Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer in der Strafsache gegen Leonas K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 32 Ur 184/05s-35 des Landesgerichtes Wiener Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. Dezember 2005, AZ 21 Bs 385/05d (ON 45 des Ur-Aktes), nach Einsichtnahme seitens der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer in der Strafsache gegen Leonas K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 32 Ur 184/05s-35 des Landesgerichtes Wiener Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. Dezember 2005, AZ 21 Bs 385/05d (ON 45 des Ur-Aktes), nach Einsichtnahme seitens der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Leonas K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Beim Landesgericht Wr. Neustadt wird seit dem 20. Oktober 2005 gegen den litauischen Staatsangehörigen Leonas K***** Voruntersuchung wegen des Verdachts der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB geführt.Beim Landesgericht Wr. Neustadt wird seit dem 20. Oktober 2005 gegen den litauischen Staatsangehörigen Leonas K***** Voruntersuchung wegen des Verdachts der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB geführt.
Mit Beschluss vom 20. Oktober 2005 wurde über Leonas K***** die Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO verhängt (ON 8). Demnach ist er dringend verdächtig, seine Ehefrau Reima K***** im Oktober 2005 mehrfach vergewaltigt und mit dem Umbringen bedroht zu haben sowie während der letzten Monate vor seiner Verhaftung seine sechsjährigen Zwillingstöchter Karina und Brigitta K***** mehrmals zu geschlechtlichen Handlungen missbraucht zu haben, indem er deren Scheide betastete und sich von einem der Mädchen mit der Hand bis zum Samenerguss befriedigen ließ.Mit Beschluss vom 20. Oktober 2005 wurde über Leonas K***** die Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 Litera b, StPO verhängt (ON 8). Demnach ist er dringend verdächtig, seine Ehefrau Reima K***** im Oktober 2005 mehrfach vergewaltigt und mit dem Umbringen bedroht zu haben sowie während der letzten Monate vor seiner Verhaftung seine sechsjährigen Zwillingstöchter Karina und Brigitta K***** mehrmals zu geschlechtlichen Handlungen missbraucht zu haben, indem er deren Scheide betastete und sich von einem der Mädchen mit der Hand bis zum Samenerguss befriedigen ließ.
Mit Beschluss der Untersuchungsrichterin vom 2. November 2005 wurde die Untersuchungshaft nach Durchführung einer Haftverhandlung aus den angeführten Haftgründen mit Wirksamkeit bis zum 2. Dezember 2005 fortgesetzt (ON 15, 16). Am 30. November 2005 beschloss sie nach einer weiteren Haftverhandlung die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO (ON 34, 35).Mit Beschluss der Untersuchungsrichterin vom 2. November 2005 wurde die Untersuchungshaft nach Durchführung einer Haftverhandlung aus den angeführten Haftgründen mit Wirksamkeit bis zum 2. Dezember 2005 fortgesetzt (ON 15, 16). Am 30. November 2005 beschloss sie nach einer weiteren Haftverhandlung die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b, StPO (ON 34, 35).
Das Oberlandesgericht Wien gab mit Beschluss vom 22. Dezember 2005, AZ 21 Bs 385/05d, einer dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO an (ON 45). Gegen diese Entscheidung wendet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten.Das Oberlandesgericht Wien gab mit Beschluss vom 22. Dezember 2005, AZ 21 Bs 385/05d, einer dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b, StPO an (ON 45). Gegen diese Entscheidung wendet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Vorbringen, die ihm vorgeworfenen Taten habe er nicht begangen und das Erstgericht habe verabsäumt, ein „Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand der Ehegattin einzuholen und inwieweit diese überhaupt in der Lage ist, entsprechende Wahrnehmungen zu machen und diese dann auch gedächtnistreu wiederzugeben", wird kein Fehler der Beschwerdeentscheidung geltend gemacht; diese bildet aber den Bezugspunkt der vorliegenden Grundrechtsbeschwerde (vgl § 1 Abs 1 GRBG).Mit dem Vorbringen, die ihm vorgeworfenen Taten habe er nicht begangen und das Erstgericht habe verabsäumt, ein „Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand der Ehegattin einzuholen und inwieweit diese überhaupt in der Lage ist, entsprechende Wahrnehmungen zu machen und diese dann auch gedächtnistreu wiederzugeben", wird kein Fehler der Beschwerdeentscheidung geltend gemacht; diese bildet aber den Bezugspunkt der vorliegenden Grundrechtsbeschwerde vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, GRBG).
