Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und den Hofrat Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Mag. Johann E*****, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke und Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei R***** AG, ***** vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen 21.801,85 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. September 2005, GZ 4 R 227/05i-39, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21. April 2005, GZ 30 Cg 96/02y-34, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger begehrt nach seinem Ausscheiden aus der Funktion des für das Finanzressort zuständigen Vorstandsmitglieds der AG die Bezahlung der vereinbarten Prämie, die nach der festgestellten Gehaltsvereinbarung nur bei Erreichen der vereinbarten Ziele zusteht. Im Revisionsverfahren entscheidungswesentlich ist die Vertragsauslegung des Ziels der „Sicherung der Unternehmensstabilität". Das Berufungsgericht hat eine Überschreitung des dem Personalausschuss bei der Entscheidung über die Zahlung der Prämie eingeräumten billigen Ermessens (vgl dazu RIS-Justiz RS0105941) verneint. Eine im Interesse der Rechtssicherheit auch im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufgreifbare grob fehlerhafte rechtliche Beurteilung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls durch das Berufungsgericht liegt nicht vor (RS0044088).Der Kläger begehrt nach seinem Ausscheiden aus der Funktion des für das Finanzressort zuständigen Vorstandsmitglieds der AG die Bezahlung der vereinbarten Prämie, die nach der festgestellten Gehaltsvereinbarung nur bei Erreichen der vereinbarten Ziele zusteht. Im Revisionsverfahren entscheidungswesentlich ist die Vertragsauslegung des Ziels der „Sicherung der Unternehmensstabilität". Das Berufungsgericht hat eine Überschreitung des dem Personalausschuss bei der Entscheidung über die Zahlung der Prämie eingeräumten billigen Ermessens vergleiche dazu RIS-Justiz RS0105941) verneint. Eine im Interesse der Rechtssicherheit auch im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufgreifbare grob fehlerhafte rechtliche Beurteilung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls durch das Berufungsgericht liegt nicht vor (RS0044088).
Anmerkung
E79834 6Ob287.05gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00287.05G.0126.000Dokumentnummer
JJT_20060126_OGH0002_0060OB00287_05G0000_000