TE OGH 2006/1/30 8Nc62/05t

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Veröffentlicht am 30.01.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Mag. Willibald Berger und Dr. Georg Lehner, Rechtsanwälte in Marchtrenk, gegen die Antragsgegnerin M***** GmbH, ***** Leipzig, wegen EUR 5.705, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Mag. Willibald Berger und Dr. Georg Lehner, Rechtsanwälte in Marchtrenk, gegen die Antragsgegnerin M***** GmbH, ***** Leipzig, wegen EUR 5.705, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt, ein Landesgericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem sie den restlichen fälligen Rechnungsbetrag für einen im Auftrag der beklagten Partei durchgeführten Transport von Deutschland nach Österreich geltend machen will. Die Antragsgegnerin habe in unzulässiger Weise den Klagsbetrag von den Rechnungen der klagenden Partei als Gegenrechnung aus dem Titel des Schadenersatzes abgezogen. Der Ort der Übergabe der Güter, die Gegenstand des Transportes waren, sei in St. Pölten gelegen, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Art 31 Z 1 lit b CMR ergebe.Die Antragstellerin begehrt, ein Landesgericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem sie den restlichen fälligen Rechnungsbetrag für einen im Auftrag der beklagten Partei durchgeführten Transport von Deutschland nach Österreich geltend machen will. Die Antragsgegnerin habe in unzulässiger Weise den Klagsbetrag von den Rechnungen der klagenden Partei als Gegenrechnung aus dem Titel des Schadenersatzes abgezogen. Der Ort der Übergabe der Güter, die Gegenstand des Transportes waren, sei in St. Pölten gelegen, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR ergebe.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof nach § 28 JN setzt unter anderem voraus, dass die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (SZ 69/227; 6 Nc 21/04x, 9 Nd 503/00 ua). Diese Prämissen einer Ordination hat der Oberste Gerichtshof - in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs 1 und 2 JN - von Amts wegen aufgrund der Angaben des Antragstellers bzw aufgrund der Aktenlage zu überprüfen (6 Nc 21/04x, 6 Nc 10/03b mwN).Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 28, JN setzt unter anderem voraus, dass die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (SZ 69/227; 6 Nc 21/04x, 9 Nd 503/00 ua). Diese Prämissen einer Ordination hat der Oberste Gerichtshof - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins und 2 JN - von Amts wegen aufgrund der Angaben des Antragstellers bzw aufgrund der Aktenlage zu überprüfen (6 Nc 21/04x, 6 Nc 10/03b mwN).

Die Antragstellerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass auf die gegenständliche Streitsache bereits der durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl I 2004/128, neu geschaffene Wahlgerichtsstand des § 101 JN Anwendung findet. Danach ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. März 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegen, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Dieser Wahlgerichtsstand wurde zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sowie zur Vermeidung von Kosten geschaffen, um in jenen Fällen, in denen es nicht ohnedies ein (örtlich) zuständiges Gericht gibt, die Notwendigkeit einer Ordination durch den Obersten Gerichtshof zu vermeiden (vgl RV 630 BlgNR XXII. GP 9). Die Bestimmung des § 101 JN ist nach Art XVI Abs 2 der Zivilverfahrens-Novelle 2004 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Der Ordinationsantrag ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Antragstellerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass auf die gegenständliche Streitsache bereits der durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl römisch eins 2004/128, neu geschaffene Wahlgerichtsstand des Paragraph 101, JN Anwendung findet. Danach ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. März 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegen, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Dieser Wahlgerichtsstand wurde zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sowie zur Vermeidung von Kosten geschaffen, um in jenen Fällen, in denen es nicht ohnedies ein (örtlich) zuständiges Gericht gibt, die Notwendigkeit einer Ordination durch den Obersten Gerichtshof zu vermeiden vergleiche Regierungsvorlage 630 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 9). Die Bestimmung des Paragraph 101, JN ist nach Art römisch XVI Absatz 2, der Zivilverfahrens-Novelle 2004 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Der Ordinationsantrag ist daher als unbegründet abzuweisen.

Anmerkung

E79660 8Nc62.05t

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Platte, ecolex 2008,123 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080NC00062.05T.0130.000

Dokumentnummer

JJT_20060130_OGH0002_0080NC00062_05T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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