Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** AG, ***** vertreten durch Graf, Maxl & Pitkowitz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** GmbH, ***** 2. Robert Z*****, und 3. Ing. Wilfried N*****, alle vertreten durch Bruckner und Fänerich, Rechtsanwälte in Leibnitz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 75.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 7. Dezember 2005, GZ 6 R 217/05m-11, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Oktober 2005, GZ 10 Cg 28/05m-6, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagten haben in einem Schreiben an ihre Kunden dargelegt, dass der Konstruktionsleiter wie auch der langjährige und der neue Leiter der Entwicklungsabteilung die Klägerin verlassen hätten und nun bei der Erstbeklagten tätig seien. Die Beklagten zögen daraus den Schluss, dass die Klägerin „nunmehr intern über kein relevantes Know-how verfügt" und daher befürchte, dass die Erstbeklagte, die viele Mitarbeiter der Klägerin beschäftige und somit ihre Kompetenz im Zusammenhang mit der Konstruktion der Maschinen erweitert habe, ihren Marktanteil auf Kosten der Klägerin erhöhen könnte. In der Zulassungsbeschwerde vertreten die Beklagten die Auffassung, die Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenmitteilung sei eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO, wenn die Tatsachengrundlagen, auf die sich die (wertende) Äußerung beziehe, zugleich ausdrücklich angeführt würden. Fraglich sei auch, ob eine Tatsachenbehauptung vorliegen könne, wenn der Äußernde ausdrücklich darauf hinweise, dass es sich dabei um eine subjektive Schlussfolgerung handle.Die Beklagten haben in einem Schreiben an ihre Kunden dargelegt, dass der Konstruktionsleiter wie auch der langjährige und der neue Leiter der Entwicklungsabteilung die Klägerin verlassen hätten und nun bei der Erstbeklagten tätig seien. Die Beklagten zögen daraus den Schluss, dass die Klägerin „nunmehr intern über kein relevantes Know-how verfügt" und daher befürchte, dass die Erstbeklagte, die viele Mitarbeiter der Klägerin beschäftige und somit ihre Kompetenz im Zusammenhang mit der Konstruktion der Maschinen erweitert habe, ihren Marktanteil auf Kosten der Klägerin erhöhen könnte. In der Zulassungsbeschwerde vertreten die Beklagten die Auffassung, die Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenmitteilung sei eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, wenn die Tatsachengrundlagen, auf die sich die (wertende) Äußerung beziehe, zugleich ausdrücklich angeführt würden. Fraglich sei auch, ob eine Tatsachenbehauptung vorliegen könne, wenn der Äußernde ausdrücklich darauf hinweise, dass es sich dabei um eine subjektive Schlussfolgerung handle.
Zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil ist umfangreiche Rechtsprechung vorhanden. Danach können auch wertende Äußerungen Tatsachenmitteilung sein, wenn sie als sogenannte „konkludente" Tatsachenbehauptungen auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefasst werden (RIS-Justiz RS0031810 und RS0031831). Dass das Verhalten eines Dritten aufgrund eigener gedanklicher Tätigkeit interpretiert und einer wertenden Stellungnahme unterzogen wird, schließt das Vorliegen einer Tatsachenmitteilung nicht aus (4 Ob 197/97t; 6 Ob 142/03f). Entscheidend ist, wie die Äußerung von den Empfängern - zu einem nicht unerheblichen Teil - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, nicht aber wie sie gemeint war oder verstanden werden sollte (4 Ob 2115/96z; RIS-Justiz RS0031815 und RS0079395).
Das Berufungsgericht hat die Mitteilung der Beklagten als (wahrheitswidrige) Tatsachenmitteilung beurteilt. Seine Auffassung steht mit der oben dargelegten Rechtsprechung im Einklang. Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.
Die Beklagten machen als weitere erhebliche Rechtsfrage geltend, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob § 7 UWG angewendet werden dürfe, wenn das Klagebegehren allein auf § 1 UWG gestützt werde. Soweit Rechtsprechung vorhanden sei, widerspreche ihr die angefochtene Entscheidung.Die Beklagten machen als weitere erhebliche Rechtsfrage geltend, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob Paragraph 7, UWG angewendet werden dürfe, wenn das Klagebegehren allein auf Paragraph eins, UWG gestützt werde. Soweit Rechtsprechung vorhanden sei, widerspreche ihr die angefochtene Entscheidung.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf die Verbreitung unrichtiger und geschäftsschädigender Behauptungen. Sie macht damit einen Sachverhalt geltend, der nach § 7 UWG zu beurteilen ist. Dass sie in der Klage § 1 UWG anführt, kann nicht als Einschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund verstanden werden, da unwahre geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen (nur) nach § 7 UWG zu beurteilen sind (zur Einschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund s 3 Ob 520/94 = SZ 68/152; 1 Ob 27/97w = SZ 70/96).Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf die Verbreitung unrichtiger und geschäftsschädigender Behauptungen. Sie macht damit einen Sachverhalt geltend, der nach Paragraph 7, UWG zu beurteilen ist. Dass sie in der Klage Paragraph eins, UWG anführt, kann nicht als Einschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund verstanden werden, da unwahre geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen (nur) nach Paragraph 7, UWG zu beurteilen sind (zur Einschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund s 3 Ob 520/94 = SZ 68/152; 1 Ob 27/97w = SZ 70/96).
Anmerkung
E80076 4Ob16.06sSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2006/85 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00016.06S.0214.000Dokumentnummer
JJT_20060214_OGH0002_0040OB00016_06S0000_000