Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich C*****, vertreten durch Dr. Christian Leskoschek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, und die Nebenintervenientin auf deren Seite D***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Robert Krasa, Rechtsanwalt in Wien, wegen 17.374,62 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das mit Beschluss vom 8. November 2005, GZ 14 R 56/05s-103, ergänzte Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2005, GZ 14 R 56/05s-99, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Dezember 2004, GZ 31 Cg 41/98x-88, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung über die Berufungen der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Text
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hob die im ersten Rechtsgang erlassenen Urteile des Erst- und des Berufungsgerichts mit Beschluss vom 18. 3. 2004 auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück (1 Ob 54/03b). Aus diesem Aufhebungsbeschluss folgt das im ersten Rechtsgang erstattete wesentliche Parteivorbringen und der für die seinerzeitige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs maßgebende Sachverhalt. Im zweiten Rechtsgang brachte der Kläger noch vor, der Oberste Gerichtshof habe „die Feststellungen der Unterinstanzen zum Ensemble nicht beachtet". Er sei „schon auf Grund des Ensembles ... nicht verpflichtet, eine andere, in Herstellung, Qualität und Motiv nicht passende Kommode zu akzeptieren". Deshalb habe die beklagte Partei den Aufwand für die Wiederherstellung „der zum Ensemble passenden Kommode" zu ersetzen. Soweit sich die Prozessgegner auf die Wiederbeschaffbarkeit solcher Möbel im Gebrauchtmöbelhandel beriefen, handle es sich um Billigprodukte aus dem ehemaligen Ostblock. Die Nebenintervenientin ergänzte ihr Vorbringen dahin, dass es bereits „im Hinblick auf die unterschiedliche Eigentümerstruktur ... weder rechtlich relevant noch wertbestimmend" sei, ob die drei im Anlassfall wesentlichen Möbel ein „Ensemble" gebildet hätten, sei doch der Kläger nur mehr Eigentümer der Kommode gewesen. Ein „Ensemble" sei überdies deshalb zu verneinen, weil der Tisch andere Intarsien als die Kommode aufgewiesen habe. Auch die „Grundform" der Möbel sei unterschiedlich gewesen. Diesen gegen das Vorliegen eines „Ensembles" ins Treffen geführten Argumenten schloss sich schließlich auch die beklagte Partei an. Im Übrigen behauptete die Nebenintervenientin, die betroffenen Möbel hätten auch zusammen keinen „den Gebrauchswert übersteigenden Sammler-, künstlerischen oder historischen Wert", sondern lediglich einen „Gebrauchswert" gehabt. Der maßgebende Möbelstil sei „gänzlich vom Markt verschwunden". Er werde „als Neuware derzeit nicht angeboten". Im Gebrauchtmöbelhandel seien mit der vom Streit betroffenen Kommode vergleichbare Möbel zunächst um 2.000 bis 3.000 EUR angeboten worden, infolge der durch „Entmodung" zurückgegangenen Nachfrage seien solche Kommoden seit Mitte der neunziger Jahre nur mehr um rund 500 EUR verkäuflich gewesen. Die durchschnittliche Nutzungsdauer einer solchen Kommode betrage zwanzig bis dreißig Jahre. Eine Bewertung nach den für den „Kunst- und Antiquitätenmarkt" maßgebenden Kriterien sei „unangebracht".
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Zuerkennung von 17.374,62 EUR sA neuerlich statt und stützte diese Entscheidung - unter Berufung auf die ihm vom Obersten Gerichtshof im ersten Rechtsgang überbundene Rechtsansicht - auf folgende im Revisionsverfahren des zweiten Rechtsgangs wesentliche Feststellungen:
Der Nebenintervenientin seien folgende gepfändete Gegenstände übergeben worden:
„1) Couchtisch im Barockstil, wobei das Tischgestell massiv in Nuss ausgeführt und die Füße und Zargen geschweift und reich mit Akantusblättern und Stäben beschnitzt sind. Die Platte ist nussfurniert und reich intarsiert. Es handelt sich um ein qualitativ hochwertiges handgefertigtes Liebhaberprodukt der Kunsttischlerei aus den 1960er Jahren mit einer überdurchschnittlich langen Nutzungsdauer. Das Möbelstück war zum Zeitpunkt der Pfändung völlig unbeschädigt und wurde fortlaufend gepflegt.
