TE OGH 2006/1/31 6R6/06h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2006
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Kopf

Im Namen der Republik

Spruch

Das Landesgericht Ried im Innkreis hat als Berufungsgericht durch Dr. Johannes Payrhuber als Vorsitzenden sowie Dr. Ernst Knoglinger und Dr. Roman Bergsmann in der Rechtssache der klagenden Partei R***** L*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Bukovc, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Getreidegasse 2, wider die beklagten Parteien 1. R***** G**********, 2. W***** S**********, vertreten durch die JURA Rechtsanwälte, Denkmayr & Partner OEG, Obermarkt 9, 5280 Mauerkirchen, wegen € 2.523,44 s. A. (Berufungsstreitwert: € 841,15 s. A.), infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 11. November 2005, 2 C 1792/05 d-9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird in der Hauptsache n i c h t , hingegen im Kostenpunkt

t e i l w e i s e Folge gegeben und die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils dahin abgeändert, dass diese zu lauten hat:

„Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit €

1.435,28 (darin enthalten 20 % USt: € 180,88 und Barauslagen: € 350,--) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen“.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit €

428,-- (darin enthalten 20 % USt: € 71,33) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig, und zwar die Revision in der Hauptsache gemäß § 502 Abs. 2 ZPO und der Revisionsrekurs hinsichtlich der abgeänderten Kostenentscheidung gemäß § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO.Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig, und zwar die Revision in der Hauptsache gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO und der Revisionsrekurs hinsichtlich der abgeänderten Kostenentscheidung gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Am 1.3.2005 ereignete sich auf der Bundesstraße B 147 im Gemeindegebiet von Burgkirchen ein Verkehrsunfall (in der Konstellation „Überholer/Linksabbieger“), an dem der Kläger und der Erstbeklagte jeweils als PKW-Lenker beteiligt waren. Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit Schadenersatz in Höhe seiner Reparaturkosten von € 2.473,44 zuzüglich „pauschaler Unkosten“ von € 50,-- und behauptet das Alleinverschulden des Erstbeklagten am Zustandekommen des Verkehrsunfalls, weil dieser den Vorrang des Klägers verletzt habe und er dadurch mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abgedrängt worden sei.

Die beklagten Parteien wendeten im Wesentlichen ein, der Erstbeklagte habe auf einer weithin sichtbaren und angekündigten Kreuzung nach links abbiegen wollen und habe dabei ausreichend lange nach links geblinkt und sein Fahrzeug zum Linksabbiegen eingeordnet, als ihn der Kläger mit offensichtlich wesentlich überhöhter Geschwindigkeit überholen habe wollen. Zufolge dieses absolut unzulässigen Überholmanövers habe der Kläger den Unfall alleine verursacht und verschuldet.

Die klagende Partei replizierte, der Erstbeklagte sei vom Bereich der von der Bundesstraße B 147 abzweigenden benachrangten Straße nach Biburg plötzlich und ohne Setzen des Blinkers und ohne Einordnung zur Fahrbahnmitte vorrangverletzend in die Kreuzung eingefahren, wobei er sich auch nicht davon überzeugt habe, dass kein nachkommendes Fahrzeug zum Überholen angesetzt habe. Noch an der Unfallstelle habe der Erstbeklagte dem Kläger das Alleinverschulden am vorliegenden Verkehrsunfall zugestanden. Außerdem sei das Fahrzeug des Erstbeklagten nicht beschädigt worden.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab, wobei es folgende wesentliche Sachverhaltsfeststellungen traf:

Die Bundesstraße B 147 ist im Unfallbereich 6,4 m breit und weist zwei asphaltierte Fahrstreifen auf, die durch eine Leitlinie voneinander getrennt sind. An der Unfallstelle münden aus westlicher und östlicher Richtung zwei Straßen in die (bevorrangte) Bundesstraße ein. Diese Kreuzung ist aus einer Distanz von mehr als 300 m aus der Annäherungsrichtung der beiden Fahrzeuglenker einsehbar. Der Erstbeklagte begann sein Linksabbiegemanöver von einer Fahrlinie, bei der er mit seiner linken Flanke zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet war. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch etwa 45 m von der Kollisionsstelle entfernt. Eine Sekunde nach der „Anfahrbewegung des Beklagtenfahrzeuges“ reagierte der Kläger „in Form eines Verlenkens nach links plus einer eingeleiteten Vollbremsung“. Wenn der Lenker des Beklagtenfahrzeuges unmittelbar vor dem Beginn des Linksabbiegemanövers in den linken Außenspiegel oder Rückspiegel blickte, befand sich das Klagsfahrzeug noch nicht in einer erkennbaren

