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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §61aLeitsatz
Ergänzung eines Erkenntnisses durch eine KostenentscheidungSpruch
Das Land Tirol ist schuldig, dem Antragsteller die mit € 2.142,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2002, V21/02-6, dem Individualantrag des Antragstellers zum überwiegenden Teil stattgegeben und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung der Forsttagsatzungskommission für die Gemeinde Nassereith vom 16. Jänner 2002 als gesetzwidrig aufgehoben. Die Entscheidung über die vom Antragsteller rechtzeitig verzeichneten Prozeßkosten ist jedoch unterblieben.
Es ist daher das Erkenntnis in sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG 1953) - antragsgemäß - durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen (vgl. VfGH 27.6.2000, G168/99) und dem Antragsteller nach §61 a VfGG ein Prozeßkostenersatz in Höhe von € 2.142,-- zuzusprechen. Die zuerkannten Kosten enthalten Umsatzsteuer in Höhe von € 327,-- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabengebühr in Höhe von € 180,--.
Schlagworte
VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:V21.2002Dokumentnummer
JFT_09978795_02V00021_2_00