TE OGH 2006/2/7 5Ob15/06a

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Veröffentlicht am 07.02.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Franz A*****, vertreten durch Dr. Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner G*****genossenschaft B*****, wegen Abänderung der Entscheidung 14 Nc 312/95g des Bezirksgerichtes Bregenz vom 29. Februar 1996 (§§ 72 ff AußStrG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 6. Juni 2005, GZ 2 R 155/05t-6, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Franz A*****, vertreten durch Dr. Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner G*****genossenschaft B*****, wegen Abänderung der Entscheidung 14 Nc 312/95g des Bezirksgerichtes Bregenz vom 29. Februar 1996 (Paragraphen 72, ff AußStrG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 6. Juni 2005, GZ 2 R 155/05t-6, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Am 5. April 2005 brachte der Antragsteller unter Ausführung von Nichtigkeitsgründen einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses 14 Nc 312/95g des Bezirksgerichtes Bregenz vom 29. 2. 1996 ein. Darüber hinaus wurde beantragt, das Verfahren über die Preisfestsetzung gemäß §§ 13, 15 WGG neuerlich durchzuführen.Am 5. April 2005 brachte der Antragsteller unter Ausführung von Nichtigkeitsgründen einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses 14 Nc 312/95g des Bezirksgerichtes Bregenz vom 29. 2. 1996 ein. Darüber hinaus wurde beantragt, das Verfahren über die Preisfestsetzung gemäß Paragraphen 13,, 15 WGG neuerlich durchzuführen.

Das Erstgericht wies diesen Antrag zurück.

Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Eine wirksame Zustellung dieser Entscheidung an den Antragsteller ist nach der Aktenlage erst mit 11. 11. 2005 bewirkt worden. Ein dagegen am 22. 11. 2005 erhobener außerordentlicher Revisionsrekurs wurde dem Beklagten zur Verbesserung durch Anwaltsunterfertigung binnen 14 Tagen zurückgestellt. Diesen Verbesserungsauftrag hat der Beklagte am 14. 12. 2005 eigenhändig beim Bezirksgericht Bregenz ausgefolgt erhalten und übernommen (§ 24 ZustellG: unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde). Der Verbesserungsauftrag ist durch die Neufassung des § 37 Abs 3 Z 16 MRG idF des WohnAußStrBeglG gedeckt. Der Verbesserungsauftrag beruht auf § 10 Abs 4 und 5 AußStrG.Eine wirksame Zustellung dieser Entscheidung an den Antragsteller ist nach der Aktenlage erst mit 11. 11. 2005 bewirkt worden. Ein dagegen am 22. 11. 2005 erhobener außerordentlicher Revisionsrekurs wurde dem Beklagten zur Verbesserung durch Anwaltsunterfertigung binnen 14 Tagen zurückgestellt. Diesen Verbesserungsauftrag hat der Beklagte am 14. 12. 2005 eigenhändig beim Bezirksgericht Bregenz ausgefolgt erhalten und übernommen (Paragraph 24, ZustellG: unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde). Der Verbesserungsauftrag ist durch die Neufassung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in der Fassung des WohnAußStrBeglG gedeckt. Der Verbesserungsauftrag beruht auf Paragraph 10, Absatz 4 und 5 AußStrG.

Zufolge § 23 Abs 1 AußStrG, der nach § 37 Abs 3 MRG und § 22 Abs 4 WGG auch hier anzuwenden ist, gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen diejenigen über die Unterbrechung durch die verhandlungsfreie Zeit. Die dem Antragsteller gesetzte Verbesserungsfrist endete daher mit Ablauf des 29. 12. 2005. Der am 4. 1. 2006 erhobene Revisionsrekurs erweist sich damit als verspätet.Zufolge Paragraph 23, Absatz eins, AußStrG, der nach Paragraph 37, Absatz 3, MRG und Paragraph 22, Absatz 4, WGG auch hier anzuwenden ist, gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen diejenigen über die Unterbrechung durch die verhandlungsfreie Zeit. Die dem Antragsteller gesetzte Verbesserungsfrist endete daher mit Ablauf des 29. 12. 2005. Der am 4. 1. 2006 erhobene Revisionsrekurs erweist sich damit als verspätet.

§ 46 Abs 3 AußStrG ist in den wohnrechtlichen Verfahren nicht anwendbar (§ 37 Abs 3 Z 14 MRG idF des WohnAußStrBeglG iVm § 22 Abs 4 WGG).Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG ist in den wohnrechtlichen Verfahren nicht anwendbar (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 14, MRG in der Fassung des WohnAußStrBeglG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, WGG).

Das nach den dargestellten Bestimmungen verspätete Rechtsmittel des Antragstellers war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E79737 5Ob15.06a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00015.06A.0207.000

Dokumentnummer

JJT_20060207_OGH0002_0050OB00015_06A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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