Überholposition. Unmittelbar vor dem Beginn des Linksabbiegemanövers war also für den Lenker des Beklagtenfahrzeuges ein allfälliges Überholmanöver des Klagsfahrzeuges oder ein Vorbeifahren nicht erkennbar. Die Abbiegesituation war für den Lenker des Klagsfahrzeuges über einen Zeitraum von mindestens sieben bis acht Sekunden erkennbar, sodass er um etwa fünf Sekunden verspätet bzw. erst 26 m vor der späteren Kollision reagiert hat. Im Kollisionszeitpunkt befand sich das Klagsfahrzeug bereits im Übergang zum Einfahren in den Mündungstrichter. Der Erstbeklagte hat weder verspätet reagiert noch hätte er eine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu vermeiden.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass der Erstbeklagte (ebenso wie ein weiterer Lenker eines links abbiegenden Fahrzeuges) auch geblinkt und sich entsprechend eingeordnet hätte, während der Kläger ein „unter den gegebenen Umständen völlig unverständliches“ Fahrmanöver eingeleitet bzw. zu einem Überholmanöver in Kenntnis der Blockierung des Fahrkanals durch ein entgegenkommendes Fahrzeug angesetzt habe. Deshalb treffe den Kläger das Alleinverschulden, während sich keinerlei Hinweise auf irgendein Verschulden anderer Fahrzeuglenker (also auch nicht des Erstbeklagten) fänden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der klagenden Partei (sowohl in der Hauptsache als auch im Kostenpunkt) aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen bzw. mangelhaften Tatsachenfeststellung bzw. unrichtigen Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Klagsstattgebung mit einem Betrag von € 841,15. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagten Parteien erstatteten fristgerecht eine Berufungsbeantwortung, in der sie beantragten, der Berufung (kostenpflichtig) keine Folge zu geben.

Die Berufung ist in der Hauptsache nicht und im Kostenpunkt teilweise begründet.

Rechtliche Beurteilung

Zur Berufung in der Hauptsache:

Im Rahmen der Rechtsmittelanträge hat der Berufungswerber auch die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, „sofern das Berufungsgericht diese für erforderlich halte“. Es wurde diesem also freigestellt, eine Berufungsverhandlung durchzuführen. Dazu sah das Rechtsmittelgericht aber keine Veranlassung, zumal der entscheidungserhebliche Sachverhalt entweder nicht strittig oder nicht erfolgreich bekämpfbar ist.

Unter Bezugnahme auf den als Beilage ./C zum Akt genommenen Unfallbericht, den der Erstbeklagte selbst ausgefüllt habe, rügt der Berufungswerber, dass das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass der Erstbeklagte beim Abbiegen auf die linke Fahrbahn den nachkommenden PKW (nämlich das Klagsfahrzeug) übersehen habe. Durch diese Angabe des Erstbeklagten im Unfallsprotokoll habe er ein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles zugestanden. Abgesehen davon, dass es im gegenständlichen Unfallbericht nach der Überschrift ausdrücklich lautet, „kein Schuldanerkenntnis, sondern eine Wiedergabe des Unfallsherganges zur schnelleren Schadenregulierung“ (vgl. Beilage ./C), hätte es auch aus rechtlichen Erwägungen dem Kläger nichts geholfen, hätte das Erstgericht den Inhalt des Unfallberichtes in sein Urteil aufgenommen. Ein im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall abgegebenes bloßes Schuldbekenntnis begründet kein konstitutives Anerkenntnis; vielmehr muss mit einem derartigen Bekenntnis eine Erklärung verbunden sein, aus der hervorgeht, dass sich der Erklärende zum Ersatz des Schadens ohne Rücksicht auf die Leistung seines Versicherers verpflichtete (RIS-Justiz RS 0032533). Letzteres war hier nicht der Fall. Außerdem entspricht es ständiger Judikatur, dass ein Kraftfahrer, der gleichzeitig mit einem Schuldeingeständnis seine Haftpflichtversicherung nennt - was auch hier geschehen ist - , kein konstitutives Anerkenntnis abgibt (JBl. 1972, 268; ZVR 1972/156; OGH 11.1.2001, 2 Ob 344/00 b).Unter Bezugnahme auf den als Beilage ./C zum Akt genommenen Unfallbericht, den der Erstbeklagte selbst ausgefüllt habe, rügt der Berufungswerber, dass das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass der Erstbeklagte beim Abbiegen auf die linke Fahrbahn den nachkommenden PKW (nämlich das Klagsfahrzeug) übersehen habe. Durch diese Angabe des Erstbeklagten im Unfallsprotokoll habe er ein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles zugestanden. Abgesehen davon, dass es im gegenständlichen Unfallbericht nach der Überschrift ausdrücklich lautet, „kein Schuldanerkenntnis, sondern eine Wiedergabe des Unfallsherganges zur schnelleren Schadenregulierung“ vergleiche Beilage ./C), hätte es auch aus rechtlichen Erwägungen dem Kläger nichts geholfen, hätte das Erstgericht den Inhalt des Unfallberichtes in sein Urteil aufgenommen. Ein im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall abgegebenes bloßes Schuldbekenntnis begründet kein konstitutives Anerkenntnis; vielmehr muss mit einem derartigen Bekenntnis eine Erklärung verbunden sein, aus der hervorgeht, dass sich der Erklärende zum Ersatz des Schadens ohne Rücksicht auf die Leistung seines Versicherers verpflichtete (RIS-Justiz RS 0032533). Letzteres war hier nicht der Fall. Außerdem entspricht es ständiger Judikatur, dass ein Kraftfahrer, der gleichzeitig mit einem Schuldeingeständnis seine Haftpflichtversicherung nennt - was auch hier geschehen ist - , kein konstitutives Anerkenntnis abgibt (JBl. 1972, 268; ZVR 1972/156; OGH 11.1.2001, 2 Ob 344/00 b).

