TE OGH 2006/1/31 1Ob260/05z

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Veröffentlicht am 31.01.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Artur L*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in Radstadt, gegen die beklagte Partei Tourismusverband F*****, vertreten durch Mag. Albert H. Reiterer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 8.500 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 10.000 sA), infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 6. September 2005, GZ 22 R 182/05a-27, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 18. Mai 2005, GZ 5 C 355/05x-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 665,66 EUR (darin 110,94 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der beklagte Tourismusverband bewirbt in von ihm herausgegebenen Prospekten und Radführern eine für den Mountainbikeverkehr freigegebene Forststraße. Am talseitigen Beginn der Forststraße ist eine Hinweistafel mit den Benützungsbedingungen für den Mountainbikeweg angebracht. Hinsichtlich der Forststraße besteht ein Pachtvertrag zwischen der beklagten Partei und der Österreichischen Bundesforste AG als Grundeigentümer. Außer Streit steht, dass die beklagte Partei „Wegehalter" der Forststraße ist.

Als der Kläger am 22. 8. 2001 die Forststraße mit seinem Mountainbike befuhr, kam er im Bereich einer „elektrischen Viehsperre" zu Sturz und zog sich eine Schulterverletzung zu. Bei dieser Viehsperre handelte es sich um eine sogenannte "Minielektroschranke", die an links und rechts der Forststraße stehenden Holzpfosten angebracht war und aus zwei stromführenden Glasfiberstäben mit einer Länge von jeweils knapp 2 m und einem Durchmesser von 0,7 bis 1 cm bestand. Die Stäbe waren schwarz und wiesen jeweils zwei ca. 15 cm lange, gelbe Markierungen auf, sodass sie aus einer Entfernung von etwa 10 bis 15 m erkennbar waren. Die Holzpfosten konnten schon aus 55 m Entfernung wahrgenommen werden. Die Schranke öffnet sich automatisch, wenn sie mit einem Fahrzeug durchfahren wird. Fußgänger und Tiere würden beim Passieren der Schranke einen elektrischen Schlag verspüren; für Fußgänger besteht daher ein Durchgang neben einem der Holzpfosten. Die Durchfahrtslücke zwischen den Pfosten beträgt 2,8 m. Dem Kläger war diese elektrische Viehsperre nicht bekannt. Besondere Warnhinweise in seiner Annäherungsrichtung waren nicht vorhanden, über die oben geschilderte Markierung hinaus bestand keine weitere Markierung der Stäbe (etwa durch Bänder oder Tücher). Der Kläger befuhr die geschotterte, an der Unfallstelle ein Gefälle von 14 bis 15 % aufweisende Forststraße bergab mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h. Aus einer Entfernung von 8 bis 10 m bemerkte er erstmals die Glasfiberstäbe. Er nahm an, es handle sich um ein Seil, das quer über die Straße verliefe, und leitete eine starke Bremsung mit beiden Bremsen ein. Das Fahrrad kam etwa einen halben Meter vor der Sperre zu stehen, jedoch rutschte das Vorderrad nach rechts weg, der Kläger stürzte auf die linke Seite und verletzte sich. Es kam dabei zu keinem Kontakt mit der Schranke. Es wäre dem Kläger möglich gewesen, während des Bremsmanövers die Schuhe von den Pedalen zu lösen. In diesem Fall hätte er sich seitlich mit dem linken Fuß abstützen und dadurch den Sturz verhindern können. Bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h und einem Verzögerungswert von 2,5 m pro sec² ist bei einer Reaktionszeit von 0,8 sec und einer Bremsschwellzeit von 0,2 sec ein Anhalten mit einem Fahrrad auf einer Anhaltestrecke von 12 m möglich. Die Minielektroschranke war im Frühjahr 2001 im Zuge eines von der Wildbach- und Lawinenverbauung gemeinsam mit der Österreichischen Bundesforste AG und anderen Grundeigentümern durchgeführten flächenwirtschaftlichen Projekts von Mitarbeitern der Wildbach- und Lawinenverbauung montiert worden. Dem Geschäftsführer der beklagten Partei war die Errichtung der elektrischen Viehsperre zum Unfallszeitpunkt nicht bekannt.

