Kopf
Beschluss:
Kartellrechtssache:
Antragsteller: 1. Bundeswettbewerbsbehörde
Praterstraße 31
1020 Wien
2. Bundeskartellanwalt
Schmerlingplatz 11
1016 Wien
Antragsgegner: *****
*****
*****
*****
vertreten durch: Dr.*****
Rechtsanwalt in Graz
wegen: Geldbuße
1) Dem Antragsgegner ***** wird es gestattet, die mit hiergerichtlichem Beschluss vom 26.01.2006, 25 Kt 30/05-18, über ihn verhängte Geldbuße von € 5.000,-- in zehn gleichen monatlichen Teilbeträgen, beginnend mit 20.03.2006, die folgenden Teilbeträge jeweils bis 20. des Folgemonats, zu bezahlen.
2) Alle noch aushaftenden Raten werden sofort fällig, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
Begründung:
Spruch
Wegen einer ab Mai 2004 durch einige Wochen erfolgten Teilnahme an
der Durchführung eines Preiskartells hat das Kartellgericht mit
Beschluss vom 26.01.2006, 25 Kt 30/05-18, gegen *****, den Inhaber
der *****, eine Geldbuße von € 5.000,-- verhängt.
***** ist seit 01.05.2004 Inhaber der genannten Fahrschule.
Im Rumpfgeschäftsjahr 2004 betrugen die Umsatzerlöse der Fahrschule
*****.
In der Verhandlung vom 20.12.2005 (Protokoll ON 13) sagte *****aus,
er habe enorme wirtschaftliche Schwierigkeiten und ersuchte, die
Zahlung der - damals erwarteten - Geldbuße in Raten zu bewilligen.
Mit Eingabe vom 12.01.2006, ON 16, legte ***** zur Bescheinigung
seiner behaupteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten folgende Urkunden
vor:
Pfandurkunde betreffend die Verpfändung einer Liegenschaft seiner
Mutter zur Besicherung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der
Steiermärkischen Bank und Sparkassen Aktiengesellschaft, Beil ./1, Kreditzusage der genannten Bank vom 27.04.2004 hinsichtlich eines Kontokorrentkredits von ***** (Beil ./2), Kreditzusage der genannten Bank vom 27.04.2004, hinsichtlich eines Investitionskredits in Höhe von *****, Beil ./3, Erfolgsrechnung für 2005, Beil ./4, Kontoauszug vom 21.12.2005, Beil ./5, Buchungsliste zum Konto für die Zeit vom 21.11.2005 bis 20.12.2005, Beil ./6.
Text
Aufgrund der genannten Urkunden wird ergänzend festgestellt:
Rechtliche Beurteilung
Im Geschäftsjahr 2005 erzielte die Fahrschule aufgrund der von ihr erbrachten Leistungen Einnahmen von *****. Das Geschäftsjahr wurde mit einem Verlust von ***** abgeschlossen.
Ende April 2004 sagte die Steiermärkische Bank und Sparkasse Aktiengesellschaft Thomas Parz einen Kontokorrentkredit - Kontonummer 50-986026 - mit einem Kreditrahmen von ***** zu und gewährte ihm einen Investitionskredit von *****. Der Investitionskredit ist in 60 monatlichen Pauschalraten von ***** zurückzubezahlen. Zur Besicherung der Forderungen der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG verpfändete die Mutter des Zahlungspflichtigen ***** die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****.
Per 21.12.2005 war der Kreditrahmen des Thomas Parz praktisch voll ausgenützt.
Nach § 87 Abs 2 KartG 2005 sind die §§ 142 bis 143c KartG 1988 auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des Kartellgesetz 2005 verwirklicht worden sind, weiterhin anzuwenden.Nach Paragraph 87, Absatz 2, KartG 2005 sind die Paragraphen 142 bis 143c KartG 1988 auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des Kartellgesetz 2005 verwirklicht worden sind, weiterhin anzuwenden.