Der Haftgrund der Fluchtgefahr wurde nach Ansicht des Beschuldigten zu Unrecht angenommen; er sei in Österreich integriert und habe sich unauffällig verhalten, seine Familie lebe in Österreich; er habe in seinen Aussagen glaubhaft versichert, dass er seine Kinder liebe und würde nicht einfach weggehen und seine Kinder im Stich lassen. In seiner Person lägen keine Gründe, welche die Annahme rechtfertigten, dass er das Bundesgebiet verlassen würde.
Die rechtliche Annahme einer der von § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (vgl Ratz, ÖJZ 2005, 418 mwN).Die rechtliche Annahme einer der von Paragraph 180, Absatz 2, StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste vergleiche Ratz, ÖJZ 2005, 418 mwN).
Der Beschwerdeführer zeigt jedoch keinerlei Willkür des Oberlandesgerichtes ist bei Annahme des genannten Haftgrundes auf. Dieses leitete die begründete Gefahr, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder untertauchen, aus dessen spärlicher Integration sowie dem Fehlen eines dauerhaften Wohnsitzes und einer Beschäftigung ab (AS 407). Damit wurde die Annahme von Fluchtgefahr gesetzmäßig begründet.
Angesichts dieses Haftgrundes erübrigt sich eine Erörterung der Einwände gegen die weiters vom Oberlandesgericht angenommene Tatbegehungsgefahr, weil bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt (RIS-Justiz RS0061196).
Auf die mangelnde Eignung gelinderer Mittel zur Substituierung der Haft wurde in der angefochtenen Entscheidung unter Erörterung der in der Haftbeschwerde erwähnten Möglichkeiten der Abnahme der Reisepapiere und der Weisung, sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden (§ 180 Abs 5 Z 4 und 5 StPO), ohnedies eingegangen. In der Grundrechtsbeschwerde wird dagegen nichts vorgebracht, sondern die entsprechende Argumentation der Haftbeschwerde ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Oberlandesgerichtes bloß wiederholt.Auf die mangelnde Eignung gelinderer Mittel zur Substituierung der Haft wurde in der angefochtenen Entscheidung unter Erörterung der in der Haftbeschwerde erwähnten Möglichkeiten der Abnahme der Reisepapiere und der Weisung, sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden (Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 4 und 5 StPO), ohnedies eingegangen. In der Grundrechtsbeschwerde wird dagegen nichts vorgebracht, sondern die entsprechende Argumentation der Haftbeschwerde ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Oberlandesgerichtes bloß wiederholt.
Von einer übermäßig langen Dauer der bis zur Zeit der Beschlussfassung durch das Oberlandesgericht zwei Monate und zwei Tage währenden Untersuchungshaft kann angesichts der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe keine Rede sein (§ 180 Abs 1 letzter Satz StPO).Von einer übermäßig langen Dauer der bis zur Zeit der Beschlussfassung durch das Oberlandesgericht zwei Monate und zwei Tage währenden Untersuchungshaft kann angesichts der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe keine Rede sein (Paragraph 180, Absatz eins, letzter Satz StPO).
Eine Grundrechtsverletzung liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Eine Grundrechtsverletzung liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.
Anmerkung
E79889 14Os9.06iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00009.06I.0126.000Dokumentnummer
JJT_20060126_OGH0002_0140OS00009_06I0000_000