TE OGH 2006/1/31 1Ob262/05v

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Veröffentlicht am 31.01.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Mag. Christiane A*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Univ. Prof. i.R. Marc A*****, vertreten durch John & John, Rechtsanwälte in Wien, wegen einstweiligen Unterhalts (§ 382 Z 8 lit a EO), infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. August 2005, GZ 42 R 211/05y-66, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 18. März 2005, GZ 2 C 3/02p-54, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Mag. Christiane A*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Univ. Prof. i.R. Marc A*****, vertreten durch John & John, Rechtsanwälte in Wien, wegen einstweiligen Unterhalts (Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO), infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. August 2005, GZ 42 R 211/05y-66, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 18. März 2005, GZ 2 C 3/02p-54, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die klagende und gefährdete Partei stellte den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 315 EUR bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens zu verpflichten.

Das Erstgericht wies dieses Begehren ab.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass der Gegner der gefährdeten Partei verpflichtet wurde, der gefährdeten Partei bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils einstweilige monatliche Unterhaltsbeiträge von 145 EUR zu bezahlen. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen wendet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" des Gegners der gefährdeten Partei mit dem Antrag - im Hinblick auf eine behauptete Unterhaltsverwirkung -, den abweisenden erstgerichtlichen Beschluss wiederherzustellen; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Bei dem Beschluss, mit dem der gefährdeten Partei vorläufig Unterhalt bewilligt wurde, handelt es sich um eine einstweilige Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit a EO, die gemäß den §§ 402 Abs 4 und 78 EO den Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO unterliegt (ÖA 1992, 92; ÖA 1995, 151). Gemäß Z 1a dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 Euro, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt, und wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Bei dem Beschluss, mit dem der gefährdeten Partei vorläufig Unterhalt bewilligt wurde, handelt es sich um eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO, die gemäß den Paragraphen 402, Absatz 4 und 78 EO den Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO unterliegt (ÖA 1992, 92; ÖA 1995, 151). Gemäß Ziffer eins a, dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 Euro, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt, und wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gemäß § 58 Abs 1 JN ist der Wert des einstweiligen Unterhalts zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegeben (6 Ob 167/02f; RIS-Justiz RS0110920). Ausgehend vom hier maßgeblichen monatlichen Unterhaltsbetrag übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstandes demnach zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN ist der Wert des einstweiligen Unterhalts zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegeben (6 Ob 167/02f; RIS-Justiz RS0110920). Ausgehend vom hier maßgeblichen monatlichen Unterhaltsbetrag übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstandes demnach zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR.

Bei einem Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwischen 4.000 EUR und 20.000 EUR kann aber eine Partei gemäß § 528 Abs 2a ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin ändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nachträglich für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen. Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei einen Revisionsrekurs, so ist dieser dem Rekursgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn der Revisionsrekurs als „außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet ist. Der Oberste Gerichtshof darf über einen derartigen „außerordentlichen" Revisionsrekurs nur und erst dann entscheiden, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Dies gilt weiters auch dann, wenn - wie hier - in einem „außerordentlichen" Revisionsrekurs kein Abänderungsantrag iSd § 508 Abs 1 ZPO gestellt wird, weil dieser Mangel gemäß § 78 EO iVm § 84 Abs 3 ZPO verbesserbar ist. Das Erstgericht wird daher den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei dem Rekursgericht vorzulegen haben.Bei einem Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwischen 4.000 EUR und 20.000 EUR kann aber eine Partei gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin ändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nachträglich für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen. Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei einen Revisionsrekurs, so ist dieser dem Rekursgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn der Revisionsrekurs als „außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet ist. Der Oberste Gerichtshof darf über einen derartigen „außerordentlichen" Revisionsrekurs nur und erst dann entscheiden, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Dies gilt weiters auch dann, wenn - wie hier - in einem „außerordentlichen" Revisionsrekurs kein Abänderungsantrag iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt wird, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserbar ist. Das Erstgericht wird daher den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei dem Rekursgericht vorzulegen haben.

Anmerkung

E79709 1Ob262.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00262.05V.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20060131_OGH0002_0010OB00262_05V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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