TE OGH 2006/1/31 11Os127/05v

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Veröffentlicht am 31.01.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gheorghe S***** und Marcel B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. September 2005, GZ 053 Hv 125/05x-145, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gheorghe S***** und Marcel B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins,, 130 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. September 2005, GZ 053 Hv 125/05x-145, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die rumänischen Staatsangehörigen Gheorghe S***** und Marcel B***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 (richtig [US 3, 6, 7]:) dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden die rumänischen Staatsangehörigen Gheorghe S***** und Marcel B***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins,, 130 (richtig [US 3, 6, 7]:) dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie in Wien von Oktober 2003 bis 28. April 2005 gemeinsam als Mittäter in ca 60 Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 EUR bei weitem, nicht aber 50.000 EUR übersteigendem Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz teils namentlich bekannten, teils unbekannt gebliebenen Geschädigten durch Einbruch, nämlich durch Abbrechen der Schlosszylinder der Wohnungstüren, weggenommen, wobei sie die schweren Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Hiefür wurden sie zu Freiheitsstrafen von dreieinhalb Jahren (S*****) und vier Jahren (B*****) verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen die Strafaussprüche richten sich die getrennt ausgeführten, auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, welchen jedoch keine Berechtigung zukommt. Der Einwand des Angeklagten Gheorghe S*****, es sei bei sonstiger Nichtigkeit unzulässig, seine Überraschung und Verwunderung über die Höhe der Strafe zur Begründung des Strafmaßes heranzuziehen, ist einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich, weil ein Einfluss seiner Reaktion nach Verkündung des Urteils auf die Strafbemessung nach den Denkgesetzen ausgeschlossen ist. Das Gericht konnte denn auch diese Reaktion in der schriftlichen Urteilsausfertigung lediglich als Bestätigung für die Richtigkeit der bei der Bestimmung des Strafmaßes angestellten, im Urteil wiedergegebenen Überlegungen zu generalpräventiven Erfordernissen der konkret zu verhängenden Strafe anführen.Nur gegen die Strafaussprüche richten sich die getrennt ausgeführten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, welchen jedoch keine Berechtigung zukommt. Der Einwand des Angeklagten Gheorghe S*****, es sei bei sonstiger Nichtigkeit unzulässig, seine Überraschung und Verwunderung über die Höhe der Strafe zur Begründung des Strafmaßes heranzuziehen, ist einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich, weil ein Einfluss seiner Reaktion nach Verkündung des Urteils auf die Strafbemessung nach den Denkgesetzen ausgeschlossen ist. Das Gericht konnte denn auch diese Reaktion in der schriftlichen Urteilsausfertigung lediglich als Bestätigung für die Richtigkeit der bei der Bestimmung des Strafmaßes angestellten, im Urteil wiedergegebenen Überlegungen zu generalpräventiven Erfordernissen der konkret zu verhängenden Strafe anführen.

Die vom Angeklagten Marcel B***** monierte Verletzung des in § 32 Abs 2 StGB normierten Doppelverwertungsverbotes liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist es dem Gericht untersagt, Umstände, welche die Strafdrohung bestimmen, bei der Strafbemessung als erschwerend zu werten. Dieses Verbot steht indes, der Beschwerdeansicht zuwider, der Berücksichtigung der zweifachen Deliktsqualifikation und des langen Deliktszeitraumes als Erschwerungsumstände nicht entgegen. Zum einen ist dem in der Qualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 und § 129 Z 1 StGB gelegenen erhöhten Unrechtsgehalt des deliktischen Verhaltens und der dadurch begründeten höheren Strafbemessungsschuld bei der Sanktionsfindung entsprechend Rechnung zu tragen (Ebner in WK² § 33 Rz 2), zum anderen ist die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise schon bei einer einzigen Anlasstat möglich, sodass die zahlreichen Tatwiederholungen vom Schöffengericht zu Recht in Form des langen Tatzeitraums als erschwerend berücksichtigt wurden. Fehl geht aber auch die Kritik an der auf die eigenen Angaben des Berufungswerbers gestützten Annahme zweier einschlägiger Vorverurteilungen zu Freiheitsstrafen durch rumänische Gerichte, welche der Angeklagte im Ausmaß von jedenfalls fünf Jahren verbüßte (S 327/III; US 6). Denn abgesehen davon, dass diese Annahme durch die Mitteilung der Interpol Bukarest vom 28. Juni 2005 (S 261/III) insoweit bestätigt wurde, als B***** in den Jahren 1980 bis 2003 wegen Diebstahls wiederholt zu insgesamt mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden war, handelt es sich bei diesem Einwand lediglich um ein Berufungsvorbringen.Die vom Angeklagten Marcel B***** monierte Verletzung des in Paragraph 32, Absatz 2, StGB normierten Doppelverwertungsverbotes liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist es dem Gericht untersagt, Umstände, welche die Strafdrohung bestimmen, bei der Strafbemessung als erschwerend zu werten. Dieses Verbot steht indes, der Beschwerdeansicht zuwider, der Berücksichtigung der zweifachen Deliktsqualifikation und des langen Deliktszeitraumes als Erschwerungsumstände nicht entgegen. Zum einen ist dem in der Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 129, Ziffer eins, StGB gelegenen erhöhten Unrechtsgehalt des deliktischen Verhaltens und der dadurch begründeten höheren Strafbemessungsschuld bei der Sanktionsfindung entsprechend Rechnung zu tragen (Ebner in WK² Paragraph 33, Rz 2), zum anderen ist die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise schon bei einer einzigen Anlasstat möglich, sodass die zahlreichen Tatwiederholungen vom Schöffengericht zu Recht in Form des langen Tatzeitraums als erschwerend berücksichtigt wurden. Fehl geht aber auch die Kritik an der auf die eigenen Angaben des Berufungswerbers gestützten Annahme zweier einschlägiger Vorverurteilungen zu Freiheitsstrafen durch rumänische Gerichte, welche der Angeklagte im Ausmaß von jedenfalls fünf Jahren verbüßte (S 327/III; US 6). Denn abgesehen davon, dass diese Annahme durch die Mitteilung der Interpol Bukarest vom 28. Juni 2005 (S 261/III) insoweit bestätigt wurde, als B***** in den Jahren 1980 bis 2003 wegen Diebstahls wiederholt zu insgesamt mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden war, handelt es sich bei diesem Einwand lediglich um ein Berufungsvorbringen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E79882 11Os127.05v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00127.05V.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20060131_OGH0002_0110OS00127_05V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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