TE Vfgh Beschluss 2002/12/5 V21/02

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Veröffentlicht am 05.12.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §61a
ZPO §423 Abs1

Leitsatz

Ergänzung eines Erkenntnisses durch eine Kostenentscheidung

Spruch

Das Land Tirol ist schuldig, dem Antragsteller die mit € 2.142,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2002, V21/02-6, dem Individualantrag des Antragstellers zum überwiegenden Teil stattgegeben und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung der Forsttagsatzungskommission für die Gemeinde Nassereith vom 16. Jänner 2002 als gesetzwidrig aufgehoben. Die Entscheidung über die vom Antragsteller rechtzeitig verzeichneten Prozeßkosten ist jedoch unterblieben.

Es ist daher das Erkenntnis in sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG 1953) - antragsgemäß - durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen (vgl. VfGH 27.6.2000, G168/99) und dem Antragsteller nach §61 a VfGG ein Prozeßkostenersatz in Höhe von € 2.142,-- zuzusprechen. Die zuerkannten Kosten enthalten Umsatzsteuer in Höhe von € 327,-- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabengebühr in Höhe von € 180,--.

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V21.2002

Dokumentnummer

JFT_09978795_02V00021_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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