Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Kevin H*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses der Mutter Ingrid H***** als Ablehnungswerberin, vertreten durch Dr. Franz Wielander, Rechtsanwalt in Gmünd, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Dezember 2005, GZ 43 R 734/05t-9, womit der Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 29. Oktober 2005, GZ 23 Nc 43/05v-3, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2005 wurde der Ablehnungsantrag der Mutter des Minderjährigen, gerichtet gegen eine Richterin des Bezirksgerichts Leopoldstadt, nach meritorischer Prüfung zurückgewiesen.
Das Rekursgericht bestätigte - ebenfalls nach meritorischer Behandlung - diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, weil die in § 24 Abs 2 JN für das Rechtsmittelverfahren getroffene Sonderregelung auch im Außerstreitverfahren gelte.Das Rekursgericht bestätigte - ebenfalls nach meritorischer Behandlung - diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, weil die in Paragraph 24, Absatz 2, JN für das Rechtsmittelverfahren getroffene Sonderregelung auch im Außerstreitverfahren gelte.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der „außerordentliche" Revisionsrekurs der Mutter des Minderjährigen; dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Bereits das Rekursgericht erläuterte zutreffend, dass seine Sachentscheidung gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unanfechtbar ist. § 24 Abs 2 JN stellt eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar, die auch im außerstreitigen Verfahren die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen verdrängt. Falls - wie im vorliegenden Fall - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, bedeutet dies dass gegen die Zurück- bzw Abweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (RIS-Justiz RS0016522; Ballon in Fasching/Konecny2 § 24 JN Rz 8). Dieser Bestimmung wurde durch § 62 AußStrG, der lediglich an die Stelle des § 14 AußStrG aF trat, nicht derogiert (1 Ob 96/05g).Bereits das Rekursgericht erläuterte zutreffend, dass seine Sachentscheidung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN jedenfalls unanfechtbar ist. Paragraph 24, Absatz 2, JN stellt eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar, die auch im außerstreitigen Verfahren die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen verdrängt. Falls - wie im vorliegenden Fall - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, bedeutet dies dass gegen die Zurück- bzw Abweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (RIS-Justiz RS0016522; Ballon in Fasching/Konecny2 Paragraph 24, JN Rz 8). Dieser Bestimmung wurde durch Paragraph 62, AußStrG, der lediglich an die Stelle des Paragraph 14, AußStrG aF trat, nicht derogiert (1 Ob 96/05g).
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter des Minderjährigen ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E79641 1Ob9.06iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00009.06I.0131.000Dokumentnummer
JJT_20060131_OGH0002_0010OB00009_06I0000_000