Der Kläger begehrte an Schmerzengeld und für sonstige Schäden insgesamt 8.500 EUR sowie die Feststellung, dass die beklagte Partei dem Kläger für sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Unfall hafte. Auf Grund der Bewerbung des Mountainbikeweges durch die beklagte Partei hafte diese für den mängelfreien Zustand des Weges ex contractu, aber auch als Wegehalter gemäß § 1319a ABGB. Erstmals in der Berufungsschrift brachte der Kläger vor, der zwischen der Österreichischen Bundesforste AG und der beklagten Partei abgeschlossene „Mountainbikevertrag", durch den der Forstweg für den Radverkehr freigegeben wurde, entfalte überdies Schutzwirkungen zu Gunsten der Benützer des Weges. Der Kläger könne daher auch aus dieser Vereinbarung vertragliche Schadenersatzansprüche ableiten. Die beklagte Partei hafte daher für die unfallkausalen Schäden sowohl vertraglich als auch deliktisch.Der Kläger begehrte an Schmerzengeld und für sonstige Schäden insgesamt 8.500 EUR sowie die Feststellung, dass die beklagte Partei dem Kläger für sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Unfall hafte. Auf Grund der Bewerbung des Mountainbikeweges durch die beklagte Partei hafte diese für den mängelfreien Zustand des Weges ex contractu, aber auch als Wegehalter gemäß Paragraph 1319 a, ABGB. Erstmals in der Berufungsschrift brachte der Kläger vor, der zwischen der Österreichischen Bundesforste AG und der beklagten Partei abgeschlossene „Mountainbikevertrag", durch den der Forstweg für den Radverkehr freigegeben wurde, entfalte überdies Schutzwirkungen zu Gunsten der Benützer des Weges. Der Kläger könne daher auch aus dieser Vereinbarung vertragliche Schadenersatzansprüche ableiten. Die beklagte Partei hafte daher für die unfallkausalen Schäden sowohl vertraglich als auch deliktisch.

