Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Betroffenen Hermann P*****, vertreten durch Dr. Christian Böhm und Dr. Axel Reckenzaun, Rechtsanwälte in Graz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27. November 2005, GZ 2 R 369/05g-61, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Beim Kreis jener Personen, welche zum Sachwalter bestellt werden können, ist dem Gericht ein auf das Wohl der behinderten Person zugeschnittener Ermessensspielraum eingeräumt (RIS-Justiz RS87131). Damit stellt die Frage der Auswahl des Sachwalters zwangsläufig eine solche des Einzelfalls dar. Wenn die Vorinstanzen die Bestellung einer Vereinssachwalterin dem Wohl des Betroffenen am ehesten entsprechend erachteten, kann darin im konkreten Einzelfall ein Überschreiten des den Vorinstanzen zukommenden Beurteilungsspielraums jedenfalls nicht erblickt werden. Entgegen der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers hat das Rekursgericht zudem bereits in seinem Beschluss vom 11. 4. 2005, 2 R 62/05k-12, auf den der angefochtene Beschluss verweist, dargelegt, dass es von einer möglicherweise vorliegenden materiellen Kollisionssituation zwischen den Interessen des Betroffenen und denen seines Lebensgefährten ausging. Dass bei der Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen ist, entspricht aber der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0049104).
Anmerkung
E797556Ob4.06sSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 114.006 = EFSlg 114.007 = EFSlg 114.013XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00004.06S.0126.000Zuletzt aktualisiert am
20.07.2009