Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sandor P***** wegen der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 21. Juli 2005, GZ 43 Hv 21/05x-94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sandor P***** wegen der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 21. Juli 2005, GZ 43 Hv 21/05x-94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält - wurde Sandor P***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 (I), der Vergehen des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 (ergänze: Z 1) StGB „nF BGBl 1989/242" - tatsächlich in der geltenden Fassung BGBl I 2004/15 (US 22) - (II) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt. Danach hat er in HirschwangMit dem angefochtenen Urteil - das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält - wurde Sandor P***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 (römisch eins), der Vergehen des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, (ergänze: Ziffer eins,) StGB „nF BGBl 1989/242" - tatsächlich in der geltenden Fassung BGBl römisch eins 2004/15 (US 22) - (römisch II) und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch III) schuldig erkannt. Danach hat er in Hirschwang
I. zwischen 1991 und 1995 in oftmals wiederholten, zumindest ein- bis zweimal monatlich gesetzten Angriffen eine unmündige Person, nämlich den am 8. April 1987 geborenen Daniel S***** (P*****), dadurch, dass er dessen Penis intensiv betastete, an ihm Oralverkehr durchführte, ihn zur Betastung seines Gliedes veranlasste und ihm einen Finger bzw seinen Penis in den After einführte, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht;römisch eins. zwischen 1991 und 1995 in oftmals wiederholten, zumindest ein- bis zweimal monatlich gesetzten Angriffen eine unmündige Person, nämlich den am 8. April 1987 geborenen Daniel S***** (P*****), dadurch, dass er dessen Penis intensiv betastete, an ihm Oralverkehr durchführte, ihn zur Betastung seines Gliedes veranlasste und ihm einen Finger bzw seinen Penis in den After einführte, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht;
II. eine geschlechtliche Handlung mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person vorgenommen bzw von einer solchen Person an sich vornehmen lassen, „um sich dadurch geschlechtlich zu erregen", und zwarrömisch II. eine geschlechtliche Handlung mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person vorgenommen bzw von einer solchen Person an sich vornehmen lassen, „um sich dadurch geschlechtlich zu erregen", und zwar
1) zwischen 1. Juli 1999 und Mai 2000 in Reichenau/Rax betreffend die am 1. Juli 1984 geborene Bernadette S***** (P*****) durch die Veranlassung, seinen Penis intensiv zu betasten,
2) zwischen 1991 und 1995 betreffend den am 8. April 1987 geborenen Daniel S***** (P*****) durch die unter Punkt I beschriebenen Taten;2) zwischen 1991 und 1995 betreffend den am 8. April 1987 geborenen Daniel S***** (P*****) durch die unter Punkt römisch eins beschriebenen Taten;
III. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1989 Veronika S***** (P*****) durch die Ankündigung, er werde ansonsten sich selbst und den gemeinsamen Sohn Daniel S***** (P*****) umbringen, sohin durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper des Daniel S***** (P*****), zu einer Handlung, nämlich zur Rückkehr in die gemeinsame Ehewohnung, genötigt.römisch III. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1989 Veronika S***** (P*****) durch die Ankündigung, er werde ansonsten sich selbst und den gemeinsamen Sohn Daniel S***** (P*****) umbringen, sohin durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper des Daniel S***** (P*****), zu einer Handlung, nämlich zur Rückkehr in die gemeinsame Ehewohnung, genötigt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Zu Unrecht kritisiert die Verfahrensrüge (Z 4) vorerst das Unterbleiben der beantragten (S 365/III) Auseinandersetzung des medizinischen Sachverständigen mit dem Thema, dass von Daniel P***** anlässlich der vorgeworfenen Missbrauchshandlungen möglicherweise erlittene Verletzungen (dazu S 51 bis 57/III; US 16 f) im familiären Umfeld nicht