TE OGH 2006/1/30 28R316/05d

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Veröffentlicht am 30.01.2006
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Predony als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Solé und Dr. Nowotny in der Firmenbuchsache der T***** Ges.m.b.H. in Liqu. mit dem Sitz in Wien, FN 162694 g, Neustiftgasse 81, 1070 Wien, vertreten durch Dr. Helfried Stockinger, öffentlicher Notar in Wien, über den Rekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 30.11.2005, 75 Fr 10304/05w-5, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.

Text

Begründung:

In dem vom Handelsgericht geführten Firmenbuch ist unter FN ***** die T***** Ges.m.b.H. in Liqu. eingetragen. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 16.12.2004 wurde die Auflösung der Gesellschaft beschlossen und Masami T***** zum selbstständig vertretungsbefugten Liquidator bestellt.

Am 20.9.2005 beantragte die Gesellschaft, vertreten durch den Liquidator, unter Vorlage des Entlastungsbeschlusses, des Belegexemplares der Wiener Zeitung vom 29.1.2005 über den Gläubigeraufruf sowie einer vom 19.9.2005 stammenden Bescheinigung des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Wiener Gemeindebezirk die Löschung der Gesellschaft infolge beendeter Liquidation. Die genannte Bescheinigung des Finanzamtes hat folgenden Wortlaut:

"Es wird bescheinigt, dass gegen die Firma T***** GmbH i.L., *****, gegenwärtig keine Abgabenforderungen bestehen. Diese Bescheinigung dient zur Vorlage bei Notar Dr. Helfried Stockinger."

Mit Beschluss vom 27.9.2005 trug das Erstgericht dem Antragsteller auf, binnen drei Wochen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 160 BAO für die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch vorzulegen. Dieser Beschluss wurde dem Einschreitervertreter Dr. Stockinger am 29.9.2005 zugestellt. Auch eine Urgenz mit Beschluss vom 27.10.2005, Dr. Stockinger zugestellt am 2.11.2005, blieb innerhalb der neuerlich gesetzten Frist von drei Wochen ohne Reaktion.Mit Beschluss vom 27.9.2005 trug das Erstgericht dem Antragsteller auf, binnen drei Wochen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 160, BAO für die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch vorzulegen. Dieser Beschluss wurde dem Einschreitervertreter Dr. Stockinger am 29.9.2005 zugestellt. Auch eine Urgenz mit Beschluss vom 27.10.2005, Dr. Stockinger zugestellt am 2.11.2005, blieb innerhalb der neuerlich gesetzten Frist von drei Wochen ohne Reaktion.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Eintragung der Löschung infolge beendeter Liquidation ab. Als Unbedenklichkeitsbescheinigung sei eine "Bescheinigung" des Finanzamtes 6/7/15 mit dem Inhalt vorgelegt worden, dass "gegenwärtig keine Abgabenforderungen bestehen". Der Einschreitervertreter sei wiederholt aufgefordert worden, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 160 BAO für die Löschung der Gesellschaft vorzulegen. Da diesen Aufforderungen keine Folge geleistet worden sei, sei der Antrag auf Löschung abzuweisen gewesen.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Eintragung der Löschung infolge beendeter Liquidation ab. Als Unbedenklichkeitsbescheinigung sei eine "Bescheinigung" des Finanzamtes 6/7/15 mit dem Inhalt vorgelegt worden, dass "gegenwärtig keine Abgabenforderungen bestehen". Der Einschreitervertreter sei wiederholt aufgefordert worden, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 160, BAO für die Löschung der Gesellschaft vorzulegen. Da diesen Aufforderungen keine Folge geleistet worden sei, sei der Antrag auf Löschung abzuweisen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Rekurs der Gesellschaft mit dem sinngemäßen Antrag, das Rekursgericht möge dem Erstgericht die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch auftragen. Dem Gericht sei die Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegen, in der bestätigt worden sei, dass keine Abgabenforderungen bestünden. Wie das Finanzamt auf telefonische Anfrage mitgeteilt habe, sei diese Bescheinigung mit der gewünschten Unbedenklichkeitsbescheinigung gleichzusetzen, sodass nach dem derzeitigen Stand eine andere Bescheinigung nicht zu erlangen sei. Anderes als die Unbedenklichkeit zu bescheinigen, könne die vorgelegte Bescheinigung nicht meinen, auch wenn das Wort "Unbedenklichkeitsbescheinigung" nicht ausdrücklich vorkomme. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Löschungen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Privatstiftungen dürfen im Firmenbuch erst vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen juristischer Personen zuständigen Finanzamtes vorliegt, dass der Löschung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen (§ 160 Abs 3 BAO).Löschungen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Privatstiftungen dürfen im Firmenbuch erst vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen juristischer Personen zuständigen Finanzamtes vorliegt, dass der Löschung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen (Paragraph 160, Absatz 3, BAO).

