TE OGH 2006/2/13 4R474/05p

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Veröffentlicht am 13.02.2006
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Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburgerkai 49, Senat 4, hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Wetzelberger (Vorsitz), Dr. Seyffertitz und Dr. Erhartmaier-Volc in der Exekutionssache der betreibenden Partei T*****vertreten durch Dr. Hans G. Mondel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wider die verpflichtete Partei M*****wegen € 15.115,20 samt Anhang, (Rekursstreitwert € 766,28), über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Graz vom 10.10.2005, 49 E 4337/05z-7, in nicht-öffentlicher Sitzung den

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten die Rekurswerberin selbst zu tragen hat, wird k e i n e Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

BEGRÜNDUNG:

In dieser Fahrnisexekution zur Hereinbringung von € 15.115,20 samt Anhang fand am 3.10.2005 zwischen 7.40 Uhr und 7.55 Uhr ein Vollzug statt, an dem sich für die betreibende Partei Frau Mag. *****, Rechtsanwältin in Graz, als Substitutin ihres Machthabers beteiligte. Sie verzeichnete € 766,28 an Kosten (nach dem Ansatz TP 7 Abs 2 RATG für 4/2 Stunden zuzüglich 50 % Einheitssatz und 20 % Umsatzsteuer sowie € 17,48 an Fahrtkosten). Im Kostenverzeichnis war vermerkt, dass "die Intervention eines Rechtsanwaltes bei der anberaumten Versteigerung aufgrund der beharrlichen Zahlungsverweigerung der verpflichteten Partei, vor allem aber wegen zu erwartender rechtlicher bzw. tatsächlicher Schwierigkeiten erforderlich sei". Beim Vollzug selbst wurde die Lebensgefährtin des Verpflichteten angetroffen. Pfändbare Gegenstände wurden nicht vorgefunden, der Gerichtsvollzieher hielt fest, dass weitere Vollzugsversuche derzeit nicht erfolgsversprechend seien und dass ein weniger als ein Jahr altes Vermögensverzeichnis bei Gericht aufliege; er kündigte der betreibenden Partei die Übersendung einer Abschrift an. In einem gesonderten Aktenvermerk hielt er fest, dass die Intervenientin keine Tätigkeit entfaltet habe.In dieser Fahrnisexekution zur Hereinbringung von € 15.115,20 samt Anhang fand am 3.10.2005 zwischen 7.40 Uhr und 7.55 Uhr ein Vollzug statt, an dem sich für die betreibende Partei Frau Mag. *****, Rechtsanwältin in Graz, als Substitutin ihres Machthabers beteiligte. Sie verzeichnete € 766,28 an Kosten (nach dem Ansatz TP 7 Absatz 2, RATG für 4/2 Stunden zuzüglich 50 % Einheitssatz und 20 % Umsatzsteuer sowie € 17,48 an Fahrtkosten). Im Kostenverzeichnis war vermerkt, dass "die Intervention eines Rechtsanwaltes bei der anberaumten Versteigerung aufgrund der beharrlichen Zahlungsverweigerung der verpflichteten Partei, vor allem aber wegen zu erwartender rechtlicher bzw. tatsächlicher Schwierigkeiten erforderlich sei". Beim Vollzug selbst wurde die Lebensgefährtin des Verpflichteten angetroffen. Pfändbare Gegenstände wurden nicht vorgefunden, der Gerichtsvollzieher hielt fest, dass weitere Vollzugsversuche derzeit nicht erfolgsversprechend seien und dass ein weniger als ein Jahr altes Vermögensverzeichnis bei Gericht aufliege; er kündigte der betreibenden Partei die Übersendung einer Abschrift an. In einem gesonderten Aktenvermerk hielt er fest, dass die Intervenientin keine Tätigkeit entfaltet habe.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag, der betreibenden Partei für die Beteiligung beim Vollzug am 3.10.2005 Kosten zuzusprechen, ab. Es ging davon aus, dass Kosten für die Beteiligung am Vollzug dem Gläubiger nur dann zuzusprechen seien, wenn ohne sie ein geringerer Erfolg erzielt worden wäre. Nach der Aktenlage seien beim Vollzug keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden worden, sodass ein Kostenzuspruch ungerechtfertigt erscheine. Eine der Amtshandlung dienende Tätigkeit habe die Intervenientin nicht entfaltet.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerechte Rekurs der betreibenden Partei mit dem den Zuspruch der verzeichneten Kosten anstrebenden Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Rekurswerberin vertritt die Ansicht, sie hätte gestützt auf den mit der EO-Novelle 2005 eingeführten § 253b EO Anspruch auf die verzeichneten Kosten. Die Beteiligung eines Rechtsanwaltes sei erforderlich gewesen, insbesondere auch zur Ausübung des Fragerechtes gemäß § 47 in Verbindung mit § 253a EO; sollte Fremdeigentum behauptet werden, könne nur durch einen Anwalt in Urkunden Einsicht genommen werden und die Frage abgeklärt werden, um unnötige Exszindierungen zu verhindern.Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerechte Rekurs der betreibenden Partei mit dem den Zuspruch der verzeichneten Kosten anstrebenden Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Rekurswerberin vertritt die Ansicht, sie hätte gestützt auf den mit der EO-Novelle 2005 eingeführten Paragraph 253 b, EO Anspruch auf die verzeichneten Kosten. Die Beteiligung eines Rechtsanwaltes sei erforderlich gewesen, insbesondere auch zur Ausübung des Fragerechtes gemäß Paragraph 47, in Verbindung mit Paragraph 253 a, EO; sollte Fremdeigentum behauptet werden, könne nur durch einen Anwalt in Urkunden Einsicht genommen werden und die Frage abgeklärt werden, um unnötige Exszindierungen zu verhindern.

