Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl P*****, vertreten durch Oberhofer/Lechner/Hibler, Rechtsanwälte in Innsbruck-Lienz, gegen die beklagten Parteien 1. Z***** GesmbH & Co KG, ***** 2. Z***** GmbH, ebendort, beide vertreten durch Dr. Walter Heel, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 21.398,55 sA, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. Juni 2005, GZ 4 R 126/05v-43, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht begründete die Haftung der beklagten Pistenbetreiber für die Verletzungsfolgen des Klägers mit einem Verstoß gegen ihre vertragliche Nebenpflicht, für die körperliche Integrität der Schiliftbenützer auch in jenem Bereich zu sorgen, von dem sie wussten, dass er von ihren Vertragspartnern befahren wird, auch wenn dieser Bereich außerhalb der gekennzeichneten Schipiste lag. Im vorliegenden Fall schloss unmittelbar an den Einstiegsbereich zu einer Aufstiegshilfe (von dem auch zur Mittelstation abgefahren werden konnte) ein nicht ausreichend abgegrenzter Steilhang an, dessen Oberfläche durch häufiges Befahren keinen Unterschied zum maschinell präparierten Bereich der Piste erkennen ließ. Nach ca 35 m endet dieser Steilhang in einem für einen Schifahrer nicht sichtbaren 2 m tiefen Abbruch, über den der Kläger stürzte.
Das Mitverschulden des Klägers wurde damit begründet, dass von seiner Position im Anstellbereich, von der er in den Steilhang eingefahren war, der Verlauf der markierten Schipiste eindeutig erkennbar gewesen wäre.
Diese Beurteilung ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt. Demnach hat der Pistenbetreiber, der durch Überlassung von Aufstiegshilfen den Schifahrern den Zutritt zum gesamten Schigebiet eröffnet und davon weiß, dass auch nicht geschützte Schiräume von seinen Vertragspartnern befahren werden, die entsprechende vertragliche Nebenpflicht, auch solche Schiräume für die befugten Benutzer in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten oder die Schifahrer vor erkennbaren Gefahren zu schützen (1 Ob 77/03k mwN = ecolex 2004/437 [mit Anm Schwarz]; 7 Ob 29/05y).Diese Beurteilung ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt. Demnach hat der Pistenbetreiber, der durch Überlassung von Aufstiegshilfen den Schifahrern den Zutritt zum gesamten Schigebiet eröffnet und davon weiß, dass auch nicht geschützte Schiräume von seinen Vertragspartnern befahren werden, die entsprechende vertragliche Nebenpflicht, auch solche Schiräume für die befugten Benutzer in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten oder die Schifahrer vor erkennbaren Gefahren zu schützen (1 Ob 77/03k mwN = ecolex 2004/437 [mit Anmerkung Schwarz]; 7 Ob 29/05y).
Bei Einwendung eines Mitverschuldens trägt der Schädiger die Behauptungs- und Beweislast für das dem Sturz vorausgegangene Fehlverhalten des Geschädigten (4 Ob 299/98v = SZ 72/8 = JBl 1999, 465). Dieser Beweis ist den Beklagten auch gelungen, weil feststeht, dass für den Kläger der Weiterverlauf der gesicherten Piste Nr 1 durch Pistenrandmarkierungen eindeutig zu erkennen war. Sein Mitverschulden im Sinn des § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus, auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (vgl RS0022681).Bei Einwendung eines Mitverschuldens trägt der Schädiger die Behauptungs- und Beweislast für das dem Sturz vorausgegangene Fehlverhalten des Geschädigten (4 Ob 299/98v = SZ 72/8 = JBl 1999, 465). Dieser Beweis ist den Beklagten auch gelungen, weil feststeht, dass für den Kläger der Weiterverlauf der gesicherten Piste Nr 1 durch Pistenrandmarkierungen eindeutig zu erkennen war. Sein Mitverschulden im Sinn des Paragraph 1304, ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus, auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern vergleiche RS0022681).
Die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (RIS-Justiz RS0087606). Soweit sich der Kläger in seiner außerordentlichen Revision gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Behandlung der vorprozessualen Kosten der Einholung eines Privatgutachtens über die Verletzungsfolgen wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass durch die Neubestimmung des § 1333 Abs 3 ABGB nur die außergerichtlichen Betreibungs- und Einbringungskosten einer gesetzlichen Regelung zugeführt wurden, nicht aber die sonstigen vorprozessualen Kosten wie etwa die der Einholung eines Privatgutachtens. Solange solche Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen (3 Ob 127/05f; 6 Ob 131/05s). Als vorprozessuale Kosten im Sinn des § 41 ZPO hat das Berufungsgericht diese in Frage stehenden Kosten der Einholung eines Privatgutachtens ohnedies entsprechend dem Prozesserfolg des Klägers berücksichtigt (ON 43/AS 414).Die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gewertet werden (RIS-Justiz RS0087606). Soweit sich der Kläger in seiner außerordentlichen Revision gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Behandlung der vorprozessualen Kosten der Einholung eines Privatgutachtens über die Verletzungsfolgen wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass durch die Neubestimmung des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB nur die außergerichtlichen Betreibungs- und Einbringungskosten einer gesetzlichen Regelung zugeführt wurden, nicht aber die sonstigen vorprozessualen Kosten wie etwa die der Einholung eines Privatgutachtens. Solange solche Kosten in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen (3 Ob 127/05f; 6 Ob 131/05s). Als vorprozessuale Kosten im Sinn des Paragraph 41, ZPO hat das Berufungsgericht diese in Frage stehenden Kosten der Einholung eines Privatgutachtens ohnedies entsprechend dem Prozesserfolg des Klägers berücksichtigt (ON 43/AS 414).
Damit erweisen sich sowohl die außerordentliche Revision des Klägers als auch die der beklagten Parteien als unzulässig. Sie waren daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E798235Ob212.05wSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2006/335 S 199 = Zak 2006,199 = EFSlg 114.885XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00212.05W.0207.000Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009