Die beklagte Partei wendete ein, zwischen den Streitteilen habe kein wie immer geartetes Vertragsverhältnis bestanden. Die (unentgeltliche) Freigabe des Weges könne trotz Bewerbung keine vertragliche Haftung begründen. Die Viehsperre hätte gefahrlos durchfahren werden können, sodass der Unfall auf das Alleinverschulden des Klägers zurückzuführen sei, der infolge überhöhter Geschwindigkeit, mangelnder Aufmerksamkeit und einer Fehlreaktion zu Sturz gekommen sei. Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte ihm die Viehsperre schon auf Grund des weiterhin sichtbaren Durchgangs für Fußgänger, der auf ein Hindernis habe schließen lassen, rechtzeitig auffallen müssen. Eine Kennzeichnungs- bzw. Ankündigungspflicht für Viehsperren bestehe nicht. Die Viehsperre habe im Übrigen „die Wildbachverbauung", nicht aber die beklagte Partei errichtet.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Durch die unentgeltliche Freigabe einer Forststraße als Mountainbikeweg werde auch bei einer Bewerbung in Prospekten kein vertragliches oder vorvertragsähnliches Verhältnis begründet. Die Vereinbarung zwischen der beklagten Partei und der Österreichischen Bundesforste AG bewirke lediglich, dass die beklagte Partei für den Zustand des Weges gemäß § 1319a ABGB hafte. Das Vorhandensein der Elektroschranke ohne entsprechend deutliche Kennzeichnungen bzw. Warnhinweise stelle zwar auf Grund der möglichen Verwechslungsgefahr mit einem über die Fahrbahn gespannten Draht einen mangelhaften Zustand des Weges dar, jedoch sei der beklagten Partei die Viehsperre weder bekannt gewesen, noch habe sie ihr bekannt sein müssen. Der Mangel sei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet worden.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Durch die unentgeltliche Freigabe einer Forststraße als Mountainbikeweg werde auch bei einer Bewerbung in Prospekten kein vertragliches oder vorvertragsähnliches Verhältnis begründet. Die Vereinbarung zwischen der beklagten Partei und der Österreichischen Bundesforste AG bewirke lediglich, dass die beklagte Partei für den Zustand des Weges gemäß Paragraph 1319 a, ABGB hafte. Das Vorhandensein der Elektroschranke ohne entsprechend deutliche Kennzeichnungen bzw. Warnhinweise stelle zwar auf Grund der möglichen Verwechslungsgefahr mit einem über die Fahrbahn gespannten Draht einen mangelhaften Zustand des Weges dar, jedoch sei der beklagten Partei die Viehsperre weder bekannt gewesen, noch habe sie ihr bekannt sein müssen. Der Mangel sei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet worden.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige; es erklärte die Revision letztendlich für zulässig. In vergleichbaren Fällen sei die Haftung des Wegehalters nur dann nicht nach § 1319a ABGB, sondern nach Vertragsrecht beurteilt worden, wenn die Benützung des Weges (beispielsweise einer Langlaufloipe oder einer Rodelbahn) gegen Entgelt erfolgt sei, oder wo Aufstiegshilfen entgeltlich zur Verfügung gestellt worden seien. Es gebe keinen Grund, die bei Mountainbikestrecken anders zu beurteilen. Mangels Entgeltlichkeit sei daher eine Vertragshaftung zu verneinen. Zur Beurteilung einer allfälligen Haftung der beklagten Partei auf Grund eines Vertrags mit Schutzwirkungen zu Gunsten des Klägers fehle ausreichendes erstinstanzliches Vorbringen. Eine Haftung nach § 1319a ABGB scheitere am fehlenden groben Verschulden der beklagten Partei. Die ständige Kontrolle der Forststraße sei der beklagten Partei nicht zumutbar gewesen. Dass die beklagte Partei „nicht einmal jährliche Kontrollen" vorgenommen habe, habe der insoweit behauptungs- und beweispflichtige Kläger nicht vorgebracht.