Im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen ist die einseitige Tatsachen- bzw. Wissenserklärung eines der Beteiligten bloß in Gestalt des Bekenntnisses eines bestimmten unfallkausalen Fehlverhaltens nicht mehr als ein unechtes oder deklaratives Anerkenntnis, das keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft und in einem Rechtsstreit nur ein Beweisumstand zu Gunsten des Bestehens einer Forderung ist, der durch andere Beweise widerlegbar ist (OGH 11.1.2001, 2 Ob 344/00 b mwN). Die Berechtigung des vorliegenden Klagebegehrens ist daher nach dem tatsächlichen Unfallverlauf zu prüfen.

Diesen hat das Erstgericht unter anderem so festgestellt, dass unmittelbar vor dem Beginn des Linksabbiegemanövers für den Lenker des Beklagtenfahrzeuges ein allfälliges Überholmanöver des Klagsfahrzeuges oder ein Vorbeifahren nicht erkennbar gewesen sei. Dagegen wird in der Berufung vorgebracht, das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass dem Lenker des Beklagtenfahrzeuges das Herannahen des Klagsfahrzeuges bei ausreichender Aufmerksamkeit sehr wohl auffallen hätte müssen.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es für die Beurteilung der Verschuldensfrage bzw. konkret, ob ein Fahrzeuglenker gegen § 12 Abs. 1 StVO verstoßen hat, nicht darauf ankommt, ob das Herannahen eines Nachfolgeverkehrs auffallen, bemerkt werden oder erkannt werden hätte müssen; vielmehr ist relevant, dass sich der Fahrzeuglenker, der nach links einzubiegen beabsichtigt, davon überzeugt, dass niemand zum Überholen angesetzt hat (§ 12 Abs. 1 StVO). Allein der Umstand, dass einem Linksabbieger weitere Verkehrsteilnehmer nachfolgen, verpflichtet ihn nicht von der Abstandnahme seines geplanten Fahrmanövers. Nur wenn der Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges mit seinem Überholmanöver bereits begonnen hat und der vorausfahrende Fahrzeuglenker trotzdem ein Linksabbiegemanöver einleitet, verstößt letzterer gegen § 12 Abs. 1 StVO. Deshalb wäre allein mit der in der Berufung begehrten Feststellung, der Erstbeklagte hätte das Herannahen des Klägers (bzw. Klagsfahrzeuges) bemerken müssen, für die Berufung nichts zu gewinnen.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es für die Beurteilung der Verschuldensfrage bzw. konkret, ob ein Fahrzeuglenker gegen Paragraph 12, Absatz eins, StVO verstoßen hat, nicht darauf ankommt, ob das Herannahen eines Nachfolgeverkehrs auffallen, bemerkt werden oder erkannt werden hätte müssen; vielmehr ist relevant, dass sich der Fahrzeuglenker, der nach links einzubiegen beabsichtigt, davon überzeugt, dass niemand zum Überholen angesetzt hat (Paragraph 12, Absatz eins, StVO). Allein der Umstand, dass einem Linksabbieger weitere Verkehrsteilnehmer nachfolgen, verpflichtet ihn nicht von der Abstandnahme seines geplanten Fahrmanövers. Nur wenn der Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges mit seinem Überholmanöver bereits begonnen hat und der vorausfahrende Fahrzeuglenker trotzdem ein Linksabbiegemanöver einleitet, verstößt letzterer gegen Paragraph 12, Absatz eins, StVO. Deshalb wäre allein mit der in der Berufung begehrten Feststellung, der Erstbeklagte hätte das Herannahen des Klägers (bzw. Klagsfahrzeuges) bemerken müssen, für die Berufung nichts zu gewinnen.

Soweit der Rechtsmittelwerber die Feststellung begehrt, dass sich das Beklagtenfahrzeug im Zeitpunkt der Annäherung des Klagsfahrzeuges an die Unfallstelle im rechten Mündungstrichter der Kreuzung der B 147 mit der Straße nach Biburg befunden habe, genügt der Hinweis auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen Dr. Hermann Steffan, das auch durch die Aussage des Klägers oder die vom Erstbeklagten angefertigte Unfallskizze nicht widerlegt werden kann, zumal diese Beweismittel – im Gegensatz zum Sachverständigengutachten – objektiver Grundlagen entbehren. Aus den Fahrzeugschäden hat der kfz-technische Sachverständige auf einen Kollisionswinkel von höchstens 15 Grad geschlossen und daraus gefolgert, dass der Erstbeklagte das Linkabbiegemanöver von einer Fahrlinie begonnen habe, bei der er mit seiner linken Flanke zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet gewesen sei. Somit bestehen keine Bedenken gegen eine inhaltsgleiche Feststellung im Ersturteil.