Das Finanzamt hat die Bescheinigung gemäß § 160 Abs 3 BAO zu erteilen, wenn die maßgebenden Abgaben entrichtet worden sind, wenn Sicherheit geleistet oder wenn Abgabenfreiheit gegeben ist (§ 160 Abs 4 BAO).Das Finanzamt hat die Bescheinigung gemäß Paragraph 160, Absatz 3, BAO zu erteilen, wenn die maßgebenden Abgaben entrichtet worden sind, wenn Sicherheit geleistet oder wenn Abgabenfreiheit gegeben ist (Paragraph 160, Absatz 4, BAO).

Durch die Löschungssperre des § 160 Abs 3 BAO soll vor allem erreicht werden, dass bis zur Beendigung des Abgabenverfahrens taugliche vertretungsbefugte Organe von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Privatstiftungen zur Verfügung stehen (Stoll, BAO § 160, 1709; Ritz, BAO³ § 160 Rz 5).Durch die Löschungssperre des Paragraph 160, Absatz 3, BAO soll vor allem erreicht werden, dass bis zur Beendigung des Abgabenverfahrens taugliche vertretungsbefugte Organe von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Privatstiftungen zur Verfügung stehen (Stoll, BAO Paragraph 160,, 1709; Ritz, BAO³ Paragraph 160, Rz 5).

Die vorgelegte Bescheinigung des Finanzamtes erfüllt die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs 3 BAO nicht, wird in der Bestätigung doch nicht (eindeutig) zum Ausdruck gebracht, dass der Löschung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die Bescheinigung drückt lediglich aus, dass gegenwärtig gegen die Gesellschaft keine Abgabenforderungen bestehen. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Bescheinigung lediglich ausdrücken soll, dass gegenwärtig keine fälligen Abgabenforderungen bestehen, was nicht ausschlösse, dass es etwa doch noch nicht fällige, zB gestundete Abgabenforderungen geben könnte. Die vorliegende Bescheinigung drückt im Sinn des dargestellten Normzwecks von § 160 Abs 3 BAO auch nicht eindeutig aus, dass kein Abgabenverfahren anhängig ist.Die vorgelegte Bescheinigung des Finanzamtes erfüllt die Voraussetzungen gemäß Paragraph 160, Absatz 3, BAO nicht, wird in der Bestätigung doch nicht (eindeutig) zum Ausdruck gebracht, dass der Löschung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die Bescheinigung drückt lediglich aus, dass gegenwärtig gegen die Gesellschaft keine Abgabenforderungen bestehen. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Bescheinigung lediglich ausdrücken soll, dass gegenwärtig keine fälligen Abgabenforderungen bestehen, was nicht ausschlösse, dass es etwa doch noch nicht fällige, zB gestundete Abgabenforderungen geben könnte. Die vorliegende Bescheinigung drückt im Sinn des dargestellten Normzwecks von Paragraph 160, Absatz 3, BAO auch nicht eindeutig aus, dass kein Abgabenverfahren anhängig ist.