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige; es erklärte die Revision letztendlich für zulässig. In vergleichbaren Fällen sei die Haftung des Wegehalters nur dann nicht nach Paragraph 1319 a, ABGB, sondern nach Vertragsrecht beurteilt worden, wenn die Benützung des Weges (beispielsweise einer Langlaufloipe oder einer Rodelbahn) gegen Entgelt erfolgt sei, oder wo Aufstiegshilfen entgeltlich zur Verfügung gestellt worden seien. Es gebe keinen Grund, die bei Mountainbikestrecken anders zu beurteilen. Mangels Entgeltlichkeit sei daher eine Vertragshaftung zu verneinen. Zur Beurteilung einer allfälligen Haftung der beklagten Partei auf Grund eines Vertrags mit Schutzwirkungen zu Gunsten des Klägers fehle ausreichendes erstinstanzliches Vorbringen. Eine Haftung nach Paragraph 1319 a, ABGB scheitere am fehlenden groben Verschulden der beklagten Partei. Die ständige Kontrolle der Forststraße sei der beklagten Partei nicht zumutbar gewesen. Dass die beklagte Partei „nicht einmal jährliche Kontrollen" vorgenommen habe, habe der insoweit behauptungs- und beweispflichtige Kläger nicht vorgebracht.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Klägers ist zulässig; aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nur bei Benützung eines Weges gegen Entgelt beurteilt sich in den weitaus überwiegenden Fällen die Haftung nach Vertragsrecht und nicht nach § 1319a ABGB (vgl Danzl in KBB, ABGB-Kommentar, § 1319a Rz 2; RIS-Justiz RS0023714). Die Vertragshaftung greift dann Platz, wenn beispielsweise Eintrittskarten verkauft, ein Benützungsentgelt entrichtet (für eine Mautstraße: EvBl 1979/61; bei der Vignettenmaut unterliegenden Autobahnen: 2 Ob 33/01v = SZ 74/25; für Langlaufloipen: Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1319a Rz 23b) oder Aufstiegshilfen wie Seilbahnen oder Skilifte entgeltlich zur Verfügung gestellt werden (hinsichtlich Schipisten und Rodelbahnen: SZ 69/287). Auf Grund solcher entgeltlicher „privatrechtlicher Benützungsverträge" haftet der Wegehalter auch für leichte Fahrlässigkeit und trägt darüber hinaus die Beweislast iSd § 1298 ABGB (Harrer in Schwimann, ABGB2, § 1319a Rz 27). Gegenteiliges lässt sich auch aus der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Entscheidung 2 Ob 45/00g nicht ableiten. In dieser wurde offen gelassen, ob der Kauf eines Mountainbikeführers Schutzwirkungen zu Gunsten eines Dritten (eines Urlaubskollegen des Käufers) entfalte. Anknüpfungspunkt für eine allfällige Vertragshaftung war aber der Kauf eines Mountainbikeführers und nicht - wie hier - die Auflage eines (kostenlosen) Werbeprospekts. Ebensowenig ist die Rechtsansicht zu beanstanden, im vorliegenden Fall sei allein durch die Bewerbung der Mountainbikestrecke in einem von der beklagten Partei herausgegebenen kostenlosen Prospekt kein entgeltlicher Benützungsvertrag begründet worden.Nur bei Benützung eines Weges gegen Entgelt beurteilt sich in den weitaus überwiegenden Fällen die Haftung nach Vertragsrecht und nicht nach Paragraph 1319 a, ABGB vergleiche Danzl in KBB, ABGB-Kommentar, Paragraph 1319 a, Rz 2; RIS-Justiz RS0023714). Die Vertragshaftung greift dann Platz, wenn beispielsweise Eintrittskarten verkauft, ein Benützungsentgelt entrichtet (für eine Mautstraße: EvBl 1979/61; bei der Vignettenmaut unterliegenden Autobahnen: 2 Ob 33/01v = SZ 74/25; für Langlaufloipen: Reischauer in Rummel, ABGB3 Paragraph 1319 a, Rz 23b) oder Aufstiegshilfen wie Seilbahnen oder Skilifte entgeltlich zur Verfügung gestellt werden (hinsichtlich Schipisten und Rodelbahnen: SZ 69/287). Auf Grund solcher entgeltlicher „privatrechtlicher Benützungsverträge" haftet der Wegehalter auch für leichte Fahrlässigkeit und trägt darüber hinaus die Beweislast iSd Paragraph 1298, ABGB (Harrer in Schwimann, ABGB2, Paragraph 1319 a, Rz 27). Gegenteiliges lässt sich auch aus der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Entscheidung 2 Ob 45/00g nicht ableiten. In dieser wurde offen gelassen, ob der Kauf eines Mountainbikeführers Schutzwirkungen zu Gunsten eines Dritten (eines Urlaubskollegen des Käufers) entfalte. Anknüpfungspunkt für eine allfällige Vertragshaftung war aber der Kauf eines Mountainbikeführers und nicht - wie hier - die Auflage eines (kostenlosen) Werbeprospekts. Ebensowenig ist die Rechtsansicht zu beanstanden, im vorliegenden Fall sei allein durch die Bewerbung der Mountainbikestrecke in einem von der beklagten Partei herausgegebenen kostenlosen Prospekt kein entgeltlicher Benützungsvertrag begründet worden.