2) Eine Kommode in gleichem Stil und in gleicher reichhaltiger und aufwändiger Ausführung mit gleicher Entstehungsgeschichte. Sie war unbeschädigt und sehr gepflegt. Der Herstellungs- bzw Marktwert dieser Kommode betrug ATS 244.080. Derartige Kommoden sind am österreichischen Stil- und Gebrauchtmöbelmarkt nicht mehr zu finden. Ein Ersatzstück könnte daher nur neu hergestellt werden. Beide Möbelstücke bildeten zusammen mit einem Barschrank gleicher Herkunft und Ausführung ein Ensemble, welches sich in der Wohnung befand.
Alle diese Möbelstücke befanden sich ursprünglich im Eigentum der
Mutter des Zeugen ..., des Vaters des Klägers ... . Barschrank und
Kommode wurden in den Jahren 1986 bis 1990 an den Zeugen ...
schenkungsweise übertragen, der Tisch mit Intarsien an den Kläger
..., der seit diesem Zeitpunkt Eigentümer dieses Gegenstandes war.
Die Kommode wurde in der Folge vom Zeugen ... an den Kläger zu 33 Cg
44/98(b) (Anm: des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien - es handelt sich dabei um die seinerzeit mit der Rechtssache einer Gesellschaft als klagende Partei [Streitgegenstand: Ersatzbegehren wegen des Intarsientisches in deren ursprünglichem Eigentum] verbundene, im ersten Rechtsgang noch nicht rechtskräftig erledigte Streitsache des verbliebenen Klägers) verkauft, welcher daran Eigentum erwarb. ... Zum Zeitpunkt der Pfändung bildeten alle diese Gegenstände ein Ensemble."44/98(b) Anmerkung, des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien - es handelt sich dabei um die seinerzeit mit der Rechtssache einer Gesellschaft als klagende Partei [Streitgegenstand: Ersatzbegehren wegen des Intarsientisches in deren ursprünglichem Eigentum] verbundene, im ersten Rechtsgang noch nicht rechtskräftig erledigte Streitsache des verbliebenen Klägers) verkauft, welcher daran Eigentum erwarb. ... Zum Zeitpunkt der Pfändung bildeten alle diese Gegenstände ein Ensemble."
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab, ohne die in der Berufung der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin mit Mängel- und Beweisrüge in Zweifel gezogenen Feststellungen des Erstgerichts zur Kommode als Teil eines Ensembles, zum Mangel der Beschaffbarkeit eines gleichwertigen gebrauchten Möbelstücks auf dem Markt und deshalb auch zum Fehlen eines Markt- oder Verkehrswerts nachgeprüft zu haben. Die Nebenintervenientin hatte ferner - wie bereits im Verfahren erster Instanz - betont, die Kommode habe „keinen über den Gebrauchswert hinausgehenden Wert". Für solche Sachen sei auch nicht wertbestimmend, ob sie maschinell oder durch Handarbeit hergestellt worden seien. Nach Ansicht des Berufungsgerichts legte das Erstgericht dem Zuspruch der Herstellungskosten bloß die Tatsache zugrunde, dass die Kommode Teil eines „'Ensembles'" gewesen sei. Im zweiten Rechtsgang sei indes lediglich die Frage zu lösen gewesen, „worin das Interesse eines wirtschaftlich denkenden Menschen an der Wiederherstellung einer gleichartigen Kommode 'statt der Beschaffung einer sonstigen Ersatzsache' bestehen" solle. Der Kläger habe im zweiten Rechtsgang als Stütze für sein Begehren nur die „Ensemble-Eigenschaft ins Treffen geführt". Im Zeitpunkt der Schädigung sei er jedoch nur mehr Eigentümer der Kommode, Eigentümer der anderen Ensembleteile seien dagegen Dritte gewesen. Demnach könne „die Tatsache des 'Ensemble-Schutzes' den Zuspruch der Wiederherstellungskosten nicht rechtfertigen". Infolgedessen habe der Kläger keinen Sachverhalt bewiesen, „aus dem sich ein höherer als der bereits anerkannte und gezahlte Ersatzanspruch" ergäbe. Es möge zutreffen, dass eine gleichwertige Kommode auf dem Markt nicht mehr beschaffbar sei, es gebe jedoch funktionsgleiche Möbelstücke, die „nicht zu einem Ensemble passen" müssten und bereits um die geleistete Entschädigung erhältlich seien.
Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zunächst nicht zu, weil „die Rechtfertigung der Wiederherstellungskosten im Einzelfall keine über diesen hinausreichende erhebliche Rechtsfrage" aufwerfe. Mit Beschluss vom 28. 11. 2005 änderte es diesen Ausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, da der Oberste Gerichtshof „auf der nunmehr durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens verbreiterten Tatsachengrundlage zur Frage des unter diesen Umständen vom Schädiger dem Geschädigten zu ersetzenden 'Schätzungswertes' bisher nicht Stellung genommen" habe. Die Revision ist zulässig; sie ist im Sinne ihres Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Der erkennende Senat erläuterte im ersten Rechtsgang, dass der "gemeine Wert" einer Sache nach § 1332 ABGB allenfalls mit deren Herstellungswert gleichzusetzen sei. Das setze im Anlassfall allerdings voraus, dass die abhanden gekommene Kommode eines Verkehrswerts entbehre, weil gleichartige Sachen auf dem Gebrauchtmöbelmarkt nicht gehandelt würden. Es sei nicht etwa der Wert einer neuen Sache, sondern bloß der gemeine Wert der zerstörten oder verloren gegangenen Sache zu ersetzen. Jeder Geschädigte habe Anspruch auf Ersatz der zur Wiederherstellung des vorigen Zustands notwendigen und angemessenen Kosten. Die Schaffung einer im Wesentlichen gleichartigen "Ersatzlage" sei jedenfalls dann geboten, wenn ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der den Schaden selbst tragen müsste, die erforderlichen Aufwendungen gleichfalls tätigen würde. Der Geschädigte müsse sich eine Ersatzsache anschaffen können. Der Ersatzbetrag bestimme sich in erster Linie nach dem „Ankaufswert". Könne eine Wiederherstellung jedoch - wie hier - nicht unmittelbar in natura erfolgen, dann habe der Schädiger den "Schätzungswert" als Spielart des gemeinen Werts der Sache zu zahlen. Dieser könne unter den erörterten Voraussetzungen auch im Herstellungswert bestehen.1. Der erkennende Senat erläuterte im ersten Rechtsgang, dass der "gemeine Wert" einer Sache nach Paragraph 1332, ABGB allenfalls mit deren Herstellungswert gleichzusetzen sei. Das setze im Anlassfall allerdings voraus, dass die abhanden gekommene Kommode eines Verkehrswerts entbehre, weil gleichartige Sachen auf dem Gebrauchtmöbelmarkt nicht gehandelt würden. Es sei nicht etwa der Wert einer neuen Sache, sondern bloß der gemeine Wert der zerstörten oder verloren gegangenen Sache zu ersetzen. Jeder Geschädigte habe Anspruch auf Ersatz der zur Wiederherstellung des vorigen Zustands notwendigen und angemessenen Kosten. Die Schaffung einer im Wesentlichen gleichartigen "Ersatzlage" sei jedenfalls dann geboten, wenn ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der den Schaden selbst tragen müsste, die erforderlichen Aufwendungen gleichfalls tätigen würde. Der Geschädigte müsse sich eine Ersatzsache anschaffen können. Der Ersatzbetrag bestimme sich in erster Linie nach dem „Ankaufswert". Könne eine Wiederherstellung jedoch - wie hier - nicht unmittelbar in natura erfolgen, dann habe der Schädiger den "Schätzungswert" als Spielart des gemeinen Werts der Sache zu zahlen. Dieser könne unter den erörterten Voraussetzungen auch im Herstellungswert bestehen.
