TE OGH 2006/1/31 11Os139/05h

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Veröffentlicht am 31.01.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann F***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 21. September 2005, GZ 14 Hv 108/05a-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann F***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 21. September 2005, GZ 14 Hv 108/05a-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann F***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann F***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in Zwangsversteigerungsverfahren verstrickte Personen durch die Vorgabe, er bzw ein von dem gesondert verfolgten Gerhard E***** in Deutschland eingerichtetes Büro könne gerichtliche Zwangsversteigerungen gegen Leistung von Entgelt für ein Finanzierungsprogramm hintanhalten, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Zahlung von Vorleistungen, verleitet bzw zu verleiten versucht, wodurch sie am Vermögen in einem 3.000 EUR übersteigendem Betrag geschädigt wurden bzw geschädigt werden sollten, wobei er die schweren Betrugshandlungen in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1) im Sommer 2002 in Leoben und Stuttgart Elisabeth K***** zur Bezahlung von insgesamt 4.500 EUR,

2) im Sommer 2002 in Leoben und Friesenheim-Schuttern Gunnar G***** zur Überweisung von insgesamt 3.000 EUR,

3) im Oktober 2001 in Leoben, Freilassing und Ahlen Alois K***** zur Übergabe von 10.500 EUR, wobei es beim Versuch blieb, und

4) im Frühjahr 2002 in Leoben, Bruck, Esslingen und Aidlingen-Defringen Klaus Peter B***** zur Zahlung von 12.000 EUR, wobei es beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt. Die Beschwerde kritisiert die Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite als substanzlose Wiedergabe der verba legalia und erblickt darin einen Feststellungsmangel zum (wertqualifizierten) Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz. Dabei verkennt sie zwar nicht, dass die Wiedergabe der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale mit ihrem Wortlaut dann als Sachverhaltsgrundlage ausreicht, wenn der erforderliche Tatsachenbezug gegeben ist. Weil sie aber nicht darzulegen vermag, weshalb die in Rede stehenden Feststellungen, die sich im Übrigen keineswegs mit der bloßen Anführung der verba legalia begnügen (US 7-11), diesen Anforderungen nicht genügen sollen, verfehlt sie ihr Anfechtungsziel.Die gegen diesen Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt. Die Beschwerde kritisiert die Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite als substanzlose Wiedergabe der verba legalia und erblickt darin einen Feststellungsmangel zum (wertqualifizierten) Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz. Dabei verkennt sie zwar nicht, dass die Wiedergabe der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale mit ihrem Wortlaut dann als Sachverhaltsgrundlage ausreicht, wenn der erforderliche Tatsachenbezug gegeben ist. Weil sie aber nicht darzulegen vermag, weshalb die in Rede stehenden Feststellungen, die sich im Übrigen keineswegs mit der bloßen Anführung der verba legalia begnügen (US 7-11), diesen Anforderungen nicht genügen sollen, verfehlt sie ihr Anfechtungsziel.

Der der Sache nach eine unzureichende Begründung der Feststellung zur gewerbsmäßigen Begehungsweise reklamierende Einwand (Z 5) geht gleichermaßen ins Leere, weil die Hinweise des Schöffengerichtes auf die mehrfache Tatwiederholung, die unsicheren Lebensumstände des Angeklagten nach der Entlassung aus einer mehrjährigen Haftstrafe und der Ausweisung aus seinem bisherigen Aufenthaltsland sowie das einschlägig getrübte Vorleben (US 19) hiefür eine hinreichende Begründung darstellen.Der der Sache nach eine unzureichende Begründung der Feststellung zur gewerbsmäßigen Begehungsweise reklamierende Einwand (Ziffer 5,) geht gleichermaßen ins Leere, weil die Hinweise des Schöffengerichtes auf die mehrfache Tatwiederholung, die unsicheren Lebensumstände des Angeklagten nach der Entlassung aus einer mehrjährigen Haftstrafe und der Ausweisung aus seinem bisherigen Aufenthaltsland sowie das einschlägig getrübte Vorleben (US 19) hiefür eine hinreichende Begründung darstellen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E79968 11Os139.05h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00139.05H.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20060131_OGH0002_0110OS00139_05H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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