unbemerkt hätten bleiben können. Denn dieser Umstand entzieht sich sinnfällig der Fachkunde des Experten. Dem (im Übrigen rein erkundenden und auch aus der vom Beschwerdeführer angedeuteten Sicht der Z 5a nicht zielführenden) Beweisbegehren eines Ortsaugenscheines (oder einer „Stellprobe" - wie mit gleichem, systematisch sohin verfehltem [vgl Mayerhofer StPO5 § 281 Z 5 E 37, E 82 bis 84] Vorbringen in der Mängelrüge angestrebt, s dazu US 15 f) unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, ob die behauptete Penetration (Schuldspruch I) unter Berücksichtigung der Umstände des Tatortes für den Angeklagten überhaupt möglich gewesen wäre, fehlt es an der entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung. Der dort gestellte Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis für die Unmöglichkeit der dem Angeklagten angelasteten Tathandlungen, ohne dass diese aufgrund der örtlichen Gegebenheiten von den übrigen Familienmitgliedern, insbesondere der Kindesmutter wahrgenommen worden wären (S 365 f/III), unterblieb ohne Verletzung grundrechtlich geschützter Verteidigungsrechte (Art 6 Abs 1 EMRK). Der Zeuge Daniel S***** deponierte, ihm sei gelegentlich der Mund zugehalten worden (S 95/III), und es ergibt sich sowohl aus dessen Aussage (S 101, 109/III) als auch den Gendarmerieerhebungen (S 433/III), dass rein räumlich keineswegs zwingend eine Wahrnehmbarkeit vorlag. Welche weiteren Aufschlüsse diesbezüglich an Ort und Stelle zu erwarten gewesen wären, legte der Beweiswerber nicht dar.Zu Unrecht kritisiert die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) vorerst das Unterbleiben der beantragten (S 365/III) Auseinandersetzung des medizinischen Sachverständigen mit dem Thema, dass von Daniel P***** anlässlich der vorgeworfenen Missbrauchshandlungen möglicherweise erlittene Verletzungen (dazu S 51 bis 57/III; US 16 f) im familiären Umfeld nicht unbemerkt hätten bleiben können. Denn dieser Umstand entzieht sich sinnfällig der Fachkunde des Experten. Dem (im Übrigen rein erkundenden und auch aus der vom Beschwerdeführer angedeuteten Sicht der Ziffer 5 a, nicht zielführenden) Beweisbegehren eines Ortsaugenscheines (oder einer „Stellprobe" - wie mit gleichem, systematisch sohin verfehltem [vgl Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 5, E 37, E 82 bis 84] Vorbringen in der Mängelrüge angestrebt, s dazu US 15 f) unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, ob die behauptete Penetration (Schuldspruch römisch eins) unter Berücksichtigung der Umstände des Tatortes für den Angeklagten überhaupt möglich gewesen wäre, fehlt es an der entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung. Der dort gestellte Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis für die Unmöglichkeit der dem Angeklagten angelasteten Tathandlungen, ohne dass diese aufgrund der örtlichen Gegebenheiten von den übrigen Familienmitgliedern, insbesondere der Kindesmutter wahrgenommen worden wären (S 365 f/III), unterblieb ohne Verletzung grundrechtlich geschützter Verteidigungsrechte (Artikel 6, Absatz eins, EMRK). Der Zeuge Daniel S***** deponierte, ihm sei gelegentlich der Mund zugehalten worden (S 95/III), und es ergibt sich sowohl aus dessen Aussage (S 101, 109/III) als auch den Gendarmerieerhebungen (S 433/III), dass rein räumlich keineswegs zwingend eine Wahrnehmbarkeit vorlag. Welche weiteren Aufschlüsse diesbezüglich an Ort und Stelle zu erwarten gewesen wären, legte der Beweiswerber nicht dar.
Die Mängelrüge (Z 5) lässt außer Acht, dass eine - im Übrigen lediglich bei subsumtionsrelevanten Umständen aufgreifbare - unzureichende Begründung nur dann vorliegt, wenn die Argumentation der Tatrichter den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden empirischen Erkenntnissen über Kausalverläufe widerspricht.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) lässt außer Acht, dass eine - im Übrigen lediglich bei subsumtionsrelevanten Umständen aufgreifbare - unzureichende Begründung nur dann vorliegt, wenn die Argumentation der Tatrichter den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden empirischen Erkenntnissen über Kausalverläufe widerspricht.