1. 1. Die soeben zusammengefasste Rechtsansicht des erkennenden Senats, an die die Vorinstanzen im zweiten Rechtsgang gemäß § 511 Abs 1 ZPO gebunden waren, an die der Oberste Gerichtshof aber auch selbst gebunden ist (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 511 ZPO Rz 8 ff mN aus der Rsp), wurde bereits im Licht der Tatsache ausgesprochen, dass ein Ensemble, wie es auf Grund der maßgebenden Möbel einst allenfalls bestanden haben mag, im Zeitpunkt der ergangenen Entscheidung jedenfalls nicht mehr vorlag. Die Gesellschaft als vormalige Erstklägerin hatte in ihrer Amtshaftungsklage behauptet, Eigentümerin des intarsierten Tisches gewesen zu sein. Insofern hatte das Erstgericht bereits im ersten Rechtsgang festgestellt, es sei (auch) dem Exszindierungsbegehren der Gesellschaft gegen den exekutiven Zugriff auf den erörterten Tisch rechtskräftig stattgegeben worden. Das veranlasste die Vorinstanzen, der Gesellschaft den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zuzuerkennen. Dass diese rechtskräftigen Entscheidungen des ersten Rechtsgangs nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens waren, wurde vom erkennenden Senat eingangs der Begründung seines Aufhebungsbeschlusses betont. Es ist daher klar, dass das vom erkennenden Senat im ersten Rechtsgang zur allfälligen Ersatzfähigkeit des Herstellungswerts der Kommode erzielte Ergebnis nicht davon abhängt, ob die von den beiden Klagen betroffenen Möbel im Zeitpunkt ihrer Pfändung noch Teil eines Ensembles in der Hand eines Eigentümers waren. Nicht von Belang ist somit auch die vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang getroffene, im zuvor erörterten Zusammenhang jedoch unklare Feststellung, es hätten „auch zum Zeitpunkt der Pfändung ... alle diese Gegenstände ein Ensemble" gebildet.1. 1. Die soeben zusammengefasste Rechtsansicht des erkennenden Senats, an die die Vorinstanzen im zweiten Rechtsgang gemäß Paragraph 511, Absatz eins, ZPO gebunden waren, an die der Oberste Gerichtshof aber auch selbst gebunden ist (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 511, ZPO Rz 8 ff mN aus der Rsp), wurde bereits im Licht der Tatsache ausgesprochen, dass ein Ensemble, wie es auf Grund der maßgebenden Möbel einst allenfalls bestanden haben mag, im Zeitpunkt der ergangenen Entscheidung jedenfalls nicht mehr vorlag. Die Gesellschaft als vormalige Erstklägerin hatte in ihrer Amtshaftungsklage behauptet, Eigentümerin des intarsierten Tisches gewesen zu sein. Insofern hatte das Erstgericht bereits im ersten Rechtsgang festgestellt, es sei (auch) dem Exszindierungsbegehren der Gesellschaft gegen den exekutiven Zugriff auf den erörterten Tisch rechtskräftig stattgegeben worden. Das veranlasste die Vorinstanzen, der Gesellschaft den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zuzuerkennen. Dass diese rechtskräftigen Entscheidungen des ersten Rechtsgangs nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens waren, wurde vom erkennenden Senat eingangs der Begründung seines Aufhebungsbeschlusses betont. Es ist daher klar, dass das vom erkennenden Senat im ersten Rechtsgang zur allfälligen Ersatzfähigkeit des Herstellungswerts der Kommode erzielte Ergebnis nicht davon abhängt, ob die von den beiden Klagen betroffenen Möbel im Zeitpunkt ihrer Pfändung noch Teil eines Ensembles in der Hand eines Eigentümers waren. Nicht von Belang ist somit auch die vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang getroffene, im zuvor erörterten Zusammenhang jedoch unklare Feststellung, es hätten „auch zum Zeitpunkt der Pfändung ... alle diese Gegenstände ein Ensemble" gebildet.