Gegenstand der Entscheidung 6 Ob 304/02b war die Haftung des Organisators einer konkreten Wintersportveranstaltung infolge der Verletzung von Sicherungspflichten. Der Veranstalter bot unter anderem Abfahrten auf einer Seilrutsche über eine Talsohle an („Flying-Fox"); im Zuge dieser gezielten organisierten Abfahrten prallten zwei Teilnehmer nach einem „Frühstart" aneinander. Dieser Fall ist mit dem hier zur Entscheidung anstehenden nicht vergleichbar. Mag die Teilnahme an der Veranstaltung auch unentgeltlich gewesen sein, so war sie doch organisiert und wurden Personen konkret zur Teilnahme eingeladen, wobei individuelle Betreuung gegeben war und die Veranstaltung nach bestimmten, von den Organisatoren festgelegten Regeln abgewickelt wurde. In einem solchen Fall ist die Haftung der Organisatoren nach Vertragsrecht auch bei unentgeltlicher Teilnahme an der Veranstaltung zu bejahen.

Anders verhält es sich hier: Die beklagte Partei stellte den Forstweg als Mountainbikestreke ganz allgemein - ohne individuelles Regelwerk, ohne Einzelbetreuung und ohne „organisierte Veranstaltung" - zur Verfügung. In einem solchen Fall - und bei Unentgeltlichkeit der Benützung - greift vertragliche Haftung nicht Platz.

Als Grundlage für eine vertragliche Haftung des beklagten Tourismusverbands kämen noch aus dem Vertrag mit der Österreichischen Bundesforste AG zu Gunsten Mountainbikefahrern resultierende Schutz- und Sorgfaltspflichten in Frage. Im Verfahren erster Instanz berief sich der Kläger - wenngleich er seine Ansprüche auf jegliche erdenkliche Rechtsgrundlage stützte - auf derartige Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht, sondern brachte zur Vertragshaftung nur vor, die beklagte Partei habe die für den Mountainbikeverkehr freigegebene Forststraße beworben, weshalb sie „ex contractu" hafte. Weiters habe sie mittels des mit der Österreichischen Bundesforste AG abgeschlossenen Vertrags die Haftung als Wegehalter übernommen. Diese Haftung ergebe sich aus dem Umstand, dass die beklagte Partei gemäß dem Vertrag mit der Österreichischen Bundesforste AG für die Erhaltung der Forststraße für den Radfahrverkehr „verantwortlich zeichne und hierüber die Verfügungsmacht habe". In der Berufungsschrift erstattete der Kläger im Hinblick auf die erstmals behaupteten Schutzwirkungen dieses „Mountainbikevertrags" ein detailliertes Vorbringen zu dessen Inhalt. Die Berufung auf Schutzwirkungen aus diesem Vertrag versagt aber: Die Österreichische Bundesforste AG traf mit der beklagten Partei eine Vereinbarung, wonach diese die Verantwortung als Wegehalter im Sinn des § 1319a ABGB für den verkehrssicheren Zustand der Forststraße als Mountainbikestrecke übernahm. Die vertragliche Übernahme der - auf grobe Fahrlässigkeit eingeschränkten - Wegehalterhaftung kann aber nicht zu einem strengeren Haftungsmaßstab als jenem in § 1319a ABGB normierten führen, ist doch nicht anzunehmen, die beklagte Partei hätte den Benützern des Weges einen - auch leichte Fahrlässigkeit umfassenden - vertraglichen Schutz zukommen lassen, diesen also einen höheren Haftungsmaßstab als den von der Vereinbarung mit der Bundesforste AG umfassten zugestehen wollen (vgl SZ 51/169).Als Grundlage für eine vertragliche Haftung des beklagten Tourismusverbands kämen noch aus dem Vertrag mit der Österreichischen Bundesforste AG zu Gunsten Mountainbikefahrern resultierende Schutz- und Sorgfaltspflichten in Frage. Im Verfahren erster Instanz berief sich der Kläger - wenngleich er seine Ansprüche auf jegliche erdenkliche Rechtsgrundlage stützte - auf derartige Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht, sondern brachte zur Vertragshaftung nur vor, die beklagte Partei habe die für den Mountainbikeverkehr freigegebene Forststraße beworben, weshalb sie „ex contractu" hafte. Weiters habe sie mittels des mit der Österreichischen Bundesforste AG abgeschlossenen Vertrags die Haftung als Wegehalter übernommen. Diese Haftung ergebe sich aus dem Umstand, dass die beklagte Partei gemäß dem Vertrag mit der Österreichischen Bundesforste AG für die Erhaltung der Forststraße für den Radfahrverkehr „verantwortlich zeichne und hierüber die Verfügungsmacht habe". In der Berufungsschrift erstattete der Kläger im Hinblick auf die erstmals behaupteten Schutzwirkungen dieses „Mountainbikevertrags" ein detailliertes Vorbringen zu dessen Inhalt. Die Berufung auf Schutzwirkungen aus diesem Vertrag versagt aber: Die Österreichische Bundesforste AG traf mit der beklagten Partei eine Vereinbarung, wonach diese die Verantwortung als Wegehalter im Sinn des Paragraph 1319 a, ABGB für den verkehrssicheren Zustand der Forststraße als Mountainbikestrecke übernahm. Die vertragliche Übernahme der - auf grobe Fahrlässigkeit eingeschränkten - Wegehalterhaftung kann aber nicht zu einem strengeren Haftungsmaßstab als jenem in Paragraph 1319 a, ABGB normierten führen, ist doch nicht anzunehmen, die beklagte Partei hätte den Benützern des Weges einen - auch leichte Fahrlässigkeit umfassenden - vertraglichen Schutz zukommen lassen, diesen also einen höheren Haftungsmaßstab als den von der Vereinbarung mit der Bundesforste AG umfassten zugestehen wollen vergleiche SZ 51/169).

