 Ob 2201/96z = SZ 70/84). Das wirtschaftliche Risiko des entgangenen Gewinns traf hier ohne Schadensverlagerung den Alleingesellschafter. Gerade in den von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung SZ 52/44 und SZ 61/178 wurde ausgesprochen, dass der durch ein Delikt verletzte Gesellschafter den unfallsbedingt herbeigeführten Gewinnausfall der Gesellschaft selbst geltend machen kann, nicht aber die nur mittelbar geschädigte Gesellschaft. Nichts anderes kann bei einer deliktischen Rufschädigung, die sich nur gegen den Ruf des Gesellschafters und dessen Persönlichkeitsrecht richtet, gelten. Die Voraussetzungen für eine Schadensverlagerung liegen daher nicht vor. Eine Klagelegitimation aus eigenem Recht vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Auf den Schutz personenbezogener Daten nach dem DSG, der auch juristischen Personen zusteht (8 Ob 4/03a mwN) oder ein Recht auf Geheimhaltung nach allgemeinem aus § 16 ABGB ableitbaren Persönlichkeitsrecht oder aber auch auf § 1330 ABGB kann sich die Klägerin schon deswegen nicht berufen, weil nicht ihre Daten, sondern diejenigen ihres Gesellschafters veröffentlicht wurden und die Tatsachenbehauptungen im Artikel auch nur diesen betreffen. Mangels näherer Revisionsausführungen zu diesen Themen bedarf es hier keiner weiteren Begründung.Entgegen den Revisionsausführungen hat das Berufungsgericht eine die Klagelegitimation der Gesellschaft begründende Schadensverlagerung im Ergebnis zutreffend verneint. Die im Artikel der Beklagten erhobenen Vorwürfe und die rufschädigenden Daten aus dem EKIS betrafen nur den Geschäftsführer und Alleingesellschafter, die Gesellschaft war davon nicht unmittelbar betroffen. Unternehmensbezogene Vorwürfe wurden nicht geäußert. Die Klagelegitimation eines bloß mittelbar Geschädigten setzt eine Schadensverlagerung voraus, bei der es um den Schaden geht, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall aber durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt wird (RIS-Justiz RS0022608). Voraussetzung ist also, dass der unmittelbar Verletzte keinen Vermögensnachteil erlitt, weil im Schädigungszeitpunkt bereits ein Dritter aufgrund besonderer Rechtsbeziehungen zum Verletzten das wirtschaftliche Risiko der Rechtsgutsverletzung zu tragen hatte (1 Ob 2201/96z = SZ 70/84). Das wirtschaftliche Risiko des entgangenen Gewinns traf hier ohne Schadensverlagerung den Alleingesellschafter. Gerade in den von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung SZ 52/44 und SZ 61/178 wurde ausgesprochen, dass der durch ein Delikt verletzte Gesellschafter den unfallsbedingt herbeigeführten Gewinnausfall der Gesellschaft selbst geltend machen kann, nicht aber die nur mittelbar geschädigte Gesellschaft. Nichts anderes kann bei einer deliktischen Rufschädigung, die sich nur gegen den Ruf des Gesellschafters und dessen Persönlichkeitsrecht richtet, gelten. Die Voraussetzungen für eine Schadensverlagerung liegen daher nicht vor. Eine Klagelegitimation aus eigenem Recht vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Auf den Schutz personenbezogener Daten nach dem DSG, der auch juristischen Personen zusteht (8 Ob 4/03a mwN) oder ein Recht auf Geheimhaltung nach allgemeinem aus Paragraph 16, ABGB ableitbaren Persönlichkeitsrecht oder aber auch auf Paragraph 1330, ABGB kann sich die Klägerin schon deswegen nicht berufen, weil nicht ihre Daten, sondern diejenigen ihres Gesellschafters veröffentlicht wurden und die Tatsachenbehauptungen im Artikel auch nur diesen betreffen. Mangels näherer Revisionsausführungen zu diesen Themen bedarf es hier keiner weiteren Begründung.
Abschließend ist nur noch zu bemerken, dass wegen des erfolgreichen Verjährungseinwands der Beklagten das Klagebegehren auch nicht auf die behauptete Zession des Schadenersatzanspruchs des Gesellschafters an die Klägerin gestützt werden kann. Unabhängig davon, wann die Zession tatsächlich erfolgte, hat die Klägerin diesen neuen Sachverhalt mit Klageänderung erst am 24. 9. 2004 geltend gemacht und ihr Begehren auch auf den zedierten fremden Schadenersatzanspruch gestützt. Der klagebegründende Sachverhalt musste ihr aber schon zum Zeitpunkt der Kündigung ihrer Vertragspartnerin am 14. 3. 2001 bekannt geworden sein. Da die Revisionswerberin im Verfahren erster Instanz gegen den Verjährungseinwand mit Ausnahme des Vorbringens zum Zessionszeitpunkt nichts vorgebracht hat und auch in der außerordentlichen Revision dazu jegliche Ausführungen fehlen, braucht auch zu diesem Thema nichts weiter ausgeführt werden.
Anmerkung
E79839 6Ob312.05hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00312.05H.0126.000Dokumentnummer
JJT_20060126_OGH0002_0060OB00312_05H0000_000