TE OGH 2006/1/26 6Ob3/06v

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Hotel L***** GmbH, *****, vertreten durch Piccolruaz & Müller Anwaltspartnerschaft in Bludenz, wegen 14.592 EUR sA und Zwischenantrags auf Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 14. November 2005, GZ 3 R 311/05s-19, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die in der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichnete Frage, ob das Berufungsgericht zutreffend den konkludenten Abschluss eines Mietvertrags zwischen den Parteien angenommen hat, ist einzelfallbezogen zu beantworten. Sie entzieht sich solcherart einer Beurteilung als Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0081754, RS0019053; 1 Ob 184/99m = EFSlg 91.035). Welche „andere vernünftige Gründe für die Mietzinszahlungen der klagenden Partei in Frage kommen" könnten, ist den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu entnehmen. Der Geschäftsführerin der Beklagten wurde jedenfalls ausdrücklich mitgeteilt, dass „eine GmbH gegründet worden sei, welche nunmehr das Geschäft betreibe und in der Folge die Miete überweisen werde". In weiterer Folge nahm die Beklagte die Mietzinszahlungen der Klägerin während mehrerer Jahre hindurch ohne Widerspruch entgegen.1. Die in der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichnete Frage, ob das Berufungsgericht zutreffend den konkludenten Abschluss eines Mietvertrags zwischen den Parteien angenommen hat, ist einzelfallbezogen zu beantworten. Sie entzieht sich solcherart einer Beurteilung als Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche RIS-Justiz RS0081754, RS0019053; 1 Ob 184/99m = EFSlg 91.035). Welche „andere vernünftige Gründe für die Mietzinszahlungen der klagenden Partei in Frage kommen" könnten, ist den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu entnehmen. Der Geschäftsführerin der Beklagten wurde jedenfalls ausdrücklich mitgeteilt, dass „eine GmbH gegründet worden sei, welche nunmehr das Geschäft betreibe und in der Folge die Miete überweisen werde". In weiterer Folge nahm die Beklagte die Mietzinszahlungen der Klägerin während mehrerer Jahre hindurch ohne Widerspruch entgegen.

2. Die Beklagte vermisst Feststellungen zur Frage, aus welchen Gründen die Klägerin als GmbH gegründet worden ist und ob sie die Mietzinszahlungen „aus eigener Schuld" oder für den (bisherigen) Mieter bezahlte. Es „hätte auch ein Untermietverhältnis bestehen können bzw hätte die GmbH auch eine fremde Schuld - aufgrund einer steuerlichen Konstruktion - bezahlen können". Dass die Vertreter der Beklagten derartiges angenommen hätten, steht aber nicht fest und wurde von der Beklagten auch nicht behauptet.

Anmerkung

E79957 6Ob3.06v

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in immolex-LS 2006/36 = immolex 2006,181/82 (Prader) - immolex 2006/82 (Prader) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00003.06V.0126.000

Dokumentnummer

JJT_20060126_OGH0002_0060OB00003_06V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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