Besteht dem Kläger gegenüber keine vertragliche Haftung, so greift die Wegehalterhaftung ein (SZ 52/135; SZ 53/143; 2 Ob 335/97x), die auch Mountainbikestrecken erfasst (ZVR 1995/61). Entscheidend ist, ob der beklagte Tourismusverband, der zum Unfallszeitpunkt unbestrittenermaßen Wegehalter dieser Strecke im Sinn des § 1319a ABGB war, als solcher haftet. Nach der Rechtsprechung bedeutet das Tatbestandselement „(mangelhafter) Zustand" , dass nicht nur für den Weg selbst, sondern auch für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinn gehaftet wird. Beurteilungsmaßstab sind das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen (Danzl in KBB, ABGB-Kommentar, § 1319a Rz 5 mwN). Zu solchen gehört auch die Ausstattung mit allen notwendigen Verkehrsschildern (Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1319a Rz 7; 2 Ob 293/98x). Welche Maßnahmen ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich gemäß § 1319a Abs 2 letzter Satz ABGB danach, was nach der Art des Wegs, besonders nach seiner Widmung, seiner geographischen Situierung in der Natur und das daraus resultierende Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis) für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist (SZ 60/189; Reischauer aaO Rz 6, 15; Harrer in Schwimann, ABGB2 § 1319a Rz 15 f). Es kommt also darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Wegs - hier der Mountainbikestrecke - sicherzustellen (2 Ob 299/01m). Der beklagte Tourismusverband als Wegehalter hat für die Unfallsfolgen nur einzustehen, wenn ihm oder seinen Leuten grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. So haftet der Wegehalter nach § 1319a ABGB unter anderem, sofern atypische Gefahrenquellen nicht beseitigt bzw. als solche kenntlich gemacht werden (RIS-Justiz RS0023735). Die Ansicht der Vorinstanzen, es liege keine grobe Fahrlässigkeit im Sinn einer auffallenden Sorglosigkeit vor, ist im Ergebnis - wenngleich aus anderen als den von den Vorinstanzen gebrauchten Gründen - richtig:Besteht dem Kläger gegenüber keine vertragliche Haftung, so greift die Wegehalterhaftung ein (SZ 52/135; SZ 53/143; 2 Ob 335/97x), die auch Mountainbikestrecken erfasst (ZVR 1995/61). Entscheidend ist, ob der beklagte Tourismusverband, der zum Unfallszeitpunkt unbestrittenermaßen Wegehalter dieser Strecke im Sinn des Paragraph 1319 a, ABGB war, als solcher haftet. Nach der Rechtsprechung bedeutet das Tatbestandselement „(mangelhafter) Zustand" , dass nicht nur für den Weg selbst, sondern auch für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinn gehaftet wird. Beurteilungsmaßstab sind das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen (Danzl in KBB, ABGB-Kommentar, Paragraph 1319 a, Rz 5 mwN). Zu solchen gehört auch die Ausstattung mit allen notwendigen Verkehrsschildern (Reischauer in Rummel, ABGB3 Paragraph 1319 a, Rz 7; 2 Ob 293/98x). Welche Maßnahmen ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich gemäß Paragraph 1319 a, Absatz 2, letzter Satz ABGB danach, was nach der Art des Wegs, besonders nach seiner Widmung, seiner geographischen Situierung in der Natur und das daraus resultierende Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis) für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist (SZ 60/189; Reischauer aaO Rz 6, 15; Harrer in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1319 a, Rz 15 f). Es kommt also darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Wegs - hier der Mountainbikestrecke - sicherzustellen (2 Ob 299/01m). Der beklagte Tourismusverband als Wegehalter hat für die Unfallsfolgen nur einzustehen, wenn ihm oder seinen Leuten grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. So haftet der Wegehalter nach Paragraph 1319 a, ABGB unter anderem, sofern atypische Gefahrenquellen nicht beseitigt bzw. als solche kenntlich gemacht werden (RIS-Justiz RS0023735). Die Ansicht der Vorinstanzen, es liege keine grobe Fahrlässigkeit im Sinn einer auffallenden Sorglosigkeit vor, ist im Ergebnis - wenngleich aus anderen als den von den Vorinstanzen gebrauchten Gründen - richtig:

