TE OGH 2006/1/26 8ObA84/05v

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Johann Ellersdorfer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef R*****, vertreten durch Dr. Andrea Eisler, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 630,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2005, GZ 10 Ra 109/05f-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass der Entlassungsgrund des § 34 Abs 2 lit b VBG (Vertrauensunwürdigkeit) ua deshalb verwirklicht sei, weil der Kläger wegen schweren Betruges verurteilt wurde und bereits beim Lösen der Bahnkarte mit voller Absicht seine verspätete Rückkehr aus seinem Urlaub billigend in Kauf genommen hat, entfernt sie sich von den Feststellungen und ist die Rechtsrüge insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugänglich (vgl dazu Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 5; RIS-Justiz RS0043312 oder RIS-Justiz RS0043603 jeweils mwN).Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass der Entlassungsgrund des Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, VBG (Vertrauensunwürdigkeit) ua deshalb verwirklicht sei, weil der Kläger wegen schweren Betruges verurteilt wurde und bereits beim Lösen der Bahnkarte mit voller Absicht seine verspätete Rückkehr aus seinem Urlaub billigend in Kauf genommen hat, entfernt sie sich von den Feststellungen und ist die Rechtsrüge insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugänglich vergleiche dazu Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 5; RIS-Justiz RS0043312 oder RIS-Justiz RS0043603 jeweils mwN).

Zu den von der Beklagten im Zusammenhang mit dem verneinten Entlassungsgrund gemäß § 34 Abs 2 lit c VBG (unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst) nach Ansicht der Beklagten widersprechenden Entscheidungen (OGH 4 Ob 87/62 = Arb 7633; OGH 14 Ob 74/86 = Arb 10.521 sowie OGH 8 ObA 220/02i und 9 ObA 249/02m) ist festzuhalten, dass in all diesen Fällen entsprechend der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes stets auf die Gesamtumstände bei der Beurteilung der Erheblichkeit „einer den Umständen nach erheblichen Zeit" bei Unterlassung der Dienstleistung abgestellt wurde. Derartige auf den Einzelfall zugeschnittene Beurteilungen vermögen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen, soweit nicht ein grober Auslegungsfehler vorliegt (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3; RIS-Justiz RS0044088 uva). Nach der ständigen Judikatur zu den vergleichbaren Bestimmungen des § 27 Z 4 AngG bzw § 82 lit f GewO 1959 bestimmt sich die Erheblichkeit des Versäumnisses nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeiten oder auf Grund des Ausmaßes des infolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen dadurch eingetretenen betrieblichen Nachteile, wobei aber auch auf die für das Versäumnis maßgeblichen Umstände Bedacht genommen wird (vgl RIS-Justiz RS0029495 mwN etwa 4 Ob 127/80; 4 Ob 114/84 ua, insb aber auch die von der Beklagten herangezogene Entscheidung 8 ObA 220/02i). Gerade auch bei der Entscheidung zu 8 ObA 220/02i wurde bei einer eintätigen Dienstabwesenheit die Berechtigung der Entlassung verneint und ausgesprochen, dass nicht die absolute Dauer, sondern die Bedeutung der versäumten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während dieser Abwesenheitszeit ausschlaggebend ist und in Einzelfällen sogar bei mehrtätiger Abwesenheit die Erheblichkeit verneint wurde. Wenn das Berufungsgericht auch ausgehend von dem Umstand, dass hier die Beklagte kein Vorbringen zu relevanten betrieblichen Nachteilen erstattete, die Erheblichkeit des Dienstversäumnisses verneinte, so kann darin auch vor dem Hintergrund, dass der äußerst einfach strukturierte, dem Kreis der begünstigten Behinderten angehörende Kläger, der schlecht hört und beim Sprechen beeinträchtigt ist, zwar versuchte rechtzeitig von seinem Hochzeitsurlaub zurückzukommen, ihm dies aber nicht gelang, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung im dargestellten Sinne gesehen werden.Zu den von der Beklagten im Zusammenhang mit dem verneinten Entlassungsgrund gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Litera c, VBG (unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst) nach Ansicht der Beklagten widersprechenden Entscheidungen (OGH 4 Ob 87/62 = Arb 7633; OGH 14 Ob 74/86 = Arb 10.521 sowie OGH 8 ObA 220/02i und 9 ObA 249/02m) ist festzuhalten, dass in all diesen Fällen entsprechend der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes stets auf die Gesamtumstände bei der Beurteilung der Erheblichkeit „einer den Umständen nach erheblichen Zeit" bei Unterlassung der Dienstleistung abgestellt wurde. Derartige auf den Einzelfall zugeschnittene Beurteilungen vermögen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen, soweit nicht ein grober Auslegungsfehler vorliegt vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 3; RIS-Justiz RS0044088 uva). Nach der ständigen Judikatur zu den vergleichbaren Bestimmungen des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG bzw Paragraph 82, Litera f, GewO 1959 bestimmt sich die Erheblichkeit des Versäumnisses nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu verrichtenden Arbeiten oder auf Grund des Ausmaßes des infolge des Versäumnisses nicht erzielten Arbeitserfolges oder der sonstigen dadurch eingetretenen betrieblichen Nachteile, wobei aber auch auf die für das Versäumnis maßgeblichen Umstände Bedacht genommen wird vergleiche RIS-Justiz RS0029495 mwN etwa 4 Ob 127/80; 4 Ob 114/84 ua, insb aber auch die von der Beklagten herangezogene Entscheidung 8 ObA 220/02i). Gerade auch bei der Entscheidung zu 8 ObA 220/02i wurde bei einer eintätigen Dienstabwesenheit die Berechtigung der Entlassung verneint und ausgesprochen, dass nicht die absolute Dauer, sondern die Bedeutung der versäumten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während dieser Abwesenheitszeit ausschlaggebend ist und in Einzelfällen sogar bei mehrtätiger Abwesenheit die Erheblichkeit verneint wurde. Wenn das Berufungsgericht auch ausgehend von dem Umstand, dass hier die Beklagte kein Vorbringen zu relevanten betrieblichen Nachteilen erstattete, die Erheblichkeit des Dienstversäumnisses verneinte, so kann darin auch vor dem Hintergrund, dass der äußerst einfach strukturierte, dem Kreis der begünstigten Behinderten angehörende Kläger, der schlecht hört und beim Sprechen beeinträchtigt ist, zwar versuchte rechtzeitig von seinem Hochzeitsurlaub zurückzukommen, ihm dies aber nicht gelang, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung im dargestellten Sinne gesehen werden.

Textnummer

E79763

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00084.05V.0126.000

Im RIS seit

25.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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