Gemäß § 143a KartG 1988 ist die Geldbuße nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen. Das Kartellgesetz verweist somit hinsichtlich der Einbringung der Geldbuße auf Regelungen außerhalb des Kartellgesetzes. Der Verweisungsbegriff der „Einbringung der Geldbuße" umfasst auch die Beurteilung eines Ratenansuchens, zumal im Gerichtlichen Einbringungsgesetz - § 9 - auch die Bewilligung von Ratenzahlungen geregelt ist.Gemäß Paragraph 143 a, KartG 1988 ist die Geldbuße nach den Bestimmungen über die Eintreibung von gerichtlichen Geldstrafen einzubringen. Das Kartellgesetz verweist somit hinsichtlich der Einbringung der Geldbuße auf Regelungen außerhalb des Kartellgesetzes. Der Verweisungsbegriff der „Einbringung der Geldbuße" umfasst auch die Beurteilung eines Ratenansuchens, zumal im Gerichtlichen Einbringungsgesetz - Paragraph 9, - auch die Bewilligung von Ratenzahlungen geregelt ist.
Im vorliegenden Fall verweist § 143a KartG jedoch nicht auf das Gerichtliche Einbringungsgesetz, dessen § 9 auf Geldstrafen aller Art ohnehin nicht angewendet werden kann (MGA, Die Gerichtsgebühren7, E.114f zu § 9 GEG), sondern auf die Bestimmungen über die Einbringung von gerichtlichen Geldstrafen. Das verwiesene Recht findet sich daher im XXIII. Hauptstück der StPO.Im vorliegenden Fall verweist Paragraph 143 a, KartG jedoch nicht auf das Gerichtliche Einbringungsgesetz, dessen Paragraph 9, auf Geldstrafen aller Art ohnehin nicht angewendet werden kann (MGA, Die Gerichtsgebühren7, E.114f zu Paragraph 9, GEG), sondern auf die Bestimmungen über die Einbringung von gerichtlichen Geldstrafen. Das verwiesene Recht findet sich daher im römisch 23 . Hauptstück der StPO.
Nach § 409a Abs 1 StPO hat der Vorsitzende auf Antrag durch Beschluss einen angemessenen Aufschub zu gewähren, wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe. Die Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen darf nach § 409a Abs 4 StPO nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. Die Bewilligung von Ratenzahlungen setzt nach § 409a StPO voraus, dass die unverzügliche Zahlung der Geldbuße den Zahlungspflichtigen unbillig hart trifft.Nach Paragraph 409 a, Absatz eins, StPO hat der Vorsitzende auf Antrag durch Beschluss einen angemessenen Aufschub zu gewähren, wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe. Die Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen darf nach Paragraph 409 a, Absatz 4, StPO nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. Die Bewilligung von Ratenzahlungen setzt nach Paragraph 409 a, StPO voraus, dass die unverzügliche Zahlung der Geldbuße den Zahlungspflichtigen unbillig hart trifft.
Die Höhe der über ***** verhängten Geldbuße beträgt - der vorgegebenen Rechtslage Rechnung tragend - etwa ***** % seines jährlichen Umsatzes. Sie ist damit jedoch prozentuell wesentlich höher als die über die anderen Grazer Fahrschulen verhängten Geldbußen, ohne dass ***** ein höheres Verschulden zurechenbar gewesen wäre. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Fahrschule auch den aufgenommenen Investitionskredit abzustatten hat. Eine sofortige Bezahlung würde daher Thomas Parz unbillig hart treffen. Es wurden ***** daher die aus dem Spruch ersichtlichen Teilzahlungen bewilligt. Diese haben einerseits die für eine abschreckende Wirkung erforderliche Spürbarkeit, deren Bezahlung sollte den Zahlungspflichtigen aber andererseits nicht unbillig hart treffen. Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00562 25Kt30.05European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2006:0250KT00030.05.0213.000Dokumentnummer
JJT_20060213_OLG0009_0250KT00030_0500000_000