Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Glawischnig sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Johann Ellersdorfer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Edwin Sch*****, vertreten durch Dr. Engelbert Reis, Rechtsanwalt in Horn, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Nikolaus Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 20.000 und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Oktober 2005, GZ 9 Ra 85/05v-14, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die außerordentliche Revision bekämpft die im Wesentlichen auf die Entscheidungen 8 ObA 117/02t und 9 ObA 36/03i gestützte Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach der Dienstgeber auch im Rahmen der Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG, nicht verschuldensunabhängig nach § 1014 ABGB für Körperschäden des Dienstnehmers einzustehen habe. Der Rechtsmittelwerber erblickt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darin, dass eine gegenteilige Entscheidung des 2. Senats des Obersten Gerichtshofes (2 Ob 203/02w) existiere, die Rechtsprechung daher uneinheitlich sei.Die außerordentliche Revision bekämpft die im Wesentlichen auf die Entscheidungen 8 ObA 117/02t und 9 ObA 36/03i gestützte Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach der Dienstgeber auch im Rahmen der Ausnahmebestimmung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG, nicht verschuldensunabhängig nach Paragraph 1014, ABGB für Körperschäden des Dienstnehmers einzustehen habe. Der Rechtsmittelwerber erblickt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darin, dass eine gegenteilige Entscheidung des 2. Senats des Obersten Gerichtshofes (2 Ob 203/02w) existiere, die Rechtsprechung daher uneinheitlich sei.
Rechtliche Beurteilung
Bei seiner Argumentation übergeht der Rechtsmittelwerber allerdings, dass sich der erkennende Senat in seiner ausführlich begründeten Entscheidung 8 ObA 117/02t, der sich der ebenfalls mit Arbeitsrechtssachen befasste 9. Senat (9 ObA 36/03i) angeschlossen hat, mit den, die analoge Anwendung des § 1014 ABGB auf Körperschäden, die ein Dienstnehmer als Lenker eines Kfz, für das erhöhte Haftpflicht gilt, bejahenden Argumenten des 2. Senates im Detail auseinandergesetzt und diese Entscheidung ausdrücklich abgelehnt hat. Diesem Ergebnis hat sich der überwiegende Teil der Lehre (Apathy in JBl 2004, 746; E. Helmich in ecolex 2003, 901; Faber in JBl 2003, 669; Vonkilch in ZVR 2004, 40; gegenteilig allerdings:Bei seiner Argumentation übergeht der Rechtsmittelwerber allerdings, dass sich der erkennende Senat in seiner ausführlich begründeten Entscheidung 8 ObA 117/02t, der sich der ebenfalls mit Arbeitsrechtssachen befasste 9. Senat (9 ObA 36/03i) angeschlossen hat, mit den, die analoge Anwendung des Paragraph 1014, ABGB auf Körperschäden, die ein Dienstnehmer als Lenker eines Kfz, für das erhöhte Haftpflicht gilt, bejahenden Argumenten des 2. Senates im Detail auseinandergesetzt und diese Entscheidung ausdrücklich abgelehnt hat. Diesem Ergebnis hat sich der überwiegende Teil der Lehre (Apathy in JBl 2004, 746; E. Helmich in ecolex 2003, 901; Faber in JBl 2003, 669; Vonkilch in ZVR 2004, 40; gegenteilig allerdings:
Kissich in ZVR 2005/52, 184) angeschlossen.
Da die außerordentliche Revision keine für die Entscheidung 2 Ob 203/02w sprechenden Argumente, mit denen sich der erkennende Senat noch nicht auseinander gesetzt hat aufzeigt, liegt eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO gegenständlich nicht vor. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.Da die außerordentliche Revision keine für die Entscheidung 2 Ob 203/02w sprechenden Argumente, mit denen sich der erkennende Senat noch nicht auseinander gesetzt hat aufzeigt, liegt eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gegenständlich nicht vor. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E79666 8ObA98.05bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00098.05B.0126.000Dokumentnummer
JJT_20060126_OGH0002_008OBA00098_05B0000_000