TE OGH 2006/1/26 8ObA91/05y

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter DR. Reinhard Drössler und Mag. Johann Ellersdorfer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sabine K*****, vertreten durch Dr. Robert A. Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 815,56 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 741,70 sA), gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. November 2005, GZ 7 Ra 97/05x-20, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Judikatur ist eine Beweiswürdigung, mit der sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt hat, im Rahmen der Revision nicht bekämpfbar (vgl RIS-Justiz RS0043371 ebenso RIS-Justiz RS0043150). Dazu gehört aber auch die Frage, ob eine Beweiswiederholung durchzuführen gewesen wäre (vgl dazu RIS-Justiz RS0043125 mwN). Daher kann die Beklagte auch nicht erfolgreich geltend machen, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die Beweiswürdigung des Erstgerichtes übernommen und daher von einer weiteren Einvernahme der Parteien Abstand genommen hat. Im Übrigen hat sich das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen in der Berufung gerade hinsichtlich der bekämpften Feststellungen ausführlich mit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes auseinandergesetzt.Nach ständiger Judikatur ist eine Beweiswürdigung, mit der sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt hat, im Rahmen der Revision nicht bekämpfbar vergleiche RIS-Justiz RS0043371 ebenso RIS-Justiz RS0043150). Dazu gehört aber auch die Frage, ob eine Beweiswiederholung durchzuführen gewesen wäre vergleiche dazu RIS-Justiz RS0043125 mwN). Daher kann die Beklagte auch nicht erfolgreich geltend machen, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die Beweiswürdigung des Erstgerichtes übernommen und daher von einer weiteren Einvernahme der Parteien Abstand genommen hat. Im Übrigen hat sich das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen in der Berufung gerade hinsichtlich der bekämpften Feststellungen ausführlich mit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes auseinandergesetzt.

Ob die konkreten Erklärungen als Entlassung einzustufen sind, kann regelmäßig nur von den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Derartige Einzelfallentscheidungen sind für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnormen oder der Willenserklärungen aufzugreifen wäre (RIS-Justiz RS0044358 mwN oder RIS-Justiz RS0042871 mwN). Die konkreten Argumente der Revision, nämlich dass sich die Klägerin nicht gegen die gegenüber der Gebietskrankenkasse vorgenommene Abmeldung aus dem Grund des „unberechtigten vorzeitigen Austrittes" gewandt hätte, vermögen aber so einen Fehler des Berufungsgerichtes nicht aufzuzeigen, weil es doch um die hier konkret abgegebenen und festgestellten Erklärungen der Beklagten gegenüber der Klägerin geht und nicht um später erfolgte Mitteilungen gegenüber Dritten, wie der Gebietskrankenkasse. Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auszuführen.Ob die konkreten Erklärungen als Entlassung einzustufen sind, kann regelmäßig nur von den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Derartige Einzelfallentscheidungen sind für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnormen oder der Willenserklärungen aufzugreifen wäre (RIS-Justiz RS0044358 mwN oder RIS-Justiz RS0042871 mwN). Die konkreten Argumente der Revision, nämlich dass sich die Klägerin nicht gegen die gegenüber der Gebietskrankenkasse vorgenommene Abmeldung aus dem Grund des „unberechtigten vorzeitigen Austrittes" gewandt hätte, vermögen aber so einen Fehler des Berufungsgerichtes nicht aufzuzeigen, weil es doch um die hier konkret abgegebenen und festgestellten Erklärungen der Beklagten gegenüber der Klägerin geht und nicht um später erfolgte Mitteilungen gegenüber Dritten, wie der Gebietskrankenkasse. Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auszuführen.

Anmerkung

E79765 8ObA91.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00091.05Y.0126.000

Dokumentnummer

JJT_20060126_OGH0002_008OBA00091_05Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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