Auf die in der Tatsachen- und Beweisrüge noch relevierte Frage, ob das Fahrzeug des Erstbeklagten beim gegenständlichen Verkehrsunfall beschädigt wurde bzw. ob es mit Vorschäden behaftet war, ist nicht näher einzugehen, weil diese Tatsachenfrage nur dann eine Rolle spielen könnte, wenn es um die Frage der Berechtigung der eingewendeten Gegenforderung geht. Da aber bereits das Klagebegehren dem Grunde nach nicht zu Recht besteht, bedarf es auch keiner Erörterung der Gegenforderung (vgl. F a s c h i n g , Lehrbuch² Rz 1294).Auf die in der Tatsachen- und Beweisrüge noch relevierte Frage, ob das Fahrzeug des Erstbeklagten beim gegenständlichen Verkehrsunfall beschädigt wurde bzw. ob es mit Vorschäden behaftet war, ist nicht näher einzugehen, weil diese Tatsachenfrage nur dann eine Rolle spielen könnte, wenn es um die Frage der Berechtigung der eingewendeten Gegenforderung geht. Da aber bereits das Klagebegehren dem Grunde nach nicht zu Recht besteht, bedarf es auch keiner Erörterung der Gegenforderung vergleiche F a s c h i n g , Lehrbuch² Rz 1294).

In rechtlicher Hinsicht geht der Berufungswerber von einer „Verschuldensteilung von zumindest 1:2 zu Lasten des Klägers“ aus und begehrt daher den Zuspruch eines Drittels des Klagsbetrages. Das Verschulden des Erstbeklagten am Zustandekommen des Unfalls erblickt er zunächst in der Außerachtlassung der nötigen Aufmerksamkeit und in einer Reaktionsverspätung bzw. in einem Reaktionsverzug. Für derartige Sorgfaltsverstöße bietet aber der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Gleiches gilt auch, wenn eine Vorrangverletzung des Erstbeklagten aufzuzeigen versucht wird. Für eine nach § 19 Abs. 6 StVO zu beurteilende Vorrangverletzung hätte es einer Feststellung bedurft, dass sich der Kläger im fließenden Verkehr befunden und der Erstbeklagte diesen Umstand missachtet hat. Sinngemäß hat dies zwar der Kläger behauptet, beweismäßig konnte dies aber nicht ausreichend untermauert werden, weshalb auch keine diesbezügliche Feststellung vom Erstgericht getroffen wurde.In rechtlicher Hinsicht geht der Berufungswerber von einer „Verschuldensteilung von zumindest 1:2 zu Lasten des Klägers“ aus und begehrt daher den Zuspruch eines Drittels des Klagsbetrages. Das Verschulden des Erstbeklagten am Zustandekommen des Unfalls erblickt er zunächst in der Außerachtlassung der nötigen Aufmerksamkeit und in einer Reaktionsverspätung bzw. in einem Reaktionsverzug. Für derartige Sorgfaltsverstöße bietet aber der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Gleiches gilt auch, wenn eine Vorrangverletzung des Erstbeklagten aufzuzeigen versucht wird. Für eine nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO zu beurteilende Vorrangverletzung hätte es einer Feststellung bedurft, dass sich der Kläger im fließenden Verkehr befunden und der Erstbeklagte diesen Umstand missachtet hat. Sinngemäß hat dies zwar der Kläger behauptet, beweismäßig konnte dies aber nicht ausreichend untermauert werden, weshalb auch keine diesbezügliche Feststellung vom Erstgericht getroffen wurde.

