TE OGH 2006/1/26 8Ob140/05d

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der 1. mj. AAA ***** Z*****, 2. mj. BBB ***** Z*****, beide vertreten durch CCC ***** Z*****, diese vertreten durch Pieler & Pieler Partner KEG, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner DDD ***** B*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Thomas Pittner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (EUR 4.260), über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Oktober 2005, GZ 43 R 466/05f-U18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der unter Sachwalterschaft stehende Antragsgegner wurde als Vater der Antragsteller zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von EUR 202 für mj. BBB ***** sowie von EUR 250 für mj. AAA ***** verpflichtet.

Der Antragsgegner hat in der Zeit von Oktober 2004 bis März 2005 ein Gesamtnettoeinkommen (inklusive Krankengeld) von EUR 1.751 ohne anteilsmäßige Sonderzahlungen bezogen. Vom 27. 10. 2004 bis 22. 11. 2004 und vom 23. 12. 2004 bis 15. 2. 2005 befand er sich in Spitalspflege. Infolge der Inanspruchnahme lediglich der allgemeinen Gebührenklasse (statt Sonderklasse) erhielt er von einer privaten Krankenzusatzversicherung Taggeld von insgesamt EUR 15.904 ausbezahlt.

Der Antragsgegner ist für ein weiteres 1991 geborenes Kind sorgepflichtig.

Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner zur Zahlung eines einmaligen Alimentationsbetrags von EUR 2.282 für mj. AAA ***** und von EUR 1.978 für mj. BBB ***** zu verpflichten. Durch eine plötzlich notwendig gewordene Übersiedlung im Sommer 2004, wobei die Adaptierungskosten der gesamten Wohnung zwischen EUR 16.000 und 20.000 betragen hätten und Investitionen unter anderem für ein komplett neues Kinderzimmer erforderlich gewesen seien, bestehe ein erhöhter Bedarf. Dem Antragsgegner sei von seiner Privatversicherung für einen Krankenhausaufenthalt Taggeld im Gesamtbetrag von EUR 15.904 ausbezahlt worden, an dem die Kinder anteilsmäßig teilhaben sollten.

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung des beantragten Alimentationsbetrages an die Antragsteller in vier monatlichen Teilbeträgen.

Unterhalt sei auch von nicht unmittelbar aus einer Erwerbstätigkeit stammenden Einkünften zu zahlen. Bei einem stationären Aufenthalt eines Unterhaltspflichtigen sei nicht nur die Höhe des Krankengelds der Bemessung zugrunde zu legen, sondern auch jene geldwerte Leistung, die der Unterhaltspflichtige zusätzlich durch den stationären Aufenthalt erhalte oder sich erspare. Vorliegendenfalls seien dies die von der Versicherung ausbezahlten Taggelder. Abzugsfähig von der Bemessungsgrundlage seien nur solche Einnahmen, die zur Abgeltung effektiver Auslagen oder dem Ausgleich bestimmten Mehraufwandes dienten, sowie lebens- und existenznotwendige Ausgaben und solche Ausgaben, die auch ein pflichtbewusster, rechtstreuer Familienvater einer intakten Familie in der konkreten Situation des Unterhaltspflichtigen tätigen würde. Dem Antragsteller sei das von der Krankenversicherung ausbezahlte Taggeld zur freien Verfügung gestanden. Davon in Abzug zu bringen sei die jährliche Versicherungsprämie von EUR 689,44, sodass letztlich ein bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigungswürdiger Betrag von EUR 15.214,56 verbleibe. Die Minderjährigen hätten einen erhöhten Bedarf glaubwürdig dargelegt.

Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsgegner Rekurs, dem das Rekursgericht Folge gab.

Rechtlich führte es aus, dass unter Einkommen eines Unterhaltspflichtigen grundsätzlich alles zu verstehen sei, was diesem, sei es an Naturalleistungen oder an Geldleistungen welcher Art immer, aufgrund eines Anspruchs zukomme, sofern gesetzliche Bestimmung die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschlössen.

Eine der Leistung zugrunde liegende Zweckbestimmung für sich allein, führe noch nicht zwingend zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Dies könne jedoch dann der Fall sein, wenn die Leistung ausschließlich einen bestimmten Sonderbedarf abdecken solle, sodass jene Teil der Einkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen, jedenfalls außer Betracht zu bleiben hätten. Dies treffe auf einen Schmerzengeldanspruch zu, der keine Entgeltersatzfunktion habe. Es solle vielmehr den ideellen, immateriellen Schaden abgelten, Vorteile für Nachteile gewähren bzw einen Ausgleich zur Gewährung von Daseinsfreude, zumindest aber für entzogene Lebensfreude sein und auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen verschaffen. Schmerzengeld als Genugtuung für alles Ungemach, das der Verletzte im ideellen Bereich erdulden musste oder muss, diene auch dazu, das gestörte Gleichgewicht der Persönlichkeit (zumindest teilweise) wiederherzustellen.

Im vorliegenden Fall habe der Antragsgegner durch den Abschluss einer Krankenzusatzversicherung die Möglichkeit Sonderklasse bei einem stationären Krankenhausaufenthalt in Anspruch zu nehmen. Wenn er diese Möglichkeit nicht ergreife, habe er Anspruch auf Auszahlung eines Krankenhaus-Taggeldes in Höhe von EUR 143. Dieses Krankenhaus-Taggeld habe die gleiche Funktion wie das einem Verletzten ausbezahlte Schmerzengeld. Durch dieses Taggeld würden dem Patienten die in der Sonderklasse gebotenen Annehmlichkeiten finanziell ersetzt. Das Krankenhaus-Taggeld habe daher ebenso wie das ausbezahlte Schmerzengeld keine Entgeltersatzfunktion und sei demnach aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden. Ausgehend davon mangle es an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vaters zur Aufbringung der beantragten Leistungen.