1. 2. Aus der Vorentscheidung des erkennenden Senats in diesem Verfahren ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin - ferner nicht ablesbar, für den Erfolg oder Misserfolg des Klagebegehrens werde im zweiten Rechtsgang ausschlaggebend sein, ob ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch, der den Schaden selbst tragen müsste, die zur Neuherstellung erforderlichen Aufwendungen gleichfalls tätigen würde; andernfalls hätte der Oberste Gerichtshof die Klage sogleich abweisen müssen, waren doch die Kosten einer Neuherstellung der Kommode bereits damals bekannt. Deren Zuerkennung durch die Vorinstanzen wurde bloß deshalb nicht bestätigt, weil es an einer Feststellung dazu mangelte, ob auf dem Gebrauchtmöbelmarkt eine qualitativ gleichwertige Kommode mit einem geringeren als dem für eine Neuherstellung erforderlichen Aufwand beschaffbar ist. 1. 3. Der erkennende Senat knüpfte die allfällige Ersatzfähigkeit der Kosten für die Neuherstellung einer Kommode überdies nicht an die Bedingung, der Kläger müsse eine solche Kommode neu herstellen lassen, weshalb ihm der geltend gemachte Ersatzbetrag „nur vorschussweise treuhändig" gebühre. Insofern bestehen daher - entgegen der Ansicht der beklagten Partei nach deren Ausführungen in der Berufung und in der Revisionsbeantwortung sowie jener der Nebenintervenientin nach deren Berufungsausführungen - keine Feststellungsmängel, ohne dass noch auf Unterschiede zwischen dem Ersatz eines Sachschadens und den von der beklagten Partei ins Treffen geführten „Heilbehandlungskosten" (kosmetische Operation) einzugehen ist.
1. 4. Nach den Erwägungen des erkennenden Senats im ersten Rechtsgang ist, anders als offenkundig die Revisionsgegner meinen, überdies nicht zu erkennen, dass das Begehren auf Ersatz der Neuherstellungskosten nach den in der ergangenen Vorentscheidung erörterten Voraussetzungen auf einer schikanösen Rechtsausübung beruhen könnte.
1. 5. Die Entscheidung hängt somit zu allererst von der Richtigkeit der für das Ergebnis zentralen, im Berufungsverfahren bekämpften Feststellungen des Erstgerichts ab, dass ein der seinerzeit gepfändeten Kommode qualitativ entsprechendes Möbelstück „am österreichischen Stil- und Gebrauchtmöbelmarkt nicht mehr zu finden" sei und ein „Ersatzstück ... daher nur neu hergestellt werden" könne. Die beklagte Partei beruft sich in der Revisionsbeantwortung insofern auf ihre im Verfahren zweiter Instanz erstattete, jedoch unerledigt gebliebene Beweisrüge. Die Nebenintervenientin führt im erörterten Punkt gleichfalls ihre vom Berufungsgericht nicht erledigte Mängel- und Beweisrüge ins Treffen. Das Berufungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die bezeichneten Einwände der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin gegen das Ersturteil zu erledigen haben. Erst dann wird geklärt sein, ob der Kläger grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Neuherstellung der betroffenen Kommode hat.