Zutreffend ist, dass sich gemäß § 12 Abs. 1 StVO ein Fahrzeuglenker, der nach links einzubiegen beabsichtigt, zuvor davon überzeugen muss, dass niemand zum Überholen angesetzt hat. Ob der Erstbeklagte dieser Verpflichtung nachgekommen ist, ergibt sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen nicht eindeutig. Nach den maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen im Ersturteil habe sich das Klagsfahrzeug noch nicht in einer erkennbaren Überholposition befunden, wenn der Lenker des Beklagtenfahrzeuges unmittelbar vor dem Beginn des Linksabbiegemanövers in den linken Außenspiegel oder Rückspiegel geblickt habe. Das Erstgericht hat sich also nicht klar festgelegt, ob der Erstbeklagte tatsächlich einen solchen Rückblick gemacht hat. Dass er dies nicht getan hätte, ist jedenfalls nicht erwiesen. Es wäre aber Sache des Klägers gewesen, dem Erstbeklagten ein Verschulden im Sinn des § 12 Abs. 1 StVO nachzuweisen. Es wäre aber für den Berufungswerber auch nichts gewonnen, stünde eindeutig fest, dass es der Erstbeklagte unterlassen hätte, sich vor dem Einordnen zur Fahrbahnmitte zu überzeugen, dass niemand zum Überholen angesetzt hat. Kann nämlich die Überholabsicht bei Beginn des Linksabbiegens nicht erkannt werden, was das Erstgericht zweifelsfrei festgestellt hat (vgl. letzter Absatz auf S. 6 und 4. Absatz auf S. 7 des Ersturteils), kann ein fehlender oder mangelhafter Rückblick unmittelbar vor Beginn des Linksabbiegens nicht angelastet werden (OGH 16.9.1982, 8 Ob 186/82). Damit ist es aber dem Kläger nicht gelungen, dem Erstbeklagten ein Verschulden am Zustandekommen des vorliegenden Unfalls nachzuweisen, zumal sich dem Ersturteil auch entnehmen lässt, dass der Erstbeklagte mit seinem Fahrzeug zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet war und seine Abbiegeabsicht auch (durch Blinken) angezeigt hat (vgl. 2. Absatz auf S. 6 und letzter Absatz auf S. 9 des Ersturteils). Unter diesen Umständen hätte der Kläger den Erstbeklagten nicht links überholen dürfen (§ 15 Abs. 2 lit. a) StVO), weshalb rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Erstgericht dem Kläger das Alleinverschulden an der Unfallsverursachung angelastet hat. Die Klagsabweisung ist damit frei von Rechtsirrtum, sodass der Berufung in der Hauptsache ein Erfolg zu versagen war.Zutreffend ist, dass sich gemäß Paragraph 12, Absatz eins, StVO ein Fahrzeuglenker, der nach links einzubiegen beabsichtigt, zuvor davon überzeugen muss, dass niemand zum Überholen angesetzt hat. Ob der Erstbeklagte dieser Verpflichtung nachgekommen ist, ergibt sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen nicht eindeutig. Nach den maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen im Ersturteil habe sich das Klagsfahrzeug noch nicht in einer erkennbaren Überholposition befunden, wenn der Lenker des Beklagtenfahrzeuges unmittelbar vor dem Beginn des Linksabbiegemanövers in den linken Außenspiegel oder Rückspiegel geblickt habe. Das Erstgericht hat sich also nicht klar festgelegt, ob der Erstbeklagte tatsächlich einen solchen Rückblick gemacht hat. Dass er dies nicht getan hätte, ist jedenfalls nicht erwiesen. Es wäre aber Sache des Klägers gewesen, dem Erstbeklagten ein Verschulden im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, StVO nachzuweisen. Es wäre aber für den Berufungswerber auch nichts gewonnen, stünde eindeutig fest, dass es der Erstbeklagte unterlassen hätte, sich vor dem Einordnen zur Fahrbahnmitte zu überzeugen, dass niemand zum Überholen angesetzt hat. Kann nämlich die Überholabsicht bei Beginn des Linksabbiegens nicht erkannt werden, was das Erstgericht zweifelsfrei festgestellt hat vergleiche letzter Absatz auf Sitzung 6 und 4. Absatz auf Sitzung 7 des Ersturteils), kann ein fehlender oder mangelhafter Rückblick unmittelbar vor Beginn des Linksabbiegens nicht angelastet werden (OGH 16.9.1982, 8 Ob 186/82). Damit ist es aber dem Kläger nicht gelungen, dem Erstbeklagten ein Verschulden am Zustandekommen des vorliegenden Unfalls nachzuweisen, zumal sich dem Ersturteil auch entnehmen lässt, dass der Erstbeklagte mit seinem Fahrzeug zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet war und seine Abbiegeabsicht auch (durch Blinken) angezeigt hat vergleiche 2. Absatz auf Sitzung 6 und letzter Absatz auf Sitzung 9 des Ersturteils). Unter diesen Umständen hätte der Kläger den Erstbeklagten nicht links überholen dürfen (Paragraph 15, Absatz 2, Litera a,) StVO), weshalb rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Erstgericht dem Kläger das Alleinverschulden an der Unfallsverursachung angelastet hat. Die Klagsabweisung ist damit frei von Rechtsirrtum, sodass der Berufung in der Hauptsache ein Erfolg zu versagen war.

Zur Berufung im Kostenpunkt:

In diesem (verfehlt als „Kostenrekurs“ übertitelten) Anfechtungspunkt strebt der Rechtsmittelwerber die Herabsetzung der ihm mit € 1.603,71 auferlegten Kostenersatzverpflichtung auf einen Betrag von € 720,85 unter zwei verschiedenen Aspekten an, wobei er zunächst im Unrecht ist, wenn er die Honorierung der letzten Streitverhandlung vom 4.11.2005 nur für die Dauer einer Stunde begehrt. Richtig ist zwar, dass das Erstgericht im Verhandlungsprotokoll die Verhandlungsdauer nur mit „2/2“ festgehalten hat, aus dem gleichen Protokoll ergibt sich aber ohne jeden Zweifel auch, dass die Verhandlung tatsächlich von 14.00 Uhr bis 15.08 Uhr gedauert hat und damit eine zweite Verhandlungsstunde angefangen wurde. Damit gebührt den Parteien für diese Streitverhandlung der entsprechende Ansatz nach dem RATG im eineinhalbfachen Ausmaß (also € 173,70 und nicht bloß € 115,80). Insofern haben die beklagten Parteien ihre Kosten auch richtig verzeichnet und völlig zu Recht auch zuerkannt bekommen. Nach dem Akteninhalt haben die beklagten Parteien nach Erlassung des Zahlungsbefehles am 26.7.2005 mit Schriftsatz vom 10.8.2005 einerseits die rechtsfreundliche Vertretung bekannt gegeben („Vertretungsanzeige“) und andererseits Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben, wobei sie lediglich das Klagebegehren bestritten und kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt haben (ON 3). Nach Anberaumung der vorbereitenden Tagsatzung für den 29.8.2005 haben die beklagten Parteien am 23.8.2005 einen vorbereitenden Schriftsatz eingebracht, in dem sie die Bestreitung des Klagebegehrens substantiierten bzw. zur Sache selbst Vorbringen erstatteten und Beweise anboten (ON 5). In der Berufung wird nunmehr die Ansicht vertreten, dieser vorbereitende Schriftsatz wäre nicht zu honorieren gewesen, da das gesamte dort enthaltene Vorbringen samt Beweisanbot bereits in den leeren Einspruch aufgenommen hätte werden können. Außerdem sei der leere Einspruch lediglich mit „TP 1“ zu honorieren.

Diese Argumentation ist insoweit nicht von der Hand zu weisen, als § 22 RATG die abgesonderte Entlohnung von Schriftsätzen nur dann vorsieht, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt.Diese Argumentation ist insoweit nicht von der Hand zu weisen, als Paragraph 22, RATG die abgesonderte Entlohnung von Schriftsätzen nur dann vorsieht, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt.

§ 41 Abs. 1 ZPO beschränkt den Kostenersatz auf die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten. Notwendig sind die Kosten dann, wenn sie durch die Prozesslage und durch die Verfahrensvorschriften erzwungen werden. Besteht die Möglichkeit, kostensparendere Handlungen vorzunehmen, die zu dem gleichen sachlichen oder formellen Ergebnis führen, dann kann die Partei nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (Bydlinski in Fasching/Konecny² II, § 41 Rz 20). Zweckmäßig ist alles das, was mit einem Minimum an Aufwand ein Maximum an Erfolgsmöglichkeiten bietet.Paragraph 41, Absatz eins, ZPO beschränkt den Kostenersatz auf die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten. Notwendig sind die Kosten dann, wenn sie durch die Prozesslage und durch die Verfahrensvorschriften erzwungen werden. Besteht die Möglichkeit, kostensparendere Handlungen vorzunehmen, die zu dem gleichen sachlichen oder formellen Ergebnis führen, dann kann die Partei nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (Bydlinski in Fasching/Konecny² römisch II, Paragraph 41, Rz 20). Zweckmäßig ist alles das, was mit einem Minimum an Aufwand ein Maximum an Erfolgsmöglichkeiten bietet.

Der Maßstab der Zweckmäßigkeit ist dabei kein subjektiver, der durch die persönlichen Wünsche oder Erfordernisse der betreffenden Partei bestimmt wird, sondern er ist objektiv und hat die Gegebenheiten des Rechtsfalles im Zusammenhang mit der Rechtsordnung und den möglichen Sacherfolg zum Inhalt; außerrechtliche Zweckmäßigkeitserwägungen können einen Kostenersatzanspruch nicht begründen. Die Frage der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten ist immer ex ante zu beurteilen (Bydlinski, aaO).

Für gemäß § 257 Abs. 3 ZPO zulässige vorbereitende Schriftsätze gebührt grundsätzlich (auch im bezirksgerichtlichen Verfahren) Kostenersatz, sofern deren Inhalt ohne zusätzliche Kostenbelastung nicht bereits früher vorgebracht werden hätte können. Ergänzt also z. B. der Beklagte seine Klagebeantwortung oder den anwaltlich ausgeführten Einspruch durch einen weiteren Schriftsatz, ohne dass dies etwa durch ein zwischenzeitig erfolgtes Vorbringen der klagenden Partei indiziert gewesen wäre, steht ihm im Falle seines Obsiegens insgesamt Kostenersatz nur für einen Schriftsatz (nach TP 3 RATG) zu (Bydlinski aaO Rz 25 mwN).Für gemäß Paragraph 257, Absatz 3, ZPO zulässige vorbereitende Schriftsätze gebührt grundsätzlich (auch im bezirksgerichtlichen Verfahren) Kostenersatz, sofern deren Inhalt ohne zusätzliche Kostenbelastung nicht bereits früher vorgebracht werden hätte können. Ergänzt also z. B. der Beklagte seine Klagebeantwortung oder den anwaltlich ausgeführten Einspruch durch einen weiteren Schriftsatz, ohne dass dies etwa durch ein zwischenzeitig erfolgtes Vorbringen der klagenden Partei indiziert gewesen wäre, steht ihm im Falle seines Obsiegens insgesamt Kostenersatz nur für einen Schriftsatz (nach TP 3 RATG) zu (Bydlinski aaO Rz 25 mwN).