Ein Mountainbiker ist wie jeder Sport Betreibende grundsätzlich selbst für seine eigene Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen (vgl ZVR 2001/18; SZ 69/287; JBl 1991, 652). Die besondere Gefahrengeneigtheit des Mountainbikens rührt daher, dass für Radfahrer gefahrenträchtige Strecken in freiem Gelände - typischerweise abseits der öffentlichen Straßen - befahren werden. Ein für den Mountainbikeverkehr freigegebener Forstweg muss somit nicht dieselben Sicherheitserfordernisse erfüllen wie ein ausschließlich zum Zweck des Radfahrens angelegter Weg. Deshalb ist eine besondere Aufmerksamkeit des Mountainbikefahrers zu fordern, die vor allem in der Beachtung des Gebots des Fahrens auf Sicht besteht. Dementsprechend war der Kläger verhalten, sich - vor allem durch die Wahl einer entsprechenden Geschwindigkeit - auf alle jene Gefahrenquellen einzustellen, mit denen auf einem primär für Forstzwecke genutzen, nur 2,8 m breiten Weg gerechnet werden muss, wie etwa bestehenden Viehsperren. Richtig ist, dass Viehsperren in Form eines über den Weg gespannten, kaum sichtbaren und auch nicht irgendwie gesicherten Weidedrahts ein schweres Verschulden des Wegehalters begründen (ZVR 1995/61). Die verfahrengegenständliche Viehsperre, ist aber mit einem derartigen Weidedraht nicht vergleichbar. Wenngleich die Schranken selbst tatsächlich erst aus einer Entfernung von 10 bis 15 m erkennbar waren, konnte der Kläger bereits aus einer Entfernung von 55 m die - in die Augen fallenden - seitlichen Pfosten an denen die Glasfiberstäbe angebracht waren, und insbesondere den auf ein Hindernis hinweisenden Fußgängerdurchgang wahrnehmen. Unter Berücksichtigung dessen wäre er verhalten gewesen, seine Geschwindigkeit entsprechend zu reduzieren, sich einen Überblick über die Situation zu verschaffen und so zu fahren, dass er vor einem allfälligen Hindernis problemlos anhalten könnte. Von diesen Umständen des Einzelfalls ausgehend stellt die elektrische Viehsperre keine atypische Gefahrenquelle dar, die den Eintritt eines Schadens als geradezu wahrscheinlich voraussehen ließ. Nicht voraussehbar war zudem, dass der Kläger während seines Bremsmanövers nicht die Füße aus den Klipsen der Pedale nahm, sodass er im Moment des Stillstands vor der Schranke seitlich mit dem Rad umfiel, wodurch es erst zur Verletzung kam. Wenngleich das Anbringen geeigneter zusätzlicher Hinweise auf die Viehsperre zur Vermeidung von „Notbremsungen" bzw Fehlreaktionen durchaus zweckmäßig erscheint, ist im Unterlassen entsprechender Hinweise aus den dargelegten Gründen noch keine grob fahrlässige Verhaltensweise des Wegehalters zu erblicken.Ein Mountainbiker ist wie jeder Sport Betreibende grundsätzlich selbst für seine eigene Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen vergleiche ZVR 2001/18; SZ 69/287; JBl 1991, 652). Die besondere Gefahrengeneigtheit des Mountainbikens rührt daher, dass