Der Verpflichtete hat eine ihm freigestellte Rekursbeantwortung nicht erstattet.

Der Rekurs erweist sich als nicht zielführend.

Text

Beschluss

gefasst:

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Rekurswerberin als Verfahrensmangel rügt, entgegen ihren ausdrücklichen Antrag, dass die Intervenientin zum Nachweis der Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwaltes (erkennbar gemeint) befragt/einvernommen werde, sei die Intervenientin nicht einvernommen worden, findet dieser Vorwurf keine Deckung in den Akten, denn ein solcher Antrag ist im Kostenverzeichnis vom 3.10.2005 nicht enthalten. Das Rekursgericht hält auch eine Verfahrensergänzung nicht für erforderlich.

Aber auch die Rechtsrüge versagt, auch wenn der Rekurswerberin beizupflichten ist, dass hier schon auf § 253b EO in der Fassung der EO-Novelle 2005, BGBl I/68, Bedacht zu nehmen ist (weil der Vollzug nach dem 31.8.2005 stattfand - § 408 Abs 7 EO). Diese Bestimmung regelt zwar den "Kostenersatz für die Beteiligung" im Rahmen der Fahrnisexekution, aber schon der Wortlaut zeigt, dass - anders als aufgrund der Vorgängerregelung in § 74 Abs 1 letzter Satz EO - Kosten für die Beteiligung, unabhängig ob die Intervention objektiv gesehen zur Rechtsverwirklichung notwendig war, ab der (neuen) Bagatellgrenze von jetzt € 2.000,-- nicht jedenfalls zugesprochen werden müssen. Nach Ansicht des erkennenden Senates folgt auch aus der anderen systematischen Einordnung, dass auch nach der neuen Rechtslage die Notwendigkeit der Kosten im Sinn des § 74 Abs 1 EO zu prüfen ist (ähnliche Standpunkte vertreten auch das LG Feldkirch, 2 R 245/05b [RIS-Justiz RFE0000140], sowie Obermaier, Das Kostenhandbuch, Rz 610).Aber auch die Rechtsrüge versagt, auch wenn der Rekurswerberin beizupflichten ist, dass hier schon auf Paragraph 253 b, EO in der Fassung der EO-Novelle 2005, BGBl I/68, Bedacht zu nehmen ist (weil der Vollzug nach dem 31.8.2005 stattfand - Paragraph 408, Absatz 7, EO). Diese Bestimmung regelt zwar den "Kostenersatz für die Beteiligung" im Rahmen der Fahrnisexekution, aber schon der Wortlaut zeigt, dass - anders als aufgrund der Vorgängerregelung in Paragraph 74, Absatz eins, letzter Satz EO - Kosten für die Beteiligung, unabhängig ob die Intervention objektiv gesehen zur Rechtsverwirklichung notwendig war, ab der (neuen) Bagatellgrenze von jetzt € 2.000,-- nicht jedenfalls zugesprochen werden müssen. Nach Ansicht des erkennenden Senates folgt auch aus der anderen systematischen Einordnung, dass auch nach der neuen Rechtslage die Notwendigkeit der Kosten im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, EO zu prüfen ist (ähnliche Standpunkte vertreten auch das LG Feldkirch, 2 R 245/05b [RIS-Justiz RFE0000140], sowie Obermaier, Das Kostenhandbuch, Rz 610).

Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Rekursgerichtes davon auszugehen, dass dem betreibenden Gläubiger ungeachtet seines Rechtes auf Beteiligung für eine Teilnahme am Vollzug ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung nur dann Kosten zuzusprechen sind, wenn Schwierigkeiten sachlicher oder rechtlicher Natur oder gar die Erfolglosigkeit des Vollzuges zu erwarten gewesen war(en) oder wenn solche beim Vollzug aufgetretene Schwierigkeiten durch die Intervention behoben werden konnten, der Gerichtsvollzieher allein aber hiezu nicht in der Lage gewesen war. Der Intervenient hätte diese Umstände, warum sein Einschreiten notwendig sei, - außer bei Aktenkundigkeit - spätestens anlässlich der Kostenverzeichnung zu behaupten und notfalls zu bescheinigen.

Selbst wenn ein "Erfolg" der Beteiligung auch dann gegeben sein könnte, wenn der Vollzug letztlich mangels pfändbarer Gegenstände oder deswegen erfolglos bleibt, weil der Vollzugsort gegebenenfalls versperrt vorgefunden wird, hat es die betreibende Partei (die Intervenientin) unterlassen, die besonderen Umstände, warum trotz eines negativen Vollzugsergebnisses die Beteiligung notwendig gewesen sei, vorzubringen. Soweit die Kostennote Vorbringen zur behaupteten Notwendigkeit der Intervention enthält, stellt sie bloß formularhaft angeführte Gründe ohne erkennbaren Bezug zum konkreten Vollzug dar. Auch hier kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, wobei bloß fiktiv mögliche Abläufe insoweit die objektive Notwendigkeit der Teilnahme am Vollzug nicht begründen können. Nicht einmal im Rekurs werden konkret aufgetretene Schwierigkeiten beim Vollzug vorgebracht. Das Vorbringen in der Kostennote, die Intervention sei wegen zu erwartender rechtlicher bzw. tatsächlicher Schwierigkeiten erforderlich gewesen, stellt letztlich bloße Vermutungen dar. Umstände, aufgrund derer nach der Aktenlage objektiv mit Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art konkret gerechnet hätte werden müssen, werden nicht einmal behauptet. Soweit die Rekurswerberin erstmals im Rekurs sich zur Begründung der Notwendigkeit der anwaltlichen Intervention auf die Ausübung des Fragerechtes gemäß § 47 in Verbindung mit § 253a EO und auf die Prüfung allfälliger Fremdeigentums-Einwendungen beruft, vermögen diese Umstände (soweit das Vorbringen nicht ohnedies als Neuerung unbeachtlich ist) die Notwendigkeit einer Intervention (und damit deren Honorierung) nicht zu rechtfertigen:Selbst wenn ein "Erfolg" der Beteiligung auch dann gegeben sein könnte, wenn der Vollzug letztlich mangels pfändbarer Gegenstände oder deswegen erfolglos bleibt, weil der Vollzugsort gegebenenfalls versperrt vorgefunden wird, hat es die betreibende Partei (die Intervenientin) unterlassen, die besonderen Umstände, warum trotz eines negativen Vollzugsergebnisses die Beteiligung notwendig gewesen sei, vorzubringen. Soweit die Kostennote Vorbringen zur behaupteten Notwendigkeit der Intervention enthält, stellt sie bloß formularhaft angeführte Gründe ohne erkennbaren Bezug zum konkreten Vollzug dar. Auch hier kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, wobei bloß fiktiv mögliche Abläufe insoweit die objektive Notwendigkeit der Teilnahme am Vollzug nicht begründen können. Nicht einmal im Rekurs werden konkret aufgetretene Schwierigkeiten beim Vollzug vorgebracht. Das Vorbringen in der Kostennote, die Intervention sei wegen zu erwartender rechtlicher bzw. tatsächlicher Schwierigkeiten erforderlich gewesen, stellt letztlich bloße Vermutungen dar. Umstände, aufgrund derer nach der Aktenlage objektiv mit Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art konkret gerechnet hätte werden müssen, werden nicht einmal behauptet. Soweit die Rekurswerberin erstmals im Rekurs sich zur Begründung der Notwendigkeit der anwaltlichen Intervention auf die Ausübung des Fragerechtes gemäß Paragraph 47, in Verbindung mit Paragraph 253 a, EO und auf die Prüfung allfälliger Fremdeigentums-Einwendungen beruft, vermögen diese Umstände (soweit das Vorbringen nicht ohnedies als Neuerung unbeachtlich ist) die Notwendigkeit einer Intervention (und damit deren Honorierung) nicht zu rechtfertigen:

Das Rekursgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung (seit den Entscheidungen RPflSlg E 1992/113 und 1993/17 insoweit zur Rechtslage vor der EO-Novelle 1995) den Standpunkt, dass die im Fall eines erfolglosen Vollzuges der Fahrnisexekution entstehende Verbindlichkeit der verpflichteten Partei nach § 47 EO in Verbindung mit § 253a EO ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, für sich allein grundsätzlich noch keinen Anspruch auf Ersatz der Interventionskosten begründet. Auch hier kommt es auf den konkreten Einzelfall an, wobei bloß fiktiv mögliche Abläufe insoweit die objektive Notwendigkeit der Teilnahme am Vollzug nicht begründen können. Dem Rekursgericht ist zwar die entgegengesetzte Ansicht, etwa des Landesgerichtes Klagenfurt in AnwBl 1993, 191, bekannt, es vermag sich aus den dargestellten Gründen dieser Ansicht jedoch nicht anzuschließen. Die Berücksichtigung von Fremdeigentum durch Ausscheidung bzw. Nichtpfändung einer Sache schon anlässlich des Vollzuges schafft oder begünstigt keinen Pfändungserfolg, sondern schaltet einen solchen aus. Das Ergebnis einer "Fremdeigentumsfeststellung" des Intervenienten stünde daher letztlich mit dem Zweck der Fahrnisexekution, der auf die Begründung von Pfandrechten ausgerichtet ist, in einem inhaltlichen Widerspruch. Aus der im Kostenverzeichnis behaupteten beharrlichen Zahlungsverweigerung der verpflichteten Partei werden "zu erwartende" Schwierigkeiten beim Vollzug weder dargetan, noch sind solche aktenkundig.Das Rekursgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung (seit den Entscheidungen RPflSlg E 1992/113 und 1993/17 insoweit zur Rechtslage vor der EO-Novelle 1995) den Standpunkt, dass die im Fall eines erfolglosen Vollzuges der Fahrnisexekution entstehende Verbindlichkeit der verpflichteten Partei nach Paragraph 47, EO in Verbindung mit Paragraph 253 a, EO ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, für sich allein grundsätzlich noch keinen Anspruch auf Ersatz der Interventionskosten begründet. Auch hier kommt es auf den konkreten Einzelfall an, wobei bloß fiktiv mögliche Abläufe insoweit die objektive Notwendigkeit der Teilnahme am Vollzug nicht begründen können. Dem Rekursgericht ist zwar die entgegengesetzte Ansicht, etwa des Landesgerichtes Klagenfurt in AnwBl 1993, 191, bekannt, es vermag sich aus den dargestellten Gründen dieser Ansicht jedoch nicht anzuschließen. Die Berücksichtigung von Fremdeigentum durch Ausscheidung bzw. Nichtpfändung einer Sache schon anlässlich des Vollzuges schafft oder begünstigt keinen Pfändungserfolg, sondern schaltet einen solchen aus. Das Ergebnis einer "Fremdeigentumsfeststellung" des Intervenienten stünde daher letztlich mit dem Zweck der Fahrnisexekution, der auf die Begründung von Pfandrechten ausgerichtet ist, in einem inhaltlichen Widerspruch. Aus der im Kostenverzeichnis behaupteten beharrlichen Zahlungsverweigerung der verpflichteten Partei werden "zu erwartende" Schwierigkeiten beim Vollzug weder dargetan, noch sind solche aktenkundig.

Dem Rekurs ist somit ein Erfolg nicht zu bescheiden. Daraus folgt die Entscheidung über die Selbsttragung der für den Rekurs verzeichneten Kosten (§ 40 und § 50 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 78 EO).Dem Rekurs ist somit ein Erfolg nicht zu bescheiden. Daraus folgt die Entscheidung über die Selbsttragung der für den Rekurs verzeichneten Kosten (Paragraph 40 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO).

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO in Verbindung mit § 78 EO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EGZ00018 4R474.05p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00638:2006:00400R00474.05P.0213.000

Dokumentnummer

JJT_20060213_LG00638_00400R00474_05P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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