Da die Zweckmäßigkeit eines einer Klagebeantwortung bzw. einem Einspruch nachfolgenden Schriftsatzes nicht nur von der konkreten Indikation, sondern auch von der Bescheinigung seitens der Partei abhängt, verwundert es nicht, dass die soweit dazu veröffentlichte Judikatur zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangte (Stohanzl, ZPO15 MGA, § 41 E 194, 195).Da die Zweckmäßigkeit eines einer Klagebeantwortung bzw. einem Einspruch nachfolgenden Schriftsatzes nicht nur von der konkreten Indikation, sondern auch von der Bescheinigung seitens der Partei abhängt, verwundert es nicht, dass die soweit dazu veröffentlichte Judikatur zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangte (Stohanzl, ZPO15 MGA, Paragraph 41, E 194, 195).

Wesentlich ist, dass der Gesetzgeber mit der Zivilverfahrensnovelle 2002 (BGBl I 76/2002) eine Prozessförderungspflicht der Parteien eigens statuiert hat (§ 178 Abs. 2: „Jede Partei hat ihre Vorträge so zeitgerecht und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.“), und der Gesetzgeber den Kostenersatzanspruch als wesentliches Instrument zur Effektivierung dieser Prozessförderungspflicht angesehen hat (Erläuterungen zur Regierungsvorlage der ZVN 2002, 962 BlgNR 21.GP, 22 f: „…Die Statuierung einer allgemeinen Prozessförderungspflicht der Parteien soll diese dazu veranlassen, bloß gehaltvolle Schriftsätze einzubringen und unzureichend (unschlüssig) oder gar nicht begründete Anträge und Bestreitungen zurückzudrängen). Die Bestimmung wird daher auch im Lichte der bisherigen Judikatur zu § 41 ZPO zu sehen sein, der die Ersatzfähigkeit der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung notwendigen Kosten regelt.Wesentlich ist, dass der Gesetzgeber mit der Zivilverfahrensnovelle 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 2002,) eine Prozessförderungspflicht der Parteien eigens statuiert hat (Paragraph 178, Absatz 2 :, „Jede Partei hat ihre Vorträge so zeitgerecht und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.“), und der Gesetzgeber den Kostenersatzanspruch als wesentliches Instrument zur Effektivierung dieser Prozessförderungspflicht angesehen hat (Erläuterungen zur Regierungsvorlage der ZVN 2002, 962 BlgNR 21.GP, 22 f: „…Die Statuierung einer allgemeinen Prozessförderungspflicht der Parteien soll diese dazu veranlassen, bloß gehaltvolle Schriftsätze einzubringen und unzureichend (unschlüssig) oder gar nicht begründete Anträge und Bestreitungen zurückzudrängen). Die Bestimmung wird daher auch im Lichte der bisherigen Judikatur zu Paragraph 41, ZPO zu sehen sein, der die Ersatzfähigkeit der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung notwendigen Kosten regelt.

Angesichts der neuen Verpflichtung zur schleunigen Beendigung des Verfahrens wären Schriftsätze nach Klagebeantwortung und Einspruch nur noch zu entlohnen, wenn ihr Inhalt nicht schon – von der Prozesslage ausgehend – nach § 178 Abs. 2 ZPO in die Klagebeantwortung oder in den Einspruch aufzunehmen gewesen wäre. Fehlt eine glaubwürdige Begründung, warum dies nicht möglich war, so sind auch zulässige Schriftsätze als – entgegen der Pflicht zur Beschleunigung vorgenommene – zusätzliche, nicht notwendige und das Verfahren verteuernde Verfahrenshandlungen zu werten und daher nach §§ 40 ff ZPO nicht ersatzfähig. Seit der ZVN 2002 wird daher – zumindest – von einer verstärkten Bescheinigungslast der einen Schriftsatz (nach einem Einspruch) einbringenden Partei für dessen Zweckmäßigkeit auszugehen sein (Beran ua, (Franz) Klein, aber fein,Angesichts der neuen Verpflichtung zur schleunigen Beendigung des Verfahrens wären Schriftsätze nach Klagebeantwortung und Einspruch nur noch zu entlohnen, wenn ihr Inhalt nicht schon – von der Prozesslage ausgehend – nach Paragraph 178, Absatz 2, ZPO in die Klagebeantwortung oder in den Einspruch aufzunehmen gewesen wäre. Fehlt eine glaubwürdige Begründung, warum dies nicht möglich war, so sind auch zulässige Schriftsätze als – entgegen der Pflicht zur Beschleunigung vorgenommene – zusätzliche, nicht notwendige und das Verfahren verteuernde Verfahrenshandlungen zu werten und daher nach Paragraphen 40, ff ZPO nicht ersatzfähig. Seit der ZVN 2002 wird daher – zumindest – von einer verstärkten Bescheinigungslast der einen Schriftsatz (nach einem Einspruch) einbringenden Partei für dessen Zweckmäßigkeit auszugehen sein (Beran ua, (Franz) Klein, aber fein,