für Radfahrer gefahrenträchtige Strecken in freiem Gelände - typischerweise abseits der öffentlichen Straßen - befahren werden. Ein für den Mountainbikeverkehr freigegebener Forstweg muss somit nicht dieselben Sicherheitserfordernisse erfüllen wie ein ausschließlich zum Zweck des Radfahrens angelegter Weg. Deshalb ist eine besondere Aufmerksamkeit des Mountainbikefahrers zu fordern, die vor allem in der Beachtung des Gebots des Fahrens auf Sicht besteht. Dementsprechend war der Kläger verhalten, sich - vor allem durch die Wahl einer entsprechenden Geschwindigkeit - auf alle jene Gefahrenquellen einzustellen, mit denen auf einem primär für Forstzwecke genutzen, nur 2,8 m breiten Weg gerechnet werden muss, wie etwa bestehenden Viehsperren. Richtig ist, dass Viehsperren in Form eines über den Weg gespannten, kaum sichtbaren und auch nicht irgendwie gesicherten Weidedrahts ein schweres Verschulden des Wegehalters begründen (ZVR 1995/61). Die verfahrengegenständliche Viehsperre, ist aber mit einem derartigen Weidedraht nicht vergleichbar. Wenngleich die Schranken selbst tatsächlich erst aus einer Entfernung von 10 bis 15 m erkennbar waren, konnte der Kläger bereits aus einer Entfernung von 55 m die - in die Augen fallenden - seitlichen Pfosten an denen die Glasfiberstäbe angebracht waren, und insbesondere den auf ein Hindernis hinweisenden Fußgängerdurchgang wahrnehmen. Unter Berücksichtigung dessen wäre er verhalten gewesen, seine Geschwindigkeit entsprechend zu reduzieren, sich einen Überblick über die Situation zu verschaffen und so zu fahren, dass er vor einem allfälligen Hindernis problemlos anhalten könnte. Von diesen Umständen des Einzelfalls ausgehend stellt die elektrische Viehsperre keine atypische Gefahrenquelle dar, die den Eintritt eines Schadens als geradezu wahrscheinlich voraussehen ließ. Nicht voraussehbar war zudem, dass der Kläger während seines Bremsmanövers nicht die Füße aus den Klipsen der Pedale nahm, sodass er im Moment des Stillstands vor der Schranke seitlich mit dem Rad umfiel, wodurch es erst zur Verletzung kam. Wenngleich das Anbringen geeigneter zusätzlicher Hinweise auf die Viehsperre zur Vermeidung von „Notbremsungen" bzw Fehlreaktionen durchaus zweckmäßig erscheint, ist im Unterlassen entsprechender Hinweise aus den dargelegten Gründen noch keine grob fahrlässige Verhaltensweise des Wegehalters zu erblicken.

Auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß der beklagten Partei eine regelmäßige Kontrolle des Wegs zumutbar war bzw. wen hiefür die Behauptungs- und Beweislast trifft, muss demnach nicht eingegangen werden.

Der Revision ist somit nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Textnummer

E80071

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00260.05Z.0131.000

Im RIS seit

02.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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