Im Übrigen seien Kosten für eine Kinderzimmereinrichtung kein Sonderbedarf.

Der Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil die Beantwortung der Frage, ob die Vergütung aus einer Krankenzusatzversicherung für die Nichtinanspruchnahme der Sonderklasse bei stationärem Aufenthalt in einem Krankenhaus in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei, bisher vom Obersten Gerichtshof nicht behandelt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt. Als Unterhaltsbemessungsgrundlage dient in der Regel das, nach spezifisch unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelte tatsächliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (10 Ob 2416/96h; 3 Ob 2200/96t; JBl 1997, 647 ua). Einkommen ist die Summe aller tatsächlich erzielten Einnahme des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er frei verfügen kann oder die zumindest seine Bedürfnisse verringern (EvBl 2000/114; ÖA 2001, 312; ÖA 2002, 257; EF 95.500). Ausgenommen sind gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossene sowie solche Einnahmen, die zur Gänze dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwands dienen; im Übrigen bewirkt eine mit der Einkommensleistung verbundene Zweckbestimmung für sich noch nicht zwingend das Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage (SZ 65/126; ÖA 1993, 145; ÖA 1995, 58; 3 Ob 194/97v); dies kann jedoch dann der Fall sein, wenn die Leistung ausschließlich einen bestimmten Sonderbedarf abdecken soll, sodass jene Teile der Einkünfte die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen, jedenfalls außer Betracht zu bleiben haben (EvBl 1992/27; 6 Ob 635/93). Der Oberste Gerichtshof hat ausgeführt, dass ähnliches auf einen Schmerzengeldanspruch zutreffe (6 Ob 615/94). Dieser solle vielmehr den ideellen, immateriellen Schaden abgelten, Vorteile für Nachteile gewähren, ein Ausgleich zur Gewährung von Daseinsfreude, zumindest aber für entzogene Lebensfreude sein und auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen verschaffen. Das Schmerzengeld als Genugtuung für alles Ungemach, das der Verletzte im ideellen Bereich erdulden musste bzw muss, diene auch dazu, das gestörte Gleichgewicht der Persönlichkeit (zumindest teilweise) wiederherzustellen. Es sei daher ähnlich wie ein Ersatz für Sonderbedarf zu sehen und daher in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen (in diesem Sinn auch 8 Ob 1/05p; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 229/3). Es ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass für das hier gegenständliche, aufgrund einer privaten Krankenzusatzversicherung bezahlte Krankenhaus-Taggeld ähnliche Erwägungen zu gelten haben. Den Rechtsmittelwerbern ist zwar darin zuzustimmen, dass dem Versicherten ein Wahlrecht zwischen Inanspruchnahme der Sonderklasse und der Ausbezahlung des Taggeldes zukommt. Soweit sie allerdings die Auffassung vertreten, dass dann, wenn der Versicherte dieses Wahlrecht im Sinn des Verzichtes auf Übernahme der Kosten der Sonderklasse ausübe, das Taggeld als „Geldeinkommen" in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei, zumal nicht nachvollziehbar sei, „dass der Aufenthalt in der allgemeinen Klasse gegenüber der Sonderklasse bereits Schmerzen verursache bzw ideellen oder immateriellen Schaden verursache der für das Taggeld abgegolten werden solle", ist ihnen Folgendes zu entgegnen:

Offensichtlicher Zweck der vom Antragsgegner abgeschlossenen Krankenzusatzversicherung ist zumindest auch die Kostenübernahme für die Verschaffung jener Annehmlichkeiten, die dem Versicherten in der allgemeinen Gebührenklasse einer Krankenanstalt nicht zu teil werden. In diesem Zusammenhang kann nicht wesentlich sein, ob die Leistung des Privatversicherers durch die Übernahme der Kosten der Sonderklasse oder die Ausbezahlung des Krankenhaus-Taggeldes erfolgt. Auch das Taggeld soll nämlich den Versicherungsnehmer in die Lage versetzen sich auf angemessene, seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechende Weise Annehmlichkeiten zu verschaffen, die über die Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse deutlich hinausgehen. Ähnlich wie beim Schmerzengeld liegt daher die Zweckwidmung dieser Art der privaten Krankenzusatzversicherung darin, die mit der Krankheit und dem stationären Aufenthalt in der Krankenanstalt verbundene psychische und physische Beeinträchtigung durch die Versicherungsleistung wenigstens partiell ausgleichen bzw zu mindern. In welcher Form der Versicherungsnehmer eine diesbezügliche „Unbill" kompensiert, ist nicht entscheidend, da nach der Zweckwidmung der Versicherungsleistung diese eben gerade der Erhöhung der Lebensqualität des Versicherten dient.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die Prämie für eine derartige Krankenzusatzversicherung nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden kann (Neuhauser in Schwimann ABGB³ § 140 Rz 63).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die Prämie für eine derartige Krankenzusatzversicherung nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden kann (Neuhauser in Schwimann ABGB³ Paragraph 140, Rz 63).

Dem Revisionsrekurs ist daher der Erfolg zu versagen. Gemäß § 101 Abs 2 AußStrG findet ein Kostenersatz nicht statt.Dem Revisionsrekurs ist daher der Erfolg zu versagen. Gemäß Paragraph 101, Absatz 2, AußStrG findet ein Kostenersatz nicht statt.

Textnummer

E79661

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00140.05D.0126.000

Im RIS seit

10.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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