Die Zivilverfahrensnovelle 2002 aus Sicht des „Arbeitskreises Verfahrensvereinfachung“, RZ 2002, 260 f: „… So werden auch vorbereitende Schriftsätze nach einer unzureichend ausgeführten Klage oder einer (weiterhin zur Vermeidung eines Versäumungsurteils ausreichenden) leeren Klagebeantwortung nur noch in – von den Prozessparteien darzulegenden und zu bescheinigenden – Ausnahmefällen zu honorieren sein;“ vgl. Oberlandesgericht Wien 25.4.2005, 8 Ra 27/05 g, bzw. RIS-Justiz RW 0000188).Die Zivilverfahrensnovelle 2002 aus Sicht des „Arbeitskreises Verfahrensvereinfachung“, RZ 2002, 260 f: „… So werden auch vorbereitende Schriftsätze nach einer unzureichend ausgeführten Klage oder einer (weiterhin zur Vermeidung eines Versäumungsurteils ausreichenden) leeren Klagebeantwortung nur noch in – von den Prozessparteien darzulegenden und zu bescheinigenden – Ausnahmefällen zu honorieren sein;“ vergleiche Oberlandesgericht Wien 25.4.2005, 8 Ra 27/05 g, bzw. RIS-Justiz RW 0000188).

Im konkreten Fall haben die beklagten Parteien zunächst einen „leeren“ Einspruch (verbunden mit einer „Vertretungsanzeige“) eingebracht. In dem 12 Tage danach vom selben Beklagtenvertreter eingebrachten vorbereitenden Schriftsatz wurde nicht dargetan, warum das Vorbringen in der Sache selbst nicht schon im Einspruch erstattet wurde. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, den beklagten Parteien für die Einbringung des (mit einer „Vertretungsanzeige“ verbundenen) „leeren“ Einspruches am 11.8.2005 und des vorbereitenden Schriftsatzes am 23.8.2005 insgesamt nur einen Kostenersatz auf Basis eines Schriftsatzes nach TP 3 A RATG zu gewähren. Sowohl die „Vertretungsanzeige“ als auch der Einspruch als auch die substantiierten Einwendungen gegen das Klagebegehren hätten in einem Schriftsatz vorgebracht werden können. Dass dies nicht möglich gewesen wäre, haben die beklagten Parteien jedenfalls nicht dargetan bzw. nicht bescheinigt.

Der Kostenzuspruch an die beklagten Parteien ist daher um die für den Einspruch verzeichneten Kosten (im Gesamtausmaß von € 168,43) zu kürzen, sodass den beklagten Parteien Prozesskostenersatz nur im Gesamtbetrag von € 1.435,28 zusteht. Daraus resultiert für das im Kostenpunkt ergriffene Rechtsmittel eine Obsiegensquote von rund einem Fünftel. Diese Erfolgsquote reicht aber für einen Zuspruch von Rechtsmittelkosten an die klagende Partei nicht aus. Vielmehr stehen den beklagten Parteien Kosten für ihre (in der Hauptsache gänzlich und im Kostenpunkt auch überwiegend erfolgreiche) Berufungsbeantwortung zu, allerdings nicht mit dem geltend gemachten vierfachen Einheitssatz, weil eine Berufungsverhandlung nicht zu verrichten war. Deshalb konnte der Einheitssatz nur dreifach zugesprochen werden (§ 23 Abs. 9 RATG). Ansonsten stützt sich die Entscheidung über die Rechtsmittelkosten auf die §§ 50, 41 Abs. 1Der Kostenzuspruch an die beklagten Parteien ist daher um die für den Einspruch verzeichneten Kosten (im Gesamtausmaß von € 168,43) zu kürzen, sodass den beklagten Parteien Prozesskostenersatz nur im Gesamtbetrag von € 1.435,28 zusteht. Daraus resultiert für das im Kostenpunkt ergriffene Rechtsmittel eine Obsiegensquote von rund einem Fünftel. Diese Erfolgsquote reicht aber für einen Zuspruch von Rechtsmittelkosten an die klagende Partei nicht aus. Vielmehr stehen den beklagten Parteien Kosten für ihre (in der Hauptsache gänzlich und im Kostenpunkt auch überwiegend erfolgreiche) Berufungsbeantwortung zu, allerdings nicht mit dem geltend gemachten vierfachen Einheitssatz, weil eine Berufungsverhandlung nicht zu verrichten war. Deshalb konnte der Einheitssatz nur dreifach zugesprochen werden (Paragraph 23, Absatz 9, RATG). Ansonsten stützt sich die Entscheidung über die Rechtsmittelkosten auf die Paragraphen 50,, 41 Absatz eins,

ZPO.

Landesgericht Ried im Innkreis,

Anmerkung

ERD00021 6R6.06h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00469:2006:00600R00006.06H.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20060131_LG00469_00600R00006_06H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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