2. Gegenüber dem ersten Rechtsgang ist der vom gerichtlichen Sachverständigen - unter Bezugnahme auf den Zustand der gepfändeten Kommode - festgehaltene Umstand neu, dass „die Lebensdauer der streitgegenständlichen Kommode ... mit rund 80 Jahren einzuschätzen" sei. Demnach sei „der Wert der Kommode nach der Gebrauchszeit von ca 40 Jahren mit rund 50 % anzusetzen". Das Erstgericht überging dieses Verfahrensergebnis, obgleich die Nebenintervenientin im zweiten Rechtsgang vorgebracht hatte, (auch) die im Anlassfall maßgebende Kommode habe keinen „den Gebrauchswert übersteigenden Sammler-, künstlerischen oder historischen Wert", sondern lediglich einen „Gebrauchswert" gehabt; die durchschnittliche Nutzungsdauer einer solchen Kommode betrage zwanzig bis dreißig Jahre; eine Bewertung nach den für den „Kunst- und Antiquitätenmarkt" maßgebenden Kriterien sei „unangebracht". Die Nebenintervenientin kam auf dieses Vorbringen auch in der Berufung zurück und rügte ferner ausdrücklich, dass dem Klagebegehren jedenfalls „nur unter Berücksichtigung der gegenüber der Lebensdauer des alten Gegenstandes verlängerten Lebensdauer des neuen Gegenstandes" hätte stattgegeben werden dürfen. Insoweit wurde in zweiter Instanz im Ergebnis ein Feststellungsmangel geltend gemacht. Das Berufungsgericht musste sich mit dieser Frage angesichts der unrichtigen Auslegung der vom erkennenden Senat im ersten Rechtsgang erlassenen Entscheidung nicht auseinander setzen. Dabei handelt es sich jedoch, wie sogleich zu begründen sein wird, um ein entscheidungswesentliches Thema, falls das Berufungsgericht im fortgesetzten Verfahren letztlich die das Ersturteil tragenden - unter 1. 5. bezeichneten - Feststellungen übernehmen sollte. 2. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird dann, wenn eine gebrauchte Sache zerstört wurde, die durch eine wirtschaftlich gleichwertige gebrauchte Sache nicht ersetzbar ist, das - von der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung ausdrücklich angesprochene - Problem des Abzugs „neu für alt" aufgeworfen. Ein solcher Vorteilsausgleich setzt voraus, dass der Schaden und der Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln, das schädigende Ereignis somit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch einen Vorteil im Vermögen des Geschädigten bewirkt. Der Geschädigte hat nur Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, er darf durch die Ersatzleistung weder schlechter noch besser als vor dem Schadensereignis gestellt werden. Kann daher ein Schaden nur durch eine Neuanschaffung der Sache ausgeglichen werden und verfügt der Geschädigte deshalb über eine Ersatzsache in einem besseren Zustand - hat er also einen sich in seinem Vermögen auswirkenden, in Geld bewertbaren Vorteil -, so ist das aus der Schaffung einer Ersatzlage „neu für alt" entstandene Plus von den Kosten der Schadensbehebung in Abzug zu bringen (10 Ob 31/00g mwN; siehe ferner RIS-Justiz RS0022726, RS0010075, RS0022824, RS0022849; vgl auch RS0030246). Was für die Zerstörung einer Sache gilt, gilt nicht minder für den vergleichbaren Fall einer durch das schädigende Ereignis letztlich abhanden gekommenen Sache.2. Gegenüber dem ersten Rechtsgang ist der vom gerichtlichen Sachverständigen - unter Bezugnahme auf den Zustand der gepfändeten Kommode - festgehaltene Umstand neu, dass „die Lebensdauer der streitgegenständlichen Kommode ... mit rund 80 Jahren einzuschätzen" sei. Demnach sei „der Wert der Kommode nach der Gebrauchszeit von ca 40 Jahren mit rund 50 % anzusetzen". Das Erstgericht überging dieses Verfahrensergebnis, obgleich