Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei T***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Vornahme unvertretbarer Handlungen (Streitwert 20.000 EUR) und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Mai 2005, GZ 5 R 24/05v-47, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Oktober 2004, GZ 16 Cg 96/02w-42, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil vom 8. November 2005, 4 Ob 159/05v, wird dahin berichtigt, dass im Kopf der Vertreter der klagenden Partei richtig „Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz" zu lauten hat.
Das Erstgericht hat den Parteien die Entscheidungsausfertigungen abzufordern und die Berichtigung darauf ersichtlich zu machen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Irrtümlich wurde im Kopf der Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Änderung in der Vertretung der klagenden Partei (ON 52) wieder rückgängig gemacht worden ist (ON 53). Diese offenbare Unrichtigkeit war gem § 419 ZPO zu berichtigen.Irrtümlich wurde im Kopf der Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Änderung in der Vertretung der klagenden Partei (ON 52) wieder rückgängig gemacht worden ist (ON 53). Diese offenbare Unrichtigkeit war gem Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.
Anmerkung
E79786 4Ob159.05v-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00159.05V.0214.000Dokumentnummer
JJT_20060214_OGH0002_0040OB00159_05V0000_000