Es mag durchaus sein, dass auch aus Sicht des Finanzamtes die Voraussetzungen für die Löschung der Gesellschaft gegeben sind und das Finanzamt mit der vorgelegten Bestätigung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 160 Abs 3 BAO ausstellen wollte.Es mag durchaus sein, dass auch aus Sicht des Finanzamtes die Voraussetzungen für die Löschung der Gesellschaft gegeben sind und das Finanzamt mit der vorgelegten Bestätigung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 160, Absatz 3, BAO ausstellen wollte.

Dies kann aber daran nichts ändern, dass - wie ausgeführt - der Erklärungsinhalt der vorgelegten Bescheinigung § 160 Abs 3 BAO nicht entspricht.Dies kann aber daran nichts ändern, dass - wie ausgeführt - der Erklärungsinhalt der vorgelegten Bescheinigung Paragraph 160, Absatz 3, BAO nicht entspricht.

Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung besteht eine Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts in steuerrechtlicher Hinsicht nicht (6 Ob 5/01f; 6 Ob 4/01h; 6 Ob 167/01d; 6 Ob 81/02h; 6 Ob 70/03t; 6 Ob 271/03a; RIS-Justiz RS115147; vgl Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG, § 3 Rz 40). Nach Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 26, besteht nicht einmal eine Prüfungsbefugnis des Firmenbuchgerichts in steuerrechtlicher Hinsicht.Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung besteht eine Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts in steuerrechtlicher Hinsicht nicht (6 Ob 5/01f; 6 Ob 4/01h; 6 Ob 167/01d; 6 Ob 81/02h; 6 Ob 70/03t; 6 Ob 271/03a; RIS-Justiz RS115147; vergleiche Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG, Paragraph 3, Rz 40). Nach Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 15, Rz 26, besteht nicht einmal eine Prüfungsbefugnis des Firmenbuchgerichts in steuerrechtlicher Hinsicht.

Deshalb ist es nicht Aufgabe des Firmenbuchgerichts, eine dem Wortlaut des § 160 Abs 3 BAO nicht entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes dahingehend auszulegen, ob sie die Bescheinigung gemäß § 160 Abs 3 BAO sein soll oder nicht.Deshalb ist es nicht Aufgabe des Firmenbuchgerichts, eine dem Wortlaut des Paragraph 160, Absatz 3, BAO nicht entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes dahingehend auszulegen, ob sie die Bescheinigung gemäß Paragraph 160, Absatz 3, BAO sein soll oder nicht.

Mangels Vorliegens einer dem Wortlaut des § 160 Abs 3 BAO entsprechenden Bescheinigung hat das Erstgericht zu Recht den Löschungsantrag der Gesellschaft abgewiesen, weshalb dem Rekurs keine Folge zu geben war.Mangels Vorliegens einer dem Wortlaut des Paragraph 160, Absatz 3, BAO entsprechenden Bescheinigung hat das Erstgericht zu Recht den Löschungsantrag der Gesellschaft abgewiesen, weshalb dem Rekurs keine Folge zu geben war.

Der Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf § 59 Abs 1 Z 2, § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG. Soweit ersichtlich, existiert keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des erforderlichen Wortlautes einer Bescheinigung des Finanzamtes gemäß § 160 Abs 3 BAO. Die Bedeutung dieser Frage geht über den Einzelfall hinaus. Oberlandesgericht WienDer Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG. Soweit ersichtlich, existiert keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des erforderlichen Wortlautes einer Bescheinigung des Finanzamtes gemäß Paragraph 160, Absatz 3, BAO. Die Bedeutung dieser Frage geht über den Einzelfall hinaus. Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00563 28R316.05d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2006:02800R00316.05D.0130.000

Dokumentnummer

JJT_20060130_OLG0009_02800R00316_05D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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