TE OGH 2006/1/26 8Nc70/05v

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Hon. Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Christian K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei K*****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte in Wien, wegen 57.388,04 EUR sA, über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras vom 16. Dezember 2005, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.

Text

Begründung:

Für das im Spruch genannte Verfahren, in welchem dem Obersten Gerichtshof die außerordentliche Revision der Beklagten vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der

8. Senat zuständig. Dessen Mitglied, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras, teilte mit, dass er im Rahmen einer Abendeinladung von einem in der Personaladministration des Spitals der Beklagten tätigen Verwalter ausführlich mit dem vorliegenden Fall konfrontiert und in ein Gespräch verwickelt worden sei. Insoweit könne objektiv der Anschein einer Befangenheit entstehen.

Rechtliche Beurteilung

Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen aus rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (Mayr in Rechberger, ZPO² § 19 JN Rz 4 mwN). Angesichts der dargestellten Fallkonstellation kann nicht ausgeschlossen werden, dass rechtsunkundige Personen die Unbefangenheit des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras in Zweifel ziehen könnten. Da im Übrigen Befangenheit in der Regel dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsanzeige stattzugeben.Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen aus rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 19, JN Rz 4 mwN). Angesichts der dargestellten Fallkonstellation kann nicht ausgeschlossen werden, dass rechtsunkundige Personen die Unbefangenheit des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras in Zweifel ziehen könnten. Da im Übrigen Befangenheit in der Regel dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsanzeige stattzugeben.

Anmerkung

E79759 8Nc70.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080NC00070.05V.0126.000

Dokumentnummer

JJT_20060126_OGH0002_0080NC00070_05V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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