die Nebenintervenientin im zweiten Rechtsgang vorgebracht hatte, (auch) die im Anlassfall maßgebende Kommode habe keinen „den Gebrauchswert übersteigenden Sammler-, künstlerischen oder historischen Wert", sondern lediglich einen „Gebrauchswert" gehabt; die durchschnittliche Nutzungsdauer einer solchen Kommode betrage zwanzig bis dreißig Jahre; eine Bewertung nach den für den „Kunst- und Antiquitätenmarkt" maßgebenden Kriterien sei „unangebracht". Die Nebenintervenientin kam auf dieses Vorbringen auch in der Berufung zurück und rügte ferner ausdrücklich, dass dem Klagebegehren jedenfalls „nur unter Berücksichtigung der gegenüber der Lebensdauer des alten Gegenstandes verlängerten Lebensdauer des neuen Gegenstandes" hätte stattgegeben werden dürfen. Insoweit wurde in zweiter Instanz im Ergebnis ein Feststellungsmangel geltend gemacht. Das Berufungsgericht musste sich mit dieser Frage angesichts der unrichtigen Auslegung der vom erkennenden Senat im ersten Rechtsgang erlassenen Entscheidung nicht auseinander setzen. Dabei handelt es sich jedoch, wie sogleich zu begründen sein wird, um ein entscheidungswesentliches Thema, falls das Berufungsgericht im fortgesetzten Verfahren letztlich die das Ersturteil tragenden - unter 1. 5. bezeichneten - Feststellungen übernehmen sollte. 2. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird dann, wenn eine gebrauchte Sache zerstört wurde, die durch eine wirtschaftlich gleichwertige gebrauchte Sache nicht ersetzbar ist, das - von der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung ausdrücklich angesprochene - Problem des Abzugs „neu für alt" aufgeworfen. Ein solcher Vorteilsausgleich setzt voraus, dass der Schaden und der Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln, das schädigende Ereignis somit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch einen Vorteil im Vermögen des Geschädigten bewirkt. Der Geschädigte hat nur Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, er darf durch die Ersatzleistung weder schlechter noch besser als vor dem Schadensereignis gestellt werden. Kann daher ein Schaden nur durch eine Neuanschaffung der Sache ausgeglichen werden und verfügt der Geschädigte deshalb über eine Ersatzsache in einem besseren Zustand - hat er also einen sich in seinem Vermögen auswirkenden, in Geld bewertbaren Vorteil -, so ist das aus der Schaffung einer Ersatzlage „neu für alt" entstandene Plus von den Kosten der Schadensbehebung in Abzug zu bringen (10 Ob 31/00g mwN; siehe ferner RIS-Justiz RS0022726, RS0010075, RS0022824, RS0022849; vergleiche auch RS0030246). Was für die Zerstörung einer Sache gilt, gilt nicht minder für den vergleichbaren Fall einer durch das schädigende Ereignis letztlich abhanden gekommenen Sache.
2. 2. Vor dem Hintergrund der Erwägungen unter 2. 1. hätte der Kläger nur Anspruch auf Ersatz von 50 % der Kosten für die Neuherstellung einer Kommode, deren Qualität dem seinerzeit gepfändeten Möbelstück entspricht, sollte der unter 1. 5. erörterten Mängel- und Beweisrüge kein Erfolg beschieden sein und sollten im fortgesetzten Verfahren überdies noch Feststellungen im Sinne der unter 2. referierten Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen getroffen werden.
3. Der die Kosten des Revisionsverfahrens betreffende Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.3. Der die Kosten des Revisionsverfahrens betreffende Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E79789 1Ob16.06vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00016.06V.0131.000Dokumentnummer
JJT_20060131_OGH0002_0010OB00016_06V0000_000