Der Rechtsmittelwerber übt hingegen mit seiner Argumentation bloß Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung, wie sie ihm im kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch nicht offen steht, so mit Spekulationen zu Art und Auffälligkeit von Verletzungen bei Daniel P***** und dessen Reaktionen darauf (vgl dazu US 16 f) sowie zur mangelnden Schlüssigkeit des Besitzens und Betrachtens von pornographischen Filmen (was für das Erstgericht im Übrigen keineswegs der einzige Grund war, den Angaben Bernadette P*****s zu glauben und zum Schuldspruch II 1 zu gelangen - US 18). Dass die genannte Zeugin angegeben hatte, von massiveren Übergriffen als den im Urteil angelasteten (bloß) geträumt zu haben (ON 30), hat das Schöffengericht gar wohl in seine Überlegungen einbezogen (US 27). Die Urteilsgründe sind in diesem Punkt ebenso wenig unvollständig wie hinsichtlich der behaupteten Nichterörterung der Aussage der (ehemaligen Gattin des Angeklagten) Veronika S*****, sie sei wach geworden, wenn eines der Kinder „nur gehustet hat", schränkte die Zeugin doch gleich darauf ein, „aber außerhalb des Zimmers muss ich es [gemeint: die Übergriffe ihres Mannes] nicht hören" (S 339/III, vgl US 17).Der Rechtsmittelwerber übt hingegen mit seiner Argumentation bloß Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung, wie sie ihm im kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch nicht offen steht, so mit Spekulationen zu Art und Auffälligkeit von Verletzungen bei Daniel P***** und dessen Reaktionen darauf vergleiche dazu US 16 f) sowie zur mangelnden Schlüssigkeit des Besitzens und Betrachtens von pornographischen Filmen (was für das Erstgericht im Übrigen keineswegs der einzige Grund war, den Angaben Bernadette P*****s zu glauben und zum Schuldspruch römisch II 1 zu gelangen - US 18). Dass die genannte Zeugin angegeben hatte, von massiveren Übergriffen als den im Urteil angelasteten (bloß) geträumt zu haben (ON 30), hat das Schöffengericht gar wohl in seine Überlegungen einbezogen (US 27). Die Urteilsgründe sind in diesem Punkt ebenso wenig unvollständig wie hinsichtlich der behaupteten Nichterörterung der Aussage der (ehemaligen Gattin des Angeklagten) Veronika S*****, sie sei wach geworden, wenn eines der Kinder „nur gehustet hat", schränkte die Zeugin doch gleich darauf ein, „aber außerhalb des Zimmers muss ich es [gemeint: die Übergriffe ihres Mannes] nicht hören" (S 339/III, vergleiche US 17).
Das Motiv des Daniel S***** für seine Anzeigeerstattung betrifft keine entscheidende Tatsache. Soweit es für die Beweiswürdigung erheblich ist, wurde es im Urteil mängelfrei erörtert (US 17 f). Der Hypothese eines Handelns aus Eifersucht musste ebenso wenig nachgegangen werden wie den Angaben dieses Zeugen, er habe seinem Vater einmal ein Messer vorgehalten, um ihn zum Verlassen seines Zimmers zu bewegen (S 565/I).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich teilweise in einer theoretischen Darlegung ihres Anfechtungsumfanges und der Wiederholung der Zweifel, es sei nicht nachvollziehbar und lebensfremd, dass der vom Zeugen S***** behauptete, über Jahre hindurch erfolgte regelmäßige und häufige Missbrauch von keinem der Familienangehörigen, welche mit ihm zusammengelebt haben, bemerkt worden sei. Sie verfehlt damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung. Die Ableitung erheblicher Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darf sich nämlich nicht auf bloße Hypothesen und Spekulationen als Antithese zu den Erwägungen der Tatrichter beschränken, sondern muss aus den Akten - somit unter Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse und im Kontext mit der Gesamtheit der Beweiswürdigung - erfolgen. Dem Rechtsmittelstandpunkt - der Missbrauch Daniel P*****s hätte zu erheblichen Verletzungen und Schmerzen führen müssen - zuwider äußerte sich der beigezogene medizinische Sachverständige keineswegs derart apodiktisch (S 51 bis 57/IV). Dessen Ausführungen sind daher auch nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die zu den Schuldsprüchen I und II 2 führenden Feststellungen zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§§ 280, 285i StPO).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich teilweise in einer theoretischen Darlegung ihres Anfechtungsumfanges und der Wiederholung der Zweifel, es sei nicht nachvollziehbar und lebensfremd, dass der vom Zeugen S***** behauptete, über Jahre hindurch erfolgte regelmäßige und häufige Missbrauch von keinem der Familienangehörigen, welche mit ihm zusammengelebt haben, bemerkt worden sei. Sie verfehlt damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung. Die Ableitung erheblicher Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darf sich nämlich nicht auf bloße Hypothesen und Spekulationen als Antithese zu den Erwägungen der Tatrichter beschränken, sondern muss aus den Akten - somit unter Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse und im Kontext mit der Gesamtheit der Beweiswürdigung - erfolgen. Dem Rechtsmittelstandpunkt - der Missbrauch Daniel P*****s hätte zu erheblichen Verletzungen und Schmerzen führen müssen - zuwider äußerte sich der beigezogene medizinische Sachverständige keineswegs derart apodiktisch (S 51 bis 57/IV). Dessen Ausführungen sind daher auch nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die zu den Schuldsprüchen römisch eins und römisch II 2 führenden Feststellungen zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 280,, 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E79966 11Os123.05fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00123.05F.0131.000Dokumentnummer
JJT_20060131_OGH0002_0110OS00123_05F0000_000