Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache des Siegfried H*****, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Konkursgläubigers Dr. Peter B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 15. November 2005, GZ 37 R 264/05v-36, womit über Rekurs des Konkursgläubigers der Beschluss des Bezirksgerichtes Rohrbach vom 3. Oktober 2005, GZ S 70/00g-32, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Konkursgläubigers auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens ab.
Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Konkursgläubiger erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der dagegen erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs des Konkursgläubigers ist jedenfalls unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren 8 Ob 218/02w ua).Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren 8 Ob 218/02w ua).
Anmerkung
E79850 8Ob10.06pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00010.06P.0126.000Dokumentnummer
JJT_20060126_OGH